Keine Amts­haf­tung bei Unfall wegen kleiner Lücke im Pflaster

März 3, 2026

Keine Amts­haf­tung bei Unfall wegen kleiner Lücke im Pflaster

Landgericht (LG) Koblenz Urt. v. 09.02.2026, Az. 1 O 9/25

Hier finden Sie eine detaillierte und leicht verständliche Zusammenfassung des Urteils des Landgerichts Koblenz vom 9. Februar 2026. In diesem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob eine Stadt für eine kleine Lücke im Straßenpflaster haften muss.

Einleitung: Sturz in der Altstadt

In diesem Fall klagte eine Frau gegen eine Stadt auf Schmerzensgeld. Die Frau wohnt nur wenige Minuten von einer historischen Innenstadt entfernt. Im Sommer 2021 passierte der Vorfall: Die Klägerin war auf einem Fußweg in der Nähe der alten Stadtmauer unterwegs. Dieser Weg ist mit sehr alten Pflastersteinen belegt.

Die Frau gab an, dass sie mit ihrem Schuh in einer Lücke zwischen den Steinen hängen geblieben sei. Diese Lücke soll etwa zwei bis drei Zentimeter groß gewesen sein. Durch das Hängenbleiben stürzte die Frau schwer. Sie erlitt dabei einen mehrfachen Bruch der Schulter.


Die Forderung der Klägerin

Die verletzte Frau war der Ansicht, dass die Stadt ihre Pflichten verletzt habe. Sie argumentierte, dass solche Lücken und Vertiefungen im Boden nicht akzeptabel seien. Die Stadt hätte den Weg sicherer machen müssen, um Unfälle zu verhindern. Aufgrund ihrer schweren Verletzung forderte sie ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000 Euro. Sie war der Meinung, dass die Stadt für den Schaden verantwortlich ist, da sie den Weg nicht ordnungsgemäß instand gehalten habe.


Die Argumentation der Stadt

Die Stadt sah die Situation anders und lehnte die Zahlung ab. Sie vertrat die Meinung, dass die Frau selbst schuld an dem Unfall sei. Die Klägerin wohne in der Nähe und kenne den Weg daher sehr gut. Sie sei ortskundig und hätte wissen müssen, wie die Beschaffenheit des Bodens dort ist. Die Stadt argumentierte, dass die Frau beim Gehen hätte besser aufpassen müssen.


Das Urteil des Landgerichts Koblenz

Das Landgericht (LG) Koblenz hat die Klage der Frau abgewiesen. Die Richter entschieden, dass die Frau keinen Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz hat. Das Gericht sah keine Verletzung der sogenannten Amtshaftung.

Warum die Stadt nicht haften muss

Das Gericht erklärte in seinem Urteil, dass es zwar eine allgemeine Pflicht gibt, Wege sicher zu halten. Aber diese Pflicht hat Grenzen. Eine Stadt muss nur vor solchen Gefahren schützen, die ein vorsichtiger Mensch nicht rechtzeitig erkennen kann. Man kann nicht erwarten, dass jede noch so kleine Gefahr im öffentlichen Raum sofort beseitigt wird.

Die Besonderheiten einer historischen Altstadt

Ein wichtiger Punkt in der Entscheidung war der Ort des Unfalls. Der Weg befindet sich in einer historischen Altstadt. Dort sind grobe Pflastersteine und Unebenheiten ganz normal. Das Gericht betonte, dass solche Merkmale bei einer historischen Bepflasterung sogar erwünscht sind. Sie gehören zum typischen Bild einer Altstadt dazu.

Keine Amts­haf­tung bei Unfall wegen kleiner Lücke im Pflaster

Wer auf einem solchen Boden läuft, muss damit rechnen, dass es kleine Lücken gibt. Eine Lücke von zwei bis drei Zentimetern ist laut den Richtern völlig normal für diese Bauweise. Es handelt sich dabei nicht um einen Mangel, den die Stadt sofort reparieren muss.


Die Eigenverantwortung der Fußgänger

Das Gericht nahm auch die Fußgänger in die Pflicht. Jeder Mensch muss sich den Gegebenheiten des Weges anpassen. Wenn Sie auf grobem Pflaster gehen, müssen Sie vorsichtiger sein als auf einer glatten Teerstraße.

Erkennbarkeit der Gefahr

Die Richter stellten fest, dass die Lücke im Boden gut zu sehen war. Die Steine an dieser Stelle unterschieden sich farblich voneinander. Wer aufmerksam geht, hätte die Unebenheit also rechtzeitig bemerken können. Da die Lücke erkennbar war, hätte die Frau ihren Schritt darauf einstellen müssen.

Die Rolle der Ortskundigkeit

Ein weiterer entscheidender Faktor war, dass die Klägerin ganz in der Nähe wohnt. Sie nutzt den Weg vermutlich häufig. Wer einen Weg gut kennt, muss die dortigen Besonderheiten und Gefahrenstellen erst recht beachten. Das Gericht wertete dies als ein erhebliches Eigenverschulden der Frau. Wenn man die Gefahr kennt oder kennen müsste, kann man später nicht die Stadt dafür verantwortlich machen, wenn man stolpert.


Zusammenfassung der rechtlichen Lage

Zusammenfassend lässt sich sagen: Nicht jeder Sturz auf einem öffentlichen Weg führt automatisch zu einem Anspruch auf Geld. Es gibt keine „absolute Sicherheit“ auf deutschen Straßen.

Wichtige Punkte des Urteils für Sie:

  • Kleine Unebenheiten von 2 bis 3 Zentimetern müssen im Pflaster hingenommen werden.
  • In historischen Bereichen dürfen Wege grob und uneben sein.
  • Fußgänger müssen selbst auf den Weg achten und sich vorsichtig verhalten.
  • Wer in der Nähe wohnt, muss die Gefahrenstellen besonders beachten.

Das Landgericht Koblenz hat damit klar die Grenze zwischen der Pflicht der Stadt und der Verantwortung des Bürgers gezogen. Die Klage der Frau hatte deshalb keinen Erfolg.

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RA und Notar Krau

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