Keine Ablehnung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung zu einer Erbausschlagungserklärung wegen Ablaufs der Ausschlagungsfrist
LG Köln (1. Zivilkammer), Beschluss vom 14.12.2023 – 1 T 271/23
Es geht um einen Beschluss des Landgerichts Köln (LG Köln) vom 14. Dezember 2023, der sich mit der betreuungsgerichtlichen Genehmigung einer Erbausschlagung befasst.
Das Landgericht Köln gab der Betreuerin Recht und erteilte die Genehmigung zur Erbausschlagung.
Die Kernbotschaft des LG Köln ist kurz und knackig:
Das Betreuungsgericht hat sich nicht um die Erbausschlagungsfrist zu kümmern!
1. Es geht nur um den Willen der betreuten Person (Der „Willensvorrang“)
2. Die Fristenfrage ist Sache eines anderen Gerichts (Das „Prozessgericht“)
Der Beschluss ist ein wichtiges Signal zur Aufgabenverteilung innerhalb der Justiz:
Merke: Die Genehmigung des Betreuungsgerichts ist kein Freifahrtschein für die Wirksamkeit der Ausschlagung, sondern nur die Bestätigung, dass die betreute Person dies so wollte. Die Frage nach der Frist muss im Zweifel an anderer Stelle geklärt werden. Es ist wie bei einem Führerschein: Das Betreuungsgericht erteilt die Erlaubnis zum Fahren, aber ob man zu schnell war, muss die Polizei (bzw. ein anderes Gericht) klären.
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