
Keine Antragsbefugnis früherer Testamentsvollstrecker wegen Entlassung Nachfolger
OLG München, Beschluss vom 10. 3. 2011 – 31 Wx 73/11
RA und Notar Krau
Stellen Sie sich vor, eine verstorbene Person (die Erblasserin) hat in ihrem Testament festgelegt, dass ihr Nachlass – also ihr gesamtes Vermögen – von einem sogenannten Testamentsvollstrecker verwaltet und an die Erben verteilt werden soll. Im vorliegenden Fall waren zwei gemeinnützige Organisationen die Erben.
Der erste Testamentsvollstrecker, nennen wir ihn Herr B, sollte diese Aufgabe übernehmen. Er hat das Amt angenommen.
Herr B wurde allerdings von einem Gericht aus seinem Amt entlassen. Warum? Er hatte den Nachlass über Jahre hinweg nicht richtig verwaltet. Es gab Unstimmigkeiten bei den Vermögenswerten und er konnte nicht erklären, wo das Geld geblieben war. Aufgrund dieser schwerwiegenden Fehler wurde er abberufen.
Nach ihm wurde ein neuer Testamentsvollstrecker, Herr H, ernannt. Dieser Herr H versuchte, die vom ersten Testamentsvollstrecker verursachten Schäden zu beheben. Er verklagte Herrn B, um Geld zurückzufordern, das dieser dem Nachlass wohl entnommen hatte, und erwirkte Gerichtsurteile.
Nach dem Tod von Herrn H wurde dessen Sohn, Herr B2, zum neuen Testamentsvollstrecker ernannt. Er setzte die Arbeit seines Vaters fort, insbesondere die Bemühungen, das Geld von Herrn B zurückzuholen.
Der ursprüngliche Testamentsvollstrecker, Herr B, war damit nicht einverstanden. Er war der Meinung, die Gerichtsentscheidungen seien ungerechtfertigt gewesen und Herr B2 sollte die Zwangsvollstreckung gegen ihn stoppen. Aus diesem Grund beantragte Herr B beim Nachlassgericht die Entlassung von Herrn B2.
Das Nachlassgericht lehnte den Antrag von Herrn B ab, weil dieser schlichtweg nicht dazu berechtigt sei, einen solchen Antrag zu stellen. Die Sache ging in die nächste Instanz, vor das Oberlandesgericht München.
Auch das Oberlandesgericht gab Herrn B nicht recht. Die Begründung ist sehr einfach:
Ein Antrag auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers kann nur von Personen gestellt werden, deren Rechte und Pflichten unmittelbar durch die Testamentsvollstreckung betroffen sind. Das sind in der Regel die Erben, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte.
Ein ehemaliger Testamentsvollstrecker wie Herr B gehört nicht zu diesem Personenkreis. Mit dem Ende seines Amtes hat er kein rechtliches Interesse mehr daran, wer die Testamentsvollstreckung fortführt.
Das persönliche Interesse von Herrn B, nämlich die Hoffnung, dass ein neuer Testamentsvollstrecker die Zwangsvollstreckung gegen ihn einstellen würde, ist kein rechtlich relevanter Grund. Es ist nur ein „tatsächliches“ Interesse, das ihm nicht das Recht gibt, sich in die Angelegenheiten des Nachfolgers einzumischen.
Die Entscheidung des Gerichts ist klar. Ein früherer Testamentsvollstrecker hat nach dem Verlust seines Amtes kein Mitspracherecht mehr bei der Verwaltung des Nachlasses und kann daher auch nicht die Entlassung seines Nachfolgers verlangen.
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