Keine Amtslöschung bei Anmeldung der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. März 2021 behandelt die Frage, ob eine Amtslöschung der Eintragung eines GmbH-Geschäftsführers im Handelsregister erforderlich ist,
wenn dessen Abberufung bereits angemeldet wurde.
Im konkreten Fall hatte das Registergericht die Löschung der Eintragung eines Geschäftsführers beabsichtigt, da dieser aufgrund einer rechtskräftigen Untersagung kein Gewerbe ausüben durfte
und somit nicht als Geschäftsführer einer GmbH tätig sein durfte.
Der BGH stellte klar, dass eine Amtslöschung nach § 395 FamFG nicht mehr erforderlich ist, wenn das Ausscheiden
des Geschäftsführers aufgrund einer ordnungsgemäßen Anmeldung eingetragen werden kann.
Dies dient der Verfahrensökonomie und vermeidet ein langwieriges Amtslöschungsverfahren.
Die Bestellung eines Geschäftsführers, der aufgrund einer behördlichen Verfügung kein Gewerbe ausüben darf, ist gemäß § 134 BGB nichtig.
Die Eintragung ins Handelsregister heilt diesen Mangel nicht, da die Eintragung nur deklaratorischen Charakter hat.
Die Gesellschaft ist befugt, einen Geschäftsführer abzuberufen, auch wenn dessen Bestellung nichtig war.
Dies dient der Beseitigung des Rechtsscheins gemäß § 15 HGB.
Wird die Anmeldung der Abberufung zurückgenommen, ist eine Amtslöschung dennoch erforderlich.
Die Rücknahme beendet das Eintragungsverfahren.
Der Beschluss verdeutlicht, dass eine schnelle und effiziente Korrektur des Handelsregisters durch Anmeldung der Abberufung möglich ist.
Er betont die Bedeutung der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben bei der Bestellung von Geschäftsführern.
Es wurde darauf hingewiesen, dass falls die Bestellung eines Geschäftsführers unwirksam ist, das erlöschen bzw. die
Nichtexistenz des Geschäftsführeramtes Zeitnah dem Handelsregister gemeldet werden sollte.
Der BGH hat entschieden, dass eine Amtslöschung der Eintragung eines GmbH-Geschäftsführers im Handelsregister nicht erforderlich ist,
wenn dessen Ausscheiden aufgrund einer Anmeldung eingetragen werden kann.
Die Gesellschaft muss nicht auf ein gegebenenfalls langwieriges Amtslöschungsverfahren verwiesen werden.
Wenn jedoch die Anmeldung zurückgenommen wird, so muss die Amtslöschung trotzdem erfolgen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.