Keine Anordnung des paritätischen Wechselmodells im Rahmen des Umgangsrechts
| Gericht: | OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen |
|---|---|
| Entscheidungsdatum: | 29.01.2020 |
| Aktenzeichen: | 2 UF 301/19 |
| ECLI: | ECLI:DE:OLGHE:2020:0129.2UF301.19.00 |
| Dokumenttyp: | Beschluss |
vorgehend AG Kassel, 18. Oktober 2019, Beschluss
Worum geht es in diesem Text? Dieser Text beschreibt einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 29. Januar 2020. Es geht um einen Streit zwischen zwei Eltern. Sie konnten sich nicht einigen, wie sie ihre zwei kleinen Kinder betreuen sollen. Im Kern geht es um die Frage, ob ein Gericht ein sogenanntes „paritätisches Wechselmodell“ einfach anordnen darf, wenn kein Elternteil dies so beantragt hat. Beim paritätischen Wechselmodell betreuen beide Eltern die Kinder zu genau gleichen Teilen, also jeweils 50 Prozent der Zeit.
Die Vorgeschichte Die Eltern haben zwei Söhne. Im Jahr 2018 einigten sich die Eltern auf ein Betreuungsmodell. Damals waren die Kinder ein Jahr und fünf Jahre alt. Die Regelung sah vor, dass die Kinder oft hin und her wechseln. Sie waren montags und dienstags beim Vater. Mittwochs, donnerstags und freitags waren sie bei der Mutter. Die Wochenenden teilten sich die Eltern abwechselnd auf.
Im Jahr 2019 wollte die Mutter diese Regelung ändern. Sie war der Meinung, dass dieses Modell nicht gut für die Kinder sei. Besonders der jüngere Sohn, der mittlerweile zwei Jahre alt war, hatte Probleme. Die Mutter berichtete, dass das Kind nach den Wechseln sehr ängstlich war. Der Junge konnte nachts nicht schlafen, weinte viel und wich ihr nicht von der Seite. Auch das Jugendamt und ein Verfahrensbeistand (ein Anwalt für die Kinder) sahen das kritisch. Sie meinten, für so kleine Kinder sei ein ständiger Wechsel schädlich.
Die Entscheidung des ersten Gerichts Das Amtsgericht Kassel musste nun entscheiden. Da sich die Eltern nicht einigen konnten, griff das Gericht ein. Es ordnete eine neue Regelung an. Die Kinder sollten nun in den geraden Wochen bei der Mutter und in den ungeraden Wochen bei dem Vater leben. Das ist ein klassisches Wechselmodell im Wochentakt.
Das Besondere daran war: Das Amtsgericht behandelte diesen Fall als eine Regelung des Umgangsrechts. Das Umgangsrecht regelt normalerweise nur, wann ein Kind den Elternteil besucht, bei dem es nicht wohnt. Weil das Gericht es als Umgangsrecht ansah, entschied es von sich aus (von Amts wegen), ohne dass ein Elternteil genau diesen Antrag gestellt hatte.
Der Widerspruch der Mutter Die Mutter war mit diesem Beschluss nicht einverstanden. Sie legte Beschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt ein. Sie sagte, die neue Regelung sei schlecht für die Kinder. Außerdem argumentierte sie, dass das Gericht hier eigentlich über das Sorgerecht entschieden habe und nicht nur über den Umgang. Das ist ein wichtiger juristischer Unterschied.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt Das Oberlandesgericht Frankfurt gab der Mutter recht. Es hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Richter in Frankfurt haben eine andere Rechtsauffassung als das Amtsgericht und auch als der Bundesgerichtshof (BGH).
Das sind die wichtigsten Gründe für die Entscheidung:
Das Ergebnis Der Beschluss des Amtsgerichts Kassel wurde aufgehoben. Das vom Amtsgericht angeordnete Wechselmodell ist damit vom Tisch. Die Eltern müssen nun selbst eine Lösung finden oder neue Anträge stellen. Das Gericht hat betont, dass für ein so kleines Kind (zwei Jahre alt) ein Wechselmodell aus psychologischer Sicht meistens nicht gut ist. Das Kind braucht Stabilität. Da aber keine akute Gefahr bestand, musste das Gericht die Entscheidung komplett streichen, anstatt eine eigene Regelung zu erfinden.
Zusammenfassend sagt das Gericht: Ein echtes Wechselmodell ist eine tiefgreifende Entscheidung über das Schicksal der Kinder (Sorgerecht). Es darf nicht einfach als bloße Besuchsregelung (Umgangsrecht) behandelt werden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.