Keine Anwendung der Regelungen über den Parteiprozess auf eine Finanzierungsvollmacht im Rahmen eines Grundstückserwerbs
Datum: 05.12.2008
Gericht: Landgericht Münster
Spruchkörper: Zivilgericht
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: 5 T 798/08
Vorinstanz: Amtsgericht Ahaus, Ammeloe Bl. 2165
Landgericht Münster, 5 T 798/08: Die Finanzierungsvollmacht beim Immobilienkauf
Dieser Beschluss des Landgerichts Münster vom 05. Dezember 2008 befasst sich mit einer gängigen und wichtigen Praxis beim Immobilienkauf: der Finanzierungsvollmacht.
Das Grundbuchamt argumentierte, dass die erteilte Vollmacht nach einer Gesetzesreform (Neufassung der §§ 79 ZPO, 13 FGG) ungültig sei.
Das Landgericht Münster gab der Beschwerde der Beteiligten statt und hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf.
Das Landgericht Münster stellte klar, dass die Finanzierungsvollmacht zwischen Verkäufer und Käufer weiterhin zulässig und wirksam ist, solange die nötigen Schutzmechanismen (wie die direkte Auszahlung des Darlehens an den Verkäufer) vertraglich gesichert sind. Die Gesetzesreform zur gerichtlichen Vertretung (ZPO/FGG) war nicht dazu gedacht, diese gängige und praktikable Vorgehensweise im Notariats- und Grundbuchrecht zu unterbinden.
Kurz gesagt: Das Gericht entschied, dass der Verkäufer dem Käufer weiterhin eine Vollmacht geben darf, seine Immobilie für die Finanzierung des Kaufpreises zu belasten. Das Grundbuchamt musste seine Bedenken fallen lassen.
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