Keine analoge Anwendung von § 30 I HGB auf Eintragungen im Vereinsregister
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat in einem Beschluss vom 12. Mai 2020 (8 W 146/20) entschieden, dass § 30 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB)
nicht analog auf Eintragungen im Vereinsregister angewendet werden kann.
Diese Entscheidung behandelt die Frage der Unterscheidbarkeit von Firmennamen im Handelsregister und Vereinsnamen im Vereinsregister.
Ein eingetragener Verein (X-e.V.) gliederte seinen wirtschaftlichen Geschäftsbereich „Profi-Fußball“ in eine neu gegründete Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) aus, die X-GmbH & Co. KGaA.
Das zuständige Registergericht lehnte die Eintragung der KGaA ab, da es der Ansicht war, dass der Firmenname der KGaA nicht ausreichend von dem Namen des bestehenden Vereins zu unterscheiden sei.
Es argumentierte, § 30 HGB gelte auch im Verhältnis zwischen Firmen- und Vereinsnamen.
Der beurkundende Notar legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.
Das OLG Stuttgart gab der Beschwerde statt und stellte fest, dass die Zwischenverfügung des Registergerichts rechtsfehlerhaft war. Die wesentlichen Gründe für diese Entscheidung waren:
Das OLG argumentierte, dass es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle, die eine analoge Anwendung von § 30 Abs. 1 HGB auf Eintragungen im Vereinsregister rechtfertigen würde.
Der Gesetzgeber habe die Reichweite von § 30 HGB bewusst auf das Handels- und Genossenschaftsregister beschränkt.
Auch die strukturelle nähe der Partnerschaftsgesellschaft zur GbR, lässt das OLG einen unterschied zu dem Vereinsregister feststellen.
Das OLG wies darauf hin, dass die unterschiedlichen Betätigungsbereiche von Handelsgesellschaften und eingetragenen Vereinen in der Regel im Verständnis des Geschäftsverkehrs verankert seien.
Daher bestehe keine wesentliche Verwechslungsgefahr, die eine übergreifende Anwendung von § 30 Abs. 1 HGB rechtfertigen würde.
Das OLG wies darauf hin, dass die Zwischenverfügung des Registergerichts formell fehlerhaft war.
Eine Zwischenverfügung darf nur zur Behebung behebbarer Eintragungshindernisse verwendet werden.
Bei nicht ausreichender Unterscheidbarkeit der Namen, hätte die Eintragung direkt abgelehnt werden müssen.
Die Entscheidung des OLG Stuttgart klärt die Reichweite von § 30 Abs. 1 HGB und stellt klar, dass diese Vorschrift nicht analog auf Eintragungen im Vereinsregister angewendet werden kann.
Dies hat Auswirkungen auf die Eintragung von Gesellschaften, die aus eingetragenen Vereinen hervorgehen, insbesondere im Bereich des Profisports.
Notarassessor Dr. Daniel Widmann, LL.M. (LUISS), Passau, hat das Urteil in der MittBayNot 2021, 512, kommentiert
Der Verfasser des Artikels merkt an, dass der Gesetzgeber das Regelungskonzept der verschiedenen Register im Zuge der Digitalisierung überdenken sollte,
da die räumliche Beschränkung des § 30 HGB („an demselben Ort oder in derselben Gemeinde“) an Bedeutung verliert.
Die anstehende Reform des Personengesellschaftsrechts könnte ein Anlass sein, die Unterscheidbarkeit von Firmen- und Vereinsnamen über die Register und satzungsmäßigen Sitze hinweg neu zu gestalten.
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