Keine Antragsbefugnis des bisherigen Testamentsvollstreckers auf Entlassung des neuen Testamentsvollstreckers – OLG Köln 2 Wx 3/87

September 6, 2020

Keine Antragsbefugnis des bisherigen Testamentsvollstreckers auf Entlassung des neuen Testamentsvollstreckers – OLG Köln 2 Wx 3/87

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Hintergrund und Bedeutung des Falles
  2. Tenor
    • Zurückweisung der weiteren Beschwerde
    • Kostenentscheidung
  3. Sachverhalt
    • Beschreibung der Beteiligten
      • Beschwerdeführer (bisheriger Testamentsvollstrecker)
      • Neuer Testamentsvollstrecker (Beteiligter zu 2)
    • Erbanteile und testamentarische Verfügungen des Erblassers
    • Gründe für die Entlassung des bisherigen Testamentsvollstreckers
  4. Verfahren vor dem Nachlassgericht
    • Antrag des Beschwerdeführers auf Entlassung des neuen Testamentsvollstreckers
    • Entscheidung des Nachlassgerichts
    • Beschwerde
  5. Beschluss des Landgerichts
    • Zurückweisung der Beschwerde
    • Begründung zur fehlenden Antragsbefugnis des Beschwerdeführers
    • Berücksichtigung des objektiven Sachverhalts
  6. Weitere Beschwerde des Beschwerdeführers
    • Einlegung und Begründung der weiteren Beschwerde
    • Argumentation zur Beteiligtenstellung und Beanstandungen
  7. Erwägungen des OLG Köln
    • Zulässigkeit der weiteren Beschwerde
    • Prüfung der Rechtsfehler im angefochtenen Beschluss des Landgerichts
    • Antragsberechtigung und Beteiligtenstellung des Beschwerdeführers
  8. Prüfung der Antragsbefugnis
    • Rechtliche Voraussetzungen für die Antragsbefugnis gemäß § 2227 BGB
    • Ausschluss des Beschwerdeführers als Antragssteller
    • Abgrenzung der Beteiligtenstellung
  9. Rechtliche Würdigung
    • Analyse der Entscheidung des Landgerichts
    • Verneinung der Antragsbefugnis des bisherigen Testamentsvollstreckers
  10. Schlussfolgerung und Urteil
    • Bestätigung der Entscheidung des Landgerichts
    • Keine Antragsbefugnis des bisherigen Testamentsvollstreckers

Keine Antragsbefugnis des bisherigen Testamentsvollstreckers auf Entlassung des neuen Testamentsvollstreckers – OLG Köln 2 Wx 3/87

Der Beschwerdeführer ist zu 1/3 Miterbe an dem Nachlaß des Erblassers Dr. L.

Wegen des restlichen Nachlasses von 2/3 sind die ehelichen Abkömmlinge der Tochter R S, nämlich A und E Erben geworden,

nachdem die als Vorerbin eingesetzte R S die Erbschaft ausgeschlagen und ihr Pflichtteil verlangt hat.

Entsprechend der testamentarischen Anordnung ist der Beschwerdeführer als Testamentsvollstrecker (nur) für den 2/3-Erbanteil eingesetzt worden.

Durch amtsgerichtlichen Beschluß ist er aus diesem Amt entlassen worden, weil er

ohne erkennbare sachliche Gründe 39.000,– DM aus der Erbmasse unter die Abdeckung des Kofferraumes seines Personenkraftwagens verbracht hatte.

Darin hat das Nachlaßgericht einen Grund gesehen, der objektiv geeignet sei, Mißtrauen gegen eine ordnungsmäßige Geschäftsführung durch den Beschwerdeführer zu begründen.

Dieser Beschluß ist rechtskräftig geworden, nachdem der Beschwerdeführer eine zunächst eingelegte sofortige Beschwerde zurückgenommen hatte.

Keine Antragsbefugnis des bisherigen Testamentsvollstreckers auf Entlassung des neuen Testamentsvollstreckers – OLG Köln 2 Wx 3/87

Als neuer Testamentsvollstrecker ist der Beteiligte zu 2. eingesetzt worden.

Wegen des Wegschaffens des Geldes ist gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen Unterschlagung erhoben worden.

Im Juli 1986 ist er vom Schöffengericht Bonn wegen Mangels an Beweisen freigesprochen worden.

Daraufhin hat er beantragt, den Beteiligten zu 2. als Testamentsvollstrecker zu entlassen.

Dieser Antrag ist zurückgewiesen worden.

Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht unter anderem mit der Begründung zurückgewiesen,

der Beschwerdeführer sei nicht Beteiligter und könne deshalb auch keinen zulässigen Entlassungsantrag stellen,

darüber hinaus sei sein Begehren unbegründet, da allein auf den Eindruck abzustellen sei, den der objektive Sachverhalt bei den Miterben erwecke.

Keine Antragsbefugnis des bisherigen Testamentsvollstreckers auf Entlassung des neuen Testamentsvollstreckers – OLG Köln 2 Wx 3/87

Mit der weiteren Beschwerde verfolgt der Beschwerdeführer den Entlassungsantrag weiter und führt zur Begründung aus,

er sei entgegen der Annahme des Landgerichts Beteiligter; begründet sei der Entlassungsantrag zumindest bei der Gesamtschau aller von ihm vorgebrachten Beanstandungen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß und die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, da der Beschwerdeführer sich gegen eine ihn beschwerende Entscheidung wendet und damit Beteiligter im formellen Sinne ist.

Sie ist jedoch nicht begründet.

Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer keinen verfahrensrechtlich beachtlichen Entlassungsantrag stellen kann, weil er nicht Beteiligter ist.

Als Miterbe ist er nicht betroffen, da sein Miterbenanteil keiner Testamentsvollstreckung unterliegt.

Als Testamentsvollstrecker kann er nicht betroffen sein, weil er dieses Amt nicht mehr ausübt, nachdem er rechtskräftig entlassen worden ist. Eine andere Beteiligteneigenschaft, die ihn berechtigen könnte, einen Antrag auf Entlassung des jetzigen Testamentsvollstreckers zu stellen, ist nicht ersichtlich.

Daraus folgt, daß der beim Nachlaßgericht angebrachte Entlassungsantrag mit Recht zurückgewiesen worden ist; richtigerweise hätte er als unzulässig und nicht als unbegründet behandelt werden müssen.

Auf die Sachrügen des Beschwerdeführers kommt es hiernach nicht mehr an. Indessen folgt der Senat auch insoweit den Ausführungen des Landgerichts.

Der Beschwerdeführer verkennt, daß er nicht wegen erwiesener Unschuld, sondern wegen Mangels an Beweisen von dem Vorwurf der Unterschlagung freigesprochen worden ist.

Der objektive Grund für seine Entlassung als Testamentsvollstrecker und damit auch der zureichende Grund für die Bestellung des Beteiligten zu 2. als Testamentsvollstrecker wirkt daher zurück.

Spannungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem jetzigen Testamentsvollstrecker stellen keinen Entlassungsgrund dar.

Der Beteiligte zu 2. hat insoweit nur in Ausübung seines Amtes gehandelt.

Sein Verhalten war rechtmäßig.

RA und Notar Krau

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