Keine allgemeine Höhenbegrenzung für Hecken im Landesnachbarrecht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass es im Landesnachbarrecht keine allgemeine, von den spezifischen Regelungen
des jeweiligen Landesnachbargesetzes unabhängige Höhenbegrenzung für Hecken gibt.
Dies bedeutet, dass eine Hecke nicht automatisch auf eine bestimmte Höhe (z. B. drei Meter) zurückgeschnitten werden muss, nur weil sie diese Höhe überschreitet.
Die Höhenbegrenzungen für Hecken sind in den Landesnachbargesetzen geregelt.
Das hessische Nachbarrechtsgesetz (NachbG HE) macht Höhenvorgaben für Hecken nur im Bereich bis zu 0,75 Metern von der Grundstücksgrenze.
Der BGH hat entschieden, dass dem Begriff „Hecke“ im Sinne der Landesnachbargesetze keine Höhenbegrenzung innewohnt.
Entscheidend für die Einordnung als Hecke ist das äußere Erscheinungsbild, nämlich ob die Anpflanzungen einen geschlossenen Eindruck als Einheit
mit einem Dichtschluss sowie einer Höhen- und Seitenbegrenzung vermitteln.
Wenn eine Hecke auf einem höher gelegenen Grundstück angepflanzt ist, wird die zulässige Heckenhöhe grundsätzlich vom Bodenniveau des höher gelegenen Grundstücks gemessen.
Sollte jedoch in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung eine künstliche Erhöhung des Grundstücksniveaus im Bereich der Grundstücksgrenze stattgefunden haben,
ist das ursprüngliche Geländeniveau für die Abstandsmessung maßgebend.
Etwaigen Härten infolge von besonderen Umständen des Einzelfalls kann unter Rückgriff auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis Rechnung getragen werden.
Mit Hilfe dieser Rechtsfigur können ungewöhnlich schwere und nicht mehr hinnehmende Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks, die von einer hohen Hecke ausgehen, abgewehrt werden.
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Hessen.
Auf dem Grundstück der Beklagten befindet sich eine Aufschüttung mit einer Bambusbepflanzung, die über sechs Meter hoch ist.
Der Kläger verlangte den Rückschnitt des Bambus auf drei Meter.
Das Landgericht gab der Klage statt, das Oberlandesgericht wies sie ab.
Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgericht auf, und verwies den Fall zur neuerlichen Verhandlung an das Oberlandesgericht zurück.
Das Urteil des BGH stellt klar, dass Grundstückseigentümer bei der Anpflanzung von Hecken nicht an eine allgemeine Höhenbegrenzung gebunden sind.
Die Regelungen der jeweiligen Landesnachbargesetze sind maßgeblich.
Dies stärkt die Rechte von Grundstückseigentümern, ihre Grundstücke nach ihren Vorstellungen zu gestalten, solange sie die gesetzlichen Abstandsvorschriften einhalten.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.