keine arbeitsrechtliche Vergütung für Leistungen in Erwartung einer Erbschaft

Juli 21, 2017

keine arbeitsrechtliche Vergütung für Leistungen in Erwartung einer Erbschaft

Fahrtkosten

LAG Rheinland-Pfalz 5 Sa 123/15, 06.08.2015,

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschied in diesem Fall, dass eine Frau, die ihre Tante in Erwartung einer Erbschaft unterstützt hat,

keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Leistungen hat, nachdem die Tante sie enterbt hat.

Sachverhalt:

Die Klägerin hatte ihre Tante über einen längeren Zeitraum unterstützt, indem sie Besorgungen machte, Arztbesuche begleitete und Gesellschaft leistete.

Die Tante hatte die Klägerin als Erbin in ihrem Testament eingesetzt, revidierte dieses aber später.

Die Klägerin verlangte daraufhin Vergütung für ihre Leistungen.

Rechtliche Grundlagen: § 612 BGB (Vergütung), § 677 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag), § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung).

keine arbeitsrechtliche Vergütung für Leistungen in Erwartung einer Erbschaft

Entscheidung des LAG: Das LAG wies die Berufung der Klägerin zurück. Die Klage war unbegründet.

Begründung:

  • Kein Arbeitsvertrag: Es bestand kein Arbeitsvertrag zwischen den Parteien.
  • Keine Vergütungspflicht: Eine Vergütungspflicht ergab sich auch nicht aus § 612 BGB.
  • Fehlgeschlagene Vergütungserwartung: Die Rechtsfigur der fehlgeschlagenen Vergütungserwartung greift nicht ein, wenn die Leistungen typischerweise unentgeltlich erbracht werden.
  • Keine objektive Vergütungserwartung: Die Klägerin hatte keine objektive Vergütungserwartung für Leistungen wie „Kaffeeklatsch“, „Einladungen“ oder „kurze Gespräche“.
  • Unsubstantiierter Sachvortrag: Der Sachvortrag der Klägerin zum Umfang ihrer Leistungen war unsubstantiiert.
  • Überhöhter Stundensatz: Der von der Klägerin beanspruchte Stundensatz war überhöht.
  • Kein Fremdgeschäftsführungswille: Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag bestand nicht, da die Klägerin ausschließlich eigene Interessen verfolgte.
  • Keine ungerechtfertigte Bereicherung: Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bestand ebenfalls nicht.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht, dass Leistungen, die typischerweise unentgeltlich erbracht werden, nicht nachträglich vergütet werden können, selbst wenn eine Erbschaftserwartung fehlschlägt.

Zusätzliche Hinweise:

  • Das Urteil hat Bedeutung für Fälle, in denen Leistungen in Erwartung einer Erbschaft oder Schenkung erbracht werden.
  • Es zeigt, dass die Grenze zwischen unentgeltlichen Gefälligkeiten und vergütungspflichtigen Leistungen im Einzelfall schwer zu ziehen ist.
  • Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Leistungen und Gegenleistungen klar und eindeutig vereinbart werden.
RA und Notar Krau

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