Keine allgemeine Höhenbegrenzung für Hecken im Landesnachbarrecht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass es im Landesnachbarrecht keine allgemeine, von den spezifischen Regelungen
des jeweiligen Landesnachbargesetzes unabhängige Höhenbegrenzung für Hecken gibt.
Dies bedeutet, dass eine Hecke nicht automatisch auf eine bestimmte Höhe (z. B. drei Meter) zurückgeschnitten werden muss, nur weil sie diese Höhe überschreitet.
Die Höhenbegrenzungen für Hecken sind in den Landesnachbargesetzen geregelt.
Das hessische Nachbarrechtsgesetz (NachbG HE) macht Höhenvorgaben für Hecken nur im Bereich bis zu 0,75 Metern von der Grundstücksgrenze.
Der BGH hat entschieden, dass dem Begriff „Hecke“ im Sinne der Landesnachbargesetze keine Höhenbegrenzung innewohnt.
Entscheidend für die Einordnung als Hecke ist das äußere Erscheinungsbild, nämlich ob die Anpflanzungen einen geschlossenen Eindruck als Einheit
mit einem Dichtschluss sowie einer Höhen- und Seitenbegrenzung vermitteln.
Wenn eine Hecke auf einem höher gelegenen Grundstück angepflanzt ist, wird die zulässige Heckenhöhe grundsätzlich vom Bodenniveau des höher gelegenen Grundstücks gemessen.
Sollte jedoch in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung eine künstliche Erhöhung des Grundstücksniveaus im Bereich der Grundstücksgrenze stattgefunden haben,
ist das ursprüngliche Geländeniveau für die Abstandsmessung maßgebend.
Etwaigen Härten infolge von besonderen Umständen des Einzelfalls kann unter Rückgriff auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis Rechnung getragen werden.
Mit Hilfe dieser Rechtsfigur können ungewöhnlich schwere und nicht mehr hinnehmende Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks, die von einer hohen Hecke ausgehen, abgewehrt werden.
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Hessen.
Auf dem Grundstück der Beklagten befindet sich eine Aufschüttung mit einer Bambusbepflanzung, die über sechs Meter hoch ist.
Der Kläger verlangte den Rückschnitt des Bambus auf drei Meter.
Das Landgericht gab der Klage statt, das Oberlandesgericht wies sie ab.
Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgericht auf, und verwies den Fall zur neuerlichen Verhandlung an das Oberlandesgericht zurück.
Das Urteil des BGH stellt klar, dass Grundstückseigentümer bei der Anpflanzung von Hecken nicht an eine allgemeine Höhenbegrenzung gebunden sind.
Die Regelungen der jeweiligen Landesnachbargesetze sind maßgeblich.
Dies stärkt die Rechte von Grundstückseigentümern, ihre Grundstücke nach ihren Vorstellungen zu gestalten, solange sie die gesetzlichen Abstandsvorschriften einhalten.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen