Keine Amtshaftung bei Glätteunfall

Mai 20, 2025

Keine Amtshaftung bei Glätteunfall

OLG Hamm Urt. v. 07.12.2011, Az. I-9 U 113/10

RA und Notar Krau

Ausgerutscht bei Glatteis: Wer haftet?

Stellen Sie sich vor, Sie sind im Winter unterwegs. Plötzlich rutschen Sie auf eisglattem Untergrund aus und verletzen sich. Wer trägt die Verantwortung dafür?

Oft denkt man, die Gemeinde müsse haften. Doch so einfach ist es nicht immer.

Wann die Gemeinde nicht zahlt

Ein aktuelles Urteil zeigt: Eine Gemeinde muss nicht für jeden Glatteisunfall aufkommen. Sie hat zwar eine Streupflicht. Aber sie muss diese nicht rund um die Uhr erfüllen können. Es gibt klare Regeln dafür.

Der Streuplan als Richtschnur

Jede Gemeinde hat einen Streuplan. Dieser Plan legt genau fest, wann und wo geräumt und gestreut wird. Hält sich die Gemeinde an diesen Plan?

Und sorgt der Plan für ausreichend Sicherheit? Dann ist sie meist aus dem Schneider.

Ein Gerichtsurteil bestätigt dies. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die Stadt ihren Pflichten nachkam.

Was war passiert?

Ein Mann rutschte im Dezember 2005 aus. Er war auf einem Fußgängerüberweg gestürzt.

Dieser war noch nicht gestreut. Der Mann verletzte sich schwer. Er forderte von der Stadt rund 240.000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Keine Amtshaftung bei Glätteunfall

Das Urteil: Klage abgewiesen

Das Gericht lehnte die Klage ab. Die Stadt hatte ihren Winterdienst gut organisiert. Sie erkannte die Glättegefahr rechtzeitig.

Ein Streualarm wurde ausgelöst. Das gesamte Stadtgebiet war innerhalb von fünf Stunden geräumt und gestreut.

Dass ein anderer Stadtteil zuerst geräumt wurde, war in Ordnung. Dort hatte der Schneefall früher begonnen. Die Richter sahen keinen Fehler der Stadt. Sie hat ihre Aufgaben erfüllt. Daher musste sie nicht haften.

Dieses Urteil zeigt: Die Gerichte prüfen genau. Sie berücksichtigen die Umstände vor Ort.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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