Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung – Warum es keine Alternative zum Notar gibt

November 9, 2023

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Uuups – das ging daneben! Warum es bei Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung keine Alternative zum Notar gibt

Otto und das Kreuz mit den Kreuzchen

Otto ist ein Sparbrötchen. Er hat sich im Internet ein Muster für eine Vorsorgevollmacht umsonst besorgt und die ihm passend erscheinenden Felder angekreuzt.

Danach hat er seine Unterschrift vom Ortsgericht beglaubigen lassen.

Otto wird dement und geschäftsunfähig.

Einer seiner Mieter zahlt den Mietzins nicht.

Ottos Frau klagt im Namen von Otto, denn der ist nun einmal der Vermieter, beim Amtsgericht.

Wegen ihrer Vertretungsbefugnis legt sie vor Gericht die Vorsorgevollmacht vor.

Dr. Pfiffig, der Anwalt des Mieters, bestreitet vor Gericht, dass die Kreuze in der Vorsorgevollmacht von Otto stammen, dass diese vorhanden waren, als die Unterschrift von Otto vom Ortsgericht beglaubigt wurde, dass die Ehefrau von Otto befugt ist, im Namen von Otto zu handeln.

Es kommt zu einer längeren Beweisaufnahme vor Gericht, am Ende wird die Klage abgewiesen.

Otto und seine Frau verlieren 10.000 € Mietzins und müssen 4500 € Prozesskosten zahlen.

Hätte Otto die Vorsorgevollmacht für einen kleinen dreistelligen Betrag, als er noch geschäftsfähig war, von einem Notar ordentlich beurkunden lassen, so wäre das nicht passiert und der Schaden wäre vermieden worden.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Ottos Frau versteht die Welt nicht mehr. Man sei doch schließlich mit der Vorsorgevollmacht beim Ortsgericht gewesen.

Die Ortsgerichte, die es nicht in allen Bundesländern gibt, sind eine sinnvolle Einrichtung und leisten wertvolle Arbeit im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Von dem Wort „Gericht“ sollte man sich jedoch nicht täuschen lassen. Das Ortsgericht kann und darf nur Unterschriften beglaubigen.

Es beglaubigt, dass Otto zu einer bestimmten Zeit die Unterschrift geleistet hat.

Das Ortsgericht sagt aber nichts dazu

  1. was der Inhalt der Erklärung ist
  2. ob Otto geschäftsfähig ist
  3. ob Otto den Inhalt verstanden hat

Das Ortsgericht darf auch nicht rechtlich beraten. Der Notar dagegen beurkundet, dass

  1. Otto geschäftsfähig ist zum Zeitpunkt der Beurkundung nach Prüfung und Einschätzung des Notars
  2. dass alle Erklärungen die in der Vorsorgevollmacht des Notars in ausgeschriebener Form wiedergegeben und beurkundet worden sind, auch Otto zuzurechnen sind
  3. der Notar steht für die Rechtssicherheit des Inhaltes der Erklärung ein
  4. der Notar belehrt und berät

Wäre Otto also besser mal zum Notar gegangen…

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Frieda – das endlose Leiden

Auch Frieda ist eine Schnäppchenjägerin.

Sie hat sich bei der Gemeinde eine bunte Vorsorgemappe geholt und bei der Bank eine kostenlose Generationenberatung absolviert.

Auch hier hat sie eine bunte Mappe erhalten.

Sowohl die Bank als auch die Gemeinde haben Frieda geraten, trotzdem noch einmal zum Fachanwalt oder zum Notar zu gehen.

Frieda meint jedoch, es besser zu wissen.

Frieda schustert sich zu Hause aus verschiedenen Mustern eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung zusammen, die sie dann unterschreibt.

Zehn Jahre später liegt Frieda bewusstlos im Krankenhaus.

Ihr Mann spricht mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung beim Oberarzt vor.

Er weist darauf hin, dass nach der Ansicht der Ärzte die Wiedererlangung des Bewusstseins und eine Gesundung sehr unwahrscheinlich seien.

Frieda habe ihn ihrer Patientenverfügung bestimmt, in einem solchen Fall sollten weitere lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben, weil es sich nur noch um Leidensverlängerung handle.

Der Oberarzt ist skeptisch und ruft den Amtsrichter.

Der Richter meint, die Patientenverfügung sei nicht hinreichend bestimmt.

Laut Bundesgerichtshof sei die pauschale Formulierung, dass lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen, nicht ausreichend.

Es müsste vielmehr klar bestimmt sein, in welchen Situationen welche Maßnahmen konkret unterbleiben sollten.

Frieda bleibt weiter bewusstlos.

Die Maschinen bleiben angeschaltet.

Der Fall geht hoch zum Oberlandesgericht, später zum Bundesgerichtshof, Prozessdauer fünf Jahre, Prozesskosten 20.000 €.

Nach fünf Jahren verstirbt Frieda, ohne dass das gerichtliche Verfahren bis dahin beendet ist.

Bei einer klaren und besseren Gestaltung der Patientenverfügung sowie der Vorsorgevollmacht wäre das nicht passiert.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Karl – die fehlende Form

Karl, der verwitwet ist und alleine in seinem kleinen Häuschen lebt, hat ebenfalls eine Vorsorgevollmacht privatschriftlich errichtet.

Karl wird dement und kommt ins Pflegeheim.

Die Familie möchte zur Deckung der Pflegeheimkosten das Häuschen verkaufen.

Es steht fest, dass Karl nie wieder nach Hause zurückkehren kann.

Man hat einen Käufer, der kurzfristig gutes Geld bezahlen will.

Man geht mit der Vorsorgevollmacht zum Notar.

Der Notar weist darauf hin, dass die Vorsorgevollmacht eine solche Verfügung nicht erlaubt und dass ihr auch die notwendige notarielle Form fehlt.

Es muss ein Betreuungsverfahren eingeleitet werden.

Es wird ein Betreuer bestellt.

Es wird eine Gerichtsakte angelegt.

Das Gericht bestellt zusätzlich noch einen Anwalt als Verfahrenspfleger.

Das Ganze dauert ein Jahr. Schon nach zwei Wochen ist der Käufer abgesprungen.

Für das ganze Verfahren sind auch erhebliche Kosten entstanden.

Für einen niedrigen dreistelligen Betrag – Karl war nicht sehr vermögend – hätte sich dies durch notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht alles vermeiden lassen.

Diese Geschichten von „Pleiten Pech und Pannen bei der Billiglösung“ kann ich aus meiner beruflichen täglichen Erfahrung als Fachanwalt für Erbrecht und Notar praktisch endlos fortsetzen.

Gut gemeint ist nun einmal das Gegenteil von gut.

Qualität hat nun einmal ihren Preis.

Ich warne davor, am falschen Ende zu sparen.

Wenn Bewusstlosigkeit oder Demenz oder sonstige Geschäftsunfähigkeit einmal eingetreten ist, lassen sich Fehler nicht mehr korrigieren.

Ihr Andreas Krau

Notar

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

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