Keine Anwendung Rückforderung wg Notbedarf auf Schenkungen nach ZGB-DDR

Juli 24, 2017

Keine Anwendung Rückforderung wg Notbedarf auf Schenkungen nach ZGB-DDR

OLG Dresden 21 U 2285/01

§ 528 Abs. 1 BGB findet auf vor dem 03.10.1990 nach §§ 282 f. ZGB-DDR abgeschlossene und vollzogene Schenkungsverträge keine Anwendung

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat in seinem Urteil vom 5. April 2002 entschieden, dass § 528 Abs. 1 BGB nicht auf Schenkungsverträge angewendet werden kann,

die vor dem 3. Oktober 1990 nach dem Recht der DDR abgeschlossen und vollzogen wurden.

Sachverhalt

Die Klägerin war Sozialhilfeträgerin und hatte der Erblasserin Sozialhilfe gewährt.

Die Erblasserin hatte zuvor der Beklagten ein Grundstück in der ehemaligen DDR geschenkt.

Nach dem Tod der Erblasserin leitete die Klägerin den Anspruch auf Rückforderung der Schenkung gegen die Beklagte auf sich über.

Keine Anwendung Rückforderung wg Notbedarf auf Schenkungen nach ZGB-DDR

Entscheidung des OLG

Das OLG wies die Berufung der Klägerin zurück.

§ 528 Abs. 1 BGB finde auf den Schenkungsvertrag keine Anwendung.

Anwendbares Recht

Auf den Schenkungsvertrag findet das Recht der DDR Anwendung, da der Vertrag vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossen und vollzogen wurde.

Das Recht der DDR sah keinen Rückforderungsanspruch des Schenkers bei Verarmung vor.

Keine analoge Anwendung des § 528 BGB

Eine analoge Anwendung des § 528 BGB scheidet aus.

Keine Anwendung Rückforderung wg Notbedarf auf Schenkungen nach ZGB-DDR

Bei § 528 BGB handelt es sich um eine spezielle Regelung für Schenkungsverträge, die nicht auf andere Rechtsverhältnisse übertragen werden kann.

Keine Sittenwidrigkeit

Der Schenkungsvertrag ist nicht sittenwidrig.

Die Beklagte wusste nicht, dass die Erblasserin bereits Sozialhilfe bezog.

Revision

Die Revision wurde zugelassen, da die Frage der Anwendbarkeit von § 528 BGB auf DDR-Schenkungsverträge grundsätzliche Bedeutung hat.

Fazit

Das Urteil des OLG Dresden stellt klar, dass § 528 Abs. 1 BGB nicht auf Schenkungsverträge angewendet werden kann,

die vor dem 3. Oktober 1990 nach dem Recht der DDR abgeschlossen und vollzogen wurden.

RA und Notar Krau

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