keine Angabe des Berufungsgrundes im Erbschein – BGH IV ZB 17/20 – Beschluss vom 08.09.2021
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen.
Die Entscheidung betrifft die Anforderungen an den Inhalt eines Erbscheins.
Der Beteiligte zu 1 beanspruchte einen Erbschein gemäß einem gemeinschaftlichen Testament von 1982, während das Nachlassgericht offenließ, auf welchem Testament die Erbfolge beruhte.
Die Rechtsbeschwerde zielte darauf ab, den genauen Berufungsgrund im Erbschein festzulegen, was jedoch laut Gesetz nicht erforderlich ist.
Der gesetzliche Rahmen des Erbscheins beschränkt sich auf die Angabe des bezeugten Erbrechts und etwaiger Beschränkungen desselben.
Eine Angabe des Berufungsgrundes ist grundsätzlich nicht erforderlich, es sei denn, es gibt mehrere Berufungsgründe oder es ist zur Bezeichnung des Umfangs des Erbrechts notwendig.
Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass der Erbschein gemäß dem beantragten Inhalt ausgestellt werden muss und keine weiteren Nachweise zu Rechtsverhältnissen, die sich aus zugrunde liegenden letztwilligen Verfügungen ergeben, erbracht werden müssen.
Die Erbenstellung der Beteiligten basiert weiterhin auf dem gemeinschaftlichen Testament von 1982, während das spätere Testament von 2015 nicht Gegenstand des Erbscheins ist.
Somit bleibt der Erbschein auf die Angabe des bezeugten Erbrechts beschränkt, ohne dass der genaue Berufungsgrund angegeben werden muss.
I. Einleitung
A. Hintergrundinformationen zum Fall
B. Beschreibung des Erbscheinantrags und der rechtlichen Fragestellung
II. Entscheidung des Nachlassgerichts und Beschwerdeverfahren
A. Beschluss des Nachlassgerichts
B. Beschwerde des Beteiligten zu 1
C. Entscheidung des Oberlandesgerichts
III. Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof (BGH IV ZB 17/20)
A. Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde B. Begründetheit der Rechtsbeschwerde
1. Auslegung des Erbscheinantrags
2. Anforderungen an den Inhalt des Erbscheins gemäß § 2353 BGB
3. Relevanz des Berufungsgrundes im Erbschein
4. Auswirkungen der Testamentsänderung von 2015 auf den Erbschein
IV. Entscheidung des Bundesgerichtshofs
A. Bestätigung der Entscheidung des Oberlandesgerichts
B. Begründung der Zurückweisung der Rechtsbeschwerde
V. Schlussfolgerung
A. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
B. Festsetzung des Geschäftswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren
VI. Anhang
A. Tenor der Entscheidung
B. Gründe für die Entscheidung
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.