Keine amtliche Verwahrung einer erbrechtlichen Rücktrittserklärung

März 29, 2025

Keine amtliche Verwahrung einer erbrechtlichen Rücktrittserklärung

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat in einem Beschluss vom 22. Dezember 2020 (3 W 115/20) entschieden,

dass eine Rücktrittserklärung von einem Erbvertrag nicht in die amtliche Verwahrung genommen werden muss.

Diese Entscheidung präzisiert die Anwendung des Beurkundungsgesetzes (§ 34 BeurkG) in Bezug auf erbrechtliche Erklärungen.

Kernpunkte der Entscheidung:

Keine amtliche Verwahrung:

Das OLG Brandenburg stellte klar, dass der Rücktritt von einem Erbvertrag nicht unter die Regelungen des § 34 BeurkG fällt und daher nicht in amtliche Verwahrung zu nehmen ist.

Abgrenzung zu Erbverträgen:

Das Gericht betonte, dass der Aufhebungsvertrag eines Erbvertrags (§ 2290 BGB) zwar ein „actus contrarius“ zum Erbvertrag sei, jedoch nicht als Erbvertrag im Sinne des § 34 BeurkG gelte.

Dies gelte gleichermaßen für die Rücktrittserklärung.

Der Wortlaut des § 34 BeurkG beziehe sich ausschließlich auf den „Abschluss des Erbvertrages“, nicht auf dessen Aufhebung oder den Rücktritt davon.

Unterschiedliche Behandlung erbfolgerelevanter Urkunden:

Das OLG verwies auf § 78d Abs. 2 Satz 1 BNotO, der die Aufnahme von erbfolgerelevanten Urkunden in das Testamentsregister regelt.

Dort werde ausdrücklich zwischen Verträgen, die den Abschluss eines Erbvertrages beinhalten, und anderen erbfolgerelevanten Urkunden, wie Rücktrittserklärungen, unterschieden.

Keine amtliche Verwahrung einer erbrechtlichen Rücktrittserklärung

Zweck der amtlichen Verwahrung:

Die amtliche Verwahrung diene der sicheren Aufbewahrung von Verfügungen von Todes wegen, deren Inhalt geheim gehalten und vor Manipulationen geschützt werden solle.

Da der Rücktritt vom Erbvertrag den Zugang der notariell beurkundeten Rücktrittserklärung an den Vertragspartner voraussetzt (§ 2296 BGB),

bestehe weder eine Gefahr der Manipulation noch ein besonderes Geheimhaltungsinteresse.

Zusammenfassung:

Die Entscheidung des OLG Brandenburg stellt klar, dass nicht alle notariell beurkundeten erbrechtlichen Erklärungen in die amtliche Verwahrung genommen werden müssen.

Insbesondere Rücktrittserklärungen von Erbverträgen fallen nicht unter § 34 BeurkG.

Diese Entscheidung stützt sich auf eine differenzierte Auslegung des Gesetzeswortlauts und berücksichtigt den Zweck der amtlichen Verwahrung.

RA und Notar Krau

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