Keine Anwendung Rückforderung wg Notbedarf auf Schenkungen nach ZGB-DDR
OLG Dresden 21 U 2285/01
§ 528 Abs. 1 BGB findet auf vor dem 03.10.1990 nach §§ 282 f. ZGB-DDR abgeschlossene und vollzogene Schenkungsverträge keine Anwendung
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat in seinem Urteil vom 5. April 2002 entschieden, dass § 528 Abs. 1 BGB nicht auf Schenkungsverträge angewendet werden kann,
die vor dem 3. Oktober 1990 nach dem Recht der DDR abgeschlossen und vollzogen wurden.
Sachverhalt
Die Klägerin war Sozialhilfeträgerin und hatte der Erblasserin Sozialhilfe gewährt.
Die Erblasserin hatte zuvor der Beklagten ein Grundstück in der ehemaligen DDR geschenkt.
Nach dem Tod der Erblasserin leitete die Klägerin den Anspruch auf Rückforderung der Schenkung gegen die Beklagte auf sich über.
Entscheidung des OLG
Das OLG wies die Berufung der Klägerin zurück.
§ 528 Abs. 1 BGB finde auf den Schenkungsvertrag keine Anwendung.
Anwendbares Recht
Auf den Schenkungsvertrag findet das Recht der DDR Anwendung, da der Vertrag vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossen und vollzogen wurde.
Das Recht der DDR sah keinen Rückforderungsanspruch des Schenkers bei Verarmung vor.
Keine analoge Anwendung des § 528 BGB
Eine analoge Anwendung des § 528 BGB scheidet aus.
Bei § 528 BGB handelt es sich um eine spezielle Regelung für Schenkungsverträge, die nicht auf andere Rechtsverhältnisse übertragen werden kann.
Keine Sittenwidrigkeit
Der Schenkungsvertrag ist nicht sittenwidrig.
Die Beklagte wusste nicht, dass die Erblasserin bereits Sozialhilfe bezog.
Revision
Die Revision wurde zugelassen, da die Frage der Anwendbarkeit von § 528 BGB auf DDR-Schenkungsverträge grundsätzliche Bedeutung hat.
Fazit
Das Urteil des OLG Dresden stellt klar, dass § 528 Abs. 1 BGB nicht auf Schenkungsverträge angewendet werden kann,
die vor dem 3. Oktober 1990 nach dem Recht der DDR abgeschlossen und vollzogen wurden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.