Keine Amtshaftung bei Glätteunfall
OLG Hamm Urt. v. 07.12.2011, Az. I-9 U 113/10
Stellen Sie sich vor, Sie sind im Winter unterwegs. Plötzlich rutschen Sie auf eisglattem Untergrund aus und verletzen sich. Wer trägt die Verantwortung dafür?
Oft denkt man, die Gemeinde müsse haften. Doch so einfach ist es nicht immer.
Ein aktuelles Urteil zeigt: Eine Gemeinde muss nicht für jeden Glatteisunfall aufkommen. Sie hat zwar eine Streupflicht. Aber sie muss diese nicht rund um die Uhr erfüllen können. Es gibt klare Regeln dafür.
Jede Gemeinde hat einen Streuplan. Dieser Plan legt genau fest, wann und wo geräumt und gestreut wird. Hält sich die Gemeinde an diesen Plan?
Und sorgt der Plan für ausreichend Sicherheit? Dann ist sie meist aus dem Schneider.
Ein Gerichtsurteil bestätigt dies. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die Stadt ihren Pflichten nachkam.
Ein Mann rutschte im Dezember 2005 aus. Er war auf einem Fußgängerüberweg gestürzt.
Dieser war noch nicht gestreut. Der Mann verletzte sich schwer. Er forderte von der Stadt rund 240.000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Das Gericht lehnte die Klage ab. Die Stadt hatte ihren Winterdienst gut organisiert. Sie erkannte die Glättegefahr rechtzeitig.
Ein Streualarm wurde ausgelöst. Das gesamte Stadtgebiet war innerhalb von fünf Stunden geräumt und gestreut.
Dass ein anderer Stadtteil zuerst geräumt wurde, war in Ordnung. Dort hatte der Schneefall früher begonnen. Die Richter sahen keinen Fehler der Stadt. Sie hat ihre Aufgaben erfüllt. Daher musste sie nicht haften.
Dieses Urteil zeigt: Die Gerichte prüfen genau. Sie berücksichtigen die Umstände vor Ort.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr RA und Notar Krau
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