Keine Amtslöschung bei Anmeldung der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. März 2021 behandelt die Frage, ob eine Amtslöschung der Eintragung eines GmbH-Geschäftsführers im Handelsregister erforderlich ist,
wenn dessen Abberufung bereits angemeldet wurde.
Im konkreten Fall hatte das Registergericht die Löschung der Eintragung eines Geschäftsführers beabsichtigt, da dieser aufgrund einer rechtskräftigen Untersagung kein Gewerbe ausüben durfte
und somit nicht als Geschäftsführer einer GmbH tätig sein durfte.
Der BGH stellte klar, dass eine Amtslöschung nach Paragraf 395 FamFG nicht mehr erforderlich ist, wenn das Ausscheiden
des Geschäftsführers aufgrund einer ordnungsgemäßen Anmeldung eingetragen werden kann.
Dies dient der Verfahrensökonomie und vermeidet ein langwieriges Amtslöschungsverfahren.
Die Bestellung eines Geschäftsführers, der aufgrund einer behördlichen Verfügung kein Gewerbe ausüben darf, ist gemäß Paragraf 134 BGB nichtig.
Die Eintragung ins Handelsregister heilt diesen Mangel nicht, da die Eintragung nur deklaratorischen Charakter hat.
Die Gesellschaft ist befugt, einen Geschäftsführer abzuberufen, auch wenn dessen Bestellung nichtig war.
Dies dient der Beseitigung des Rechtsscheins gemäß Paragraf 15 HGB.
Wird die Anmeldung der Abberufung zurückgenommen, ist eine Amtslöschung dennoch erforderlich.
Die Rücknahme beendet das Eintragungsverfahren.
Der Beschluss verdeutlicht, dass eine schnelle und effiziente Korrektur des Handelsregisters durch Anmeldung der Abberufung möglich ist.
Er betont die Bedeutung der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben bei der Bestellung von Geschäftsführern.
Es wurde darauf hingewiesen, dass falls die Bestellung eines Geschäftsführers unwirksam ist, das erlöschen bzw. die
Nichtexistenz des Geschäftsführeramtes Zeitnah dem Handelsregister gemeldet werden sollte.
Der BGH hat entschieden, dass eine Amtslöschung der Eintragung eines GmbH-Geschäftsführers im Handelsregister nicht erforderlich ist,
wenn dessen Ausscheiden aufgrund einer Anmeldung eingetragen werden kann.
Die Gesellschaft muss nicht auf ein gegebenenfalls langwieriges Amtslöschungsverfahren verwiesen werden.
Wenn jedoch die Anmeldung zurückgenommen wird, so muss die Amtslöschung trotzdem erfolgen.
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