Keine Anwesenheitspflicht des Verfahrenspflegers bei Anhörung des Betroffenen

Januar 23, 2026

Keine Anwesenheitspflicht des Verfahrenspflegers bei Anhörung des Betroffenen

BGH Beschluss vom 13.8.2025 – XII ZB 140/25

In rechtlichen Angelegenheiten rund um das Betreuungsrecht gibt es oft Unsicherheiten. Besonders die Frage, wer bei einem Gerichtstermin anwesend sein muss, sorgt häufig für Klärungsbedarf. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) bringt hier Klarheit. Es geht um die Rolle des sogenannten Verfahrenspflegers.

Was ist ein Verfahrenspfleger?

Wenn ein Mensch aufgrund einer Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, bekommt er vom Gericht einen gesetzlichen Betreuer zur Seite gestellt. In einem solchen Verfahren geht es um viel: Es geht um die Freiheit und die Selbstbestimmung der betroffenen Person.

Damit die Rechte dieser Person im Gerichtsverfahren optimal geschützt werden, bestellt das Gericht oft einen Verfahrenspfleger. Sie können sich diesen wie einen „Anwalt für das Verfahren“ vorstellen. Seine Aufgabe ist es, darauf zu achten, dass die Wünsche der betroffenen Person gehört werden und alles nach dem Gesetz abläuft.

Die persönliche Anhörung: Ein wichtiger Termin

Bevor ein Richter entscheidet, ob eine Betreuung verlängert oder erweitert wird, muss er sich ein eigenes Bild machen. Das Gesetz schreibt vor, dass der Richter die betroffene Person persönlich anhören muss.

In diesem Gespräch kann die Person ihre Sicht der Dinge schildern. Sie kann sagen, ob sie mit dem Betreuer zufrieden ist oder ob sie die Betreuung überhaupt noch möchte. Da dieser Termin so wichtig ist, stellt sich die Frage: Muss der Verfahrenspfleger zwingend danebensitzen?

Das neue Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH)

In dem Fall, den der BGH am 13. August 2025 entschieden hat, wehrte sich eine Frau gegen ihre Betreuung. Sie argumentierte, dass ihre Anhörung vor Gericht ungültig sei. Der Grund: Ihr Verfahrenspfleger war bei dem Gespräch mit dem Richter nicht anwesend.

Das Gericht hatte den Pfleger zwar eingeladen, aber dieser war nicht erschienen. Die Frau meinte, das sei ein schwerer Fehler im Ablauf gewesen. Der BGH sah das jedoch anders.

Keine Pflicht zur Anwesenheit

Der BGH stellte klar: Seit dem 1. Januar 2023 gibt es zwar eine neue Regelung im Gesetz (§ 278 FamFG). Dort steht, dass die Anhörung „in Anwesenheit des Verfahrenspflegers stattfinden soll“.

Das Wort „soll“ bedeutet im juristischen Sinne aber nicht, dass es eine strikte Pflicht ist. Es bedeutet vielmehr:

  • Das Gericht muss den Verfahrenspfleger informieren.
  • Das Gericht muss ihm die Möglichkeit geben, dabei zu sein.
  • Das Gericht darf den Pfleger nicht absichtlich ausschließen.

Wenn der Verfahrenspfleger aber rechtzeitig Bescheid weiß und sich selbst entscheidet, nicht zu kommen, dann ist das sein gutes Recht. Er entscheidet eigenverantwortlich, ob seine Anwesenheit für die Unterstützung der betroffenen Person im jeweiligen Moment nötig ist.

Keine Anwesenheitspflicht des Verfahrenspflegers bei Anhörung des Betroffenen

Warum gibt es keine Anwesenheitspflicht?

Der BGH begründet seine Entscheidung mit mehreren Punkten, die auch für Laien logisch nachvollziehbar sind:

1. Eigenverantwortung des Pflegers

Ein Verfahrenspfleger ist kein Untergebener des Gerichts. Er führt sein Amt selbstständig aus. Er kann oft am besten einschätzen, ob er bei einem Termin helfen kann oder ob er seine Arbeit bereits durch schriftliche Stellungnahmen erledigt hat.

2. Vergleich mit dem Kinderschutz

Im Recht für Kinder gibt es ähnliche Regeln. Auch dort muss ein Beistand nicht bei jedem Gespräch dabei sein, wenn er informiert wurde. Der Gesetzgeber wollte das Betreuungsrecht für Erwachsene an diese bewährten Regeln angleichen.

3. Keine Zwangsmittel gegen Pfleger

Das Gericht hat gar keine rechtliche Handhabe, um einen Verfahrenspfleger zur Teilnahme zu zwingen. Es gibt keine Strafe für sein Fernbleiben. Daher kann der Termin auch ohne ihn stattfinden, solange die Einladung ordnungsgemäß erfolgte.

Was bedeutet das für Sie als Betroffene oder Angehörige?

Wenn Sie selbst in einem Betreuungsverfahren stecken oder einen Angehörigen begleiten, sollten Sie wissen:

  1. Die Einladung zählt: Das Gericht muss den Verfahrenspfleger immer über den Termin der Anhörung informieren.
  2. Freiwillige Teilnahme: Wenn Ihr Verfahrenspfleger nicht erscheint, bedeutet das nicht automatisch, dass das Verfahren ungültig ist.
  3. Fehler nur bei Ausschluss: Ein Fehler liegt nur dann vor, wenn das Gericht den Pfleger gar nicht erst informiert hat oder ihn aktiv am Kommen gehindert hat.

In dem entschiedenen Fall war die Anhörung der Frau also korrekt. Sie hatte die Chance, mit dem Richter zu sprechen. Dass der Pfleger nicht dabei war, verletzte ihre Rechte nicht, da er die Möglichkeit zur Teilnahme hatte und sie schlicht nicht nutzte.


Zusammenfassung der Kernpunkte

  • Der Verfahrenspfleger schützt die Interessen der betroffenen Person.
  • Das Gericht muss ihn zum Anhörungstermin einladen.
  • Es besteht keine Pflicht für den Pfleger, tatsächlich zu erscheinen.
  • Die Entscheidung ohne Pfleger ist gültig, wenn dieser informiert wurde.

Rechtliche Fragen rund um die Betreuung und die Rechte von Betroffenen sind oft kompliziert und emotional belastend. Es ist wichtig, einen erfahrenen Partner an seiner Seite zu haben, der diese Regeln kennt und Ihre Interessen vertritt.

Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben oder Unterstützung in einem Betreuungsverfahren benötigen, wenden Sie sich bitte an uns. Nehmen Sie gerne mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt auf. Wir beraten Sie umfassend und fachkundig.

RA und Notar Krau

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