Keine Angabe der Wohnanschrift des Geschäftsführers im Rahmen einer Handelsregisteranmeldung
OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2025, I-4 Wx 19/24
Gerne fasse ich den Beschluss des OLG Köln (I-4 Wx 19/24) zur Nichtangabe der Wohnanschrift eines Geschäftsführers im Rahmen einer Handelsregisteranmeldung zusammen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Beschluss vom 09.01.2025 entschieden, dass das Registergericht (Amtsgericht) bei der Anmeldung der Bestellung eines Geschäftsführers zum Handelsregister grundsätzlich nicht die Mitteilung der Wohnanschrift dieses Geschäftsführers verlangen darf. Es ist ausreichend, den Wohnort anzugeben, nicht die genaue Adresse.
Eine GmbH (Antragstellerin zu 1) meldete die Bestellung eines neuen Geschäftsführers (Antragsteller zu 2) und eine Satzungsänderung zur Eintragung in das Handelsregister an.
Das zuständige Amtsgericht (Registergericht) lehnte die Eintragung per Zwischenverfügung ab. Es forderte, dass die Wohnanschrift des neuen Geschäftsführers mitgeteilt wird.
Das Gericht begründete seine Forderung damit, dass die Angabe der Wohnanschrift notwendig sei, um den Geschäftsführer eindeutig zu identifizieren und um sicherzustellen, dass er für das Gericht im Rahmen des Verfahrens ordnungsgemäß erreichbar ist (z.B. für Zustellungen).
Die GmbH und der Geschäftsführer legten gegen diese Zwischenverfügung Beschwerde ein.
Das OLG Köln gab der Beschwerde statt und hob die Zwischenverfügung des Amtsgerichts auf.
Das OLG stellte klar, dass die Anmeldung nicht unvollständig ist.
Die Vorschriften zur Eintragung von Geschäftsführern ($ 39 Abs. 1 GmbHG) und die hierzu erlassene Handelsregisterverordnung (HRV) geben vor, welche Angaben in das Handelsregister eingetragen werden müssen.
§ 43 Nr. 4 HRV verlangt die Angabe von Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und dem Wohnort des Geschäftsführers.
Es wird aber nicht die Wohnanschrift (also die genaue Straße und Hausnummer) verlangt.
Tatsachen, die nicht zur Eintragung in das Register vorgeschrieben sind, müssen auch nicht zwingend bei der Anmeldung mitgeteilt werden.
Das Amtsgericht meinte, die Wohnanschrift sei zur eindeutigen Identifizierung des Geschäftsführers gemäß § 23 Abs. 1 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) notwendig. Das OLG widersprach dem:
Die Angaben, die nach der HRV (Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort), im Handelsregister einzutragen sind, gelten als ausreichend für die Identifizierung im Rechtsverkehr.
Für das Gericht kann kein strengerer Maßstab gelten als für den allgemeinen Rechtsverkehr.
Würde die Wohnadresse zwingend zur Identifizierung benötigt, müsste sie konsequenterweise auch im Handelsregister veröffentlicht werden, was das Gericht selbst nicht verlangt hat.
Auch die Argumentation des Amtsgerichts, die Wohnanschrift sei notwendig, um die Erreichbarkeit des Geschäftsführers für Zustellungen und andere gerichtliche Verfahrenshandlungen sicherzustellen, hielt das OLG für unbegründet:
Im Rahmen eines solchen Verfahrens reicht grundsätzlich die Geschäftsanschrift der Gesellschaft aus. Es wird davon ausgegangen, dass Zustellungen an den Geschäftsführer dort erfolgen können.
Zwar räumte das OLG ein, dass die fehlende Einhaltung der Anmeldepflichten (z.B. bei Verlegung der Geschäftsanschrift) die tägliche Arbeit der Registergerichte erschweren kann.
Allerdings rechtfertigt die Möglichkeit, dass eine GmbH ihren Pflichten nicht nachkommt, nicht die generelle Forderung nach der Wohnanschrift der Geschäftsführer.
Sollte in einem Einzelfall die Zustellung an die Wohnanschrift notwendig werden, kann das Gericht die Adresse über eine einfache Melderegisterauskunft beim zuständigen Einwohnermeldeamt ermitteln.
Die Entscheidung stärkt den Datenschutz der Geschäftsführer. Die Angabe des Wohnorts ist im Handelsregister und bei der Anmeldung ausreichend. Eine weitergehende Offenlegung der privaten Wohnanschrift darf vom Registergericht grundsätzlich nicht als Eintragungsvoraussetzung verlangt werden.
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