Keine AGB-Kontrolle einer befristeten Auslandsentsendung – Konzernprivileg

Januar 16, 2026

Keine AGB-Kontrolle einer befristeten Auslandsentsendung – Konzernprivileg

BAG Urteil vom 3.6.2025 – 9 AZR 133/24

Dieses Dokument fasst das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 3. Juni 2025 zusammen. Es geht um die Frage, ob ein Mitarbeiter nach einer langen Zeit im Ausland ein Recht darauf hat, dauerhaft dort zu bleiben, wenn die Befristung seiner Entsendung eigentlich abgelaufen ist.


Der Fall: Ein langer Aufenthalt im Ausland

Ein Mann arbeitete seit 2008 für eine deutsche Firma. Im Jahr 2009 einigten sich die Firma, der Mann und die englische Muttergesellschaft auf eine Entsendung. Der Mann sollte für die Muttergesellschaft in England arbeiten, aber rechtlich gesehen Mitarbeiter der deutschen Firma bleiben.

Die Arbeitsbedingungen vor Ort

Obwohl er für die englische Firma tätig war, arbeitete er meistens von seinem Homeoffice in Deutschland aus. Er reiste nur für wichtige Termine nach England. Im Laufe der Jahre wurde sein Vertrag mehrfach verlängert. Er stieg sogar auf und verdiente am Ende über 145.000 Euro im Jahr. Die deutsche Firma zahlte das Gehalt aus, aber sie tat dies im Auftrag der englischen Firma.

Das Ende der Entsendung

Im Juni 2020 erhielt der Mann Post. Die Firmen teilten ihm mit, dass seine Entsendung zum Jahresende 2020 ausläuft. Der Mann war damit nicht einverstanden. Er wollte dauerhaft bei der englischen Firma bleiben. Er behauptete, die zeitliche Befristung seiner Entsendung sei ungerecht und deshalb unwirksam.


Der Weg durch die Gerichte

Der Fall ging durch mehrere Instanzen. Jedes Gericht sah die Sache etwas anders:

  • Arbeitsgericht Krefeld: Die Klage des Mannes wurde abgewiesen.
  • Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf: Dieses Gericht gab dem Mann recht. Es meinte, die Befristung sei eine unangemessene Benachteiligung. Deshalb müsse der Mann unbefristet in England (bzw. für die englische Firma) arbeiten dürfen.
  • Bundesarbeitsgericht (BAG): Das höchste deutsche Arbeitsgericht hob das Urteil des LAG wieder auf. Der Mann verlor den Prozess endgültig.

Warum das Bundesarbeitsgericht so entschied

Die Richter am Bundesarbeitsgericht erklärten ausführlich, warum der Mann keinen Anspruch auf eine dauerhafte Entsendung hat.

Das Prinzip der Leiharbeit

Das Gericht sah in der Entsendung eine Form der Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit). Eine Firma „leiht“ ihren Mitarbeiter an eine andere Firma aus. Das Gesetz sagt hierzu ganz klar: Leiharbeit darf nur vorübergehend sein.

Keine dauerhafte Überlassung durch Vertragskontrolle

Der Mann hatte gehofft, dass die Befristung „gekippt“ wird. Er wollte, dass das Gericht die Klausel über das Ende der Entsendung für ungültig erklärt. Das BAG sagte dazu: Selbst wenn man die Befristung prüft, darf das Ergebnis nicht dazu führen, dass eine ewige Leiharbeit entsteht. Das würde dem Gesetz widersprechen. Wenn eine Befristung unwirksam ist, führt das im Leiharbeitsrecht normalerweise dazu, dass ein Vertrag mit der Firma entsteht, bei der man tatsächlich arbeitet – hier also die englische Firma. Es führt aber nicht dazu, dass man dauerhaft von der deutschen Firma dorthin „verliehen“ wird.

Keine AGB-Kontrolle einer befristeten Auslandsentsendung – Konzernprivileg


Das sogenannte Konzernprivileg

Im Gesetz gibt es eine Ausnahme: Wenn Firmen innerhalb eines Konzerns Mitarbeiter austauschen, gelten einige strenge Regeln der Leiharbeit nicht. Das nennt man Konzernprivileg.

Wann gilt die Ausnahme?

Diese Ausnahme gilt nur, wenn der Mitarbeiter nicht extra dafür eingestellt wurde, um ihn direkt weiterzuverleihen. Auch darf er nicht dauerhaft verliehen werden.

Warum es hier nicht half

Das BAG entschied, dass das Konzernprivileg hier nicht zu einem Sieg des Klägers führt. Würde man dem Mann erlauben, ewig in England zu bleiben, wäre er seinem deutschen Arbeitgeber völlig entfremdet. Er wäre fest in die englische Firma integriert. Damit wäre der Zweck der Beschäftigung nur noch die Überlassung. Das Gesetz will aber keine dauerhafte Aufspaltung zwischen dem rechtlichen Arbeitgeber und dem Ort, an dem die Arbeit tatsächlich stattfindet.


Formale Fehler in der Klage

Das Gericht wies noch auf einen weiteren wichtigen Punkt hin. Es gab zwei Möglichkeiten, wie man den Vertrag des Mannes deuten konnte:

  1. Leiharbeit: Die deutsche Firma leiht ihn aus. (Hier verlor er wegen der gesetzlichen Regeln zur Leiharbeit).
  2. Zwei-Vertrags-Modell: Der deutsche Vertrag ruht, und er hat einen neuen, befristeten Vertrag mit der englischen Firma.

Falls das zweite Modell zutreffen würde, hätte der Mann die falsche Firma verklagt. Er hätte dann gegen die englische Firma vorgehen müssen, nicht gegen die deutsche Tochtergesellschaft. Da er aber nur die deutsche Firma verklagt hatte, konnte er auch aus diesem Grund nicht gewinnen.


Zusammenfassung für die Praxis

Das Urteil stellt klar: Wer ins Ausland entsendet wird, kann sich in der Regel nicht darauf berufen, dass die zeitliche Befristung dieser Entsendung ihn „unfair“ benachteiligt, um so einen dauerhaften Verbleib im Ausland zu erzwingen. Die Arbeitnehmerüberlassung bleibt ein Modell auf Zeit. Wer dauerhaft bei einer ausländischen Muttergesellschaft arbeiten will, muss in der Regel dort einen neuen, eigenen Arbeitsvertrag schließen.

RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein konstenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

paragraph

Altersteilzeit – Wertguthaben – Insolvenzsicherung

Februar 6, 2026
Altersteilzeit – Wertguthaben – InsolvenzsicherungBAG 9 AZR 66/25Dieses Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21. Oktober 2025 ist für…
Arbeiter Arbeitsrecht

Betriebsrente – Anpassung – Passivlegitimation – Klagerücknahme

Februar 6, 2026
Betriebsrente – Anpassung – Passivlegitimation – KlagerücknahmeBAG 3 AZR 48/25Zusammenfassung des Urteils: Wer muss die Betriebsrente anpass…
Worker Arbeiter Arbeitsrecht

Rückzahlung von Fortbildungskosten – Auslegung und Kontrolle von AGB

Februar 6, 2026
Rückzahlung von Fortbildungskosten – Auslegung und Kontrolle von AGBBAG 9 AZR 266/24Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 21. Oktober 2025 e…