Keine allgemeine Höhenbegrenzung für Hecken im Landesnachbarrecht

März 28, 2025

Keine allgemeine Höhenbegrenzung für Hecken im Landesnachbarrecht

Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2025 (V ZR 185/23) von RA und Notar Krau

Kernpunkte des Urteils

Keine allgemeine Höhenbegrenzung:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass es im Landesnachbarrecht keine allgemeine, von den spezifischen Regelungen

des jeweiligen Landesnachbargesetzes unabhängige Höhenbegrenzung für Hecken gibt.

Dies bedeutet, dass eine Hecke nicht automatisch auf eine bestimmte Höhe (z. B. drei Meter) zurückgeschnitten werden muss, nur weil sie diese Höhe überschreitet.

Landesnachbargesetze sind entscheidend:

Die Höhenbegrenzungen für Hecken sind in den Landesnachbargesetzen geregelt.

Das hessische Nachbarrechtsgesetz (NachbG HE) macht Höhenvorgaben für Hecken nur im Bereich bis zu 0,75 Metern von der Grundstücksgrenze.

Definition des Begriffs „Hecke“:

Der BGH hat entschieden, dass dem Begriff „Hecke“ im Sinne der Landesnachbargesetze keine Höhenbegrenzung innewohnt.

Entscheidend für die Einordnung als Hecke ist das äußere Erscheinungsbild, nämlich ob die Anpflanzungen einen geschlossenen Eindruck als Einheit

mit einem Dichtschluss sowie einer Höhen- und Seitenbegrenzung vermitteln.

Abstandsmessung bei Geländestufen:

Wenn eine Hecke auf einem höher gelegenen Grundstück angepflanzt ist, wird die zulässige Heckenhöhe grundsätzlich vom Bodenniveau des höher gelegenen Grundstücks gemessen.

Sollte jedoch in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung eine künstliche Erhöhung des Grundstücksniveaus im Bereich der Grundstücksgrenze stattgefunden haben,

ist das ursprüngliche Geländeniveau für die Abstandsmessung maßgebend.

Keine allgemeine Höhenbegrenzung für Hecken im Landesnachbarrecht

Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis:

Etwaigen Härten infolge von besonderen Umständen des Einzelfalls kann unter Rückgriff auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis Rechnung getragen werden.

Mit Hilfe dieser Rechtsfigur können ungewöhnlich schwere und nicht mehr hinnehmende Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks, die von einer hohen Hecke ausgehen, abgewehrt werden.

Sachverhalt und Prozessverlauf

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Hessen.

Auf dem Grundstück der Beklagten befindet sich eine Aufschüttung mit einer Bambusbepflanzung, die über sechs Meter hoch ist.

Der Kläger verlangte den Rückschnitt des Bambus auf drei Meter.

Das Landgericht gab der Klage statt, das Oberlandesgericht wies sie ab.

Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgericht auf, und verwies den Fall zur neuerlichen Verhandlung an das Oberlandesgericht zurück.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil des BGH stellt klar, dass Grundstückseigentümer bei der Anpflanzung von Hecken nicht an eine allgemeine Höhenbegrenzung gebunden sind.

Die Regelungen der jeweiligen Landesnachbargesetze sind maßgeblich.

Dies stärkt die Rechte von Grundstückseigentümern, ihre Grundstücke nach ihren Vorstellungen zu gestalten, solange sie die gesetzlichen Abstandsvorschriften einhalten.

RA und Notar Krau

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