keine Aufhebung Nachlasspflegschaft bei Unsicherheiten über Erbenstellung

April 2, 2019

keine Aufhebung Nachlasspflegschaft bei Unsicherheiten über Erbenstellung

BGH IV ZB 23/11

Beschluss vom 17.7.2012

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2012 behandelt die Anordnung und Aufrechterhaltung einer Nachlasspflegschaft im Fall unklarer Erbenverhältnisse.

Ausgangspunkt ist der Tod eines Erblassers, der mit seiner ersten Ehefrau 2002 einen Erbvertrag zugunsten einer Stiftung abgeschlossen hatte.

Nach dem Tod seiner Frau und einer erneuten Heirat bestimmte der Erblasser seine neue Ehefrau handschriftlich zur Alleinerbin

und erklärte 2009 notariell die Anfechtung des Erbvertrags, wobei die Anfechtung jedoch erst nach einer gesonderten schriftlichen Mitteilung wirksam werden sollte.

Die Nachlasspflegschaft wurde vom Amtsgericht im November 2010 angeordnet, da Unsicherheit über die Erbenstellung und die Wirksamkeit der Anfechtung bestand.

keine Aufhebung Nachlasspflegschaft bei Unsicherheiten über Erbenstellung

Der Nachlasspfleger widerrief daraufhin eine dem Beteiligten zu 1 erteilte Generalvollmacht und forderte die Herausgabe des Nachlasses.

Die Beteiligten zu 1 und 2 (die neue Ehefrau und der Testamentsvollstrecker) legten Beschwerde gegen diese Anordnung ein,

welche das Oberlandesgericht Frankfurt am Main jedoch zurückwies.

Es entschied, dass die Erben als unbekannt im Sinne von § 1960 BGB anzusehen seien, da Zweifel

an der Wirksamkeit der Anfechtung und an der Geschäftsfähigkeit des Erblassers bestünden.

Der BGH bestätigte diese Entscheidung und wies die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 zurück.

Er argumentierte, dass die Frage der Erbenstellung nicht ohne umfangreiche Ermittlungen geklärt werden könne

und dass der Erblasser durch die notariellen Verfügungen von 2009 möglicherweise keinen endgültigen Anfechtungswillen hatte.

keine Aufhebung Nachlasspflegschaft bei Unsicherheiten über Erbenstellung

Zudem sah der BGH in der Auswechslung des Testamentsvollstreckers eine mögliche Beeinträchtigung des Vertragserben, was die Anordnung der Nachlasspflegschaft rechtfertigte.

Der Beschluss zeigt, dass eine Nachlasspflegschaft auch dann gerechtfertigt sein kann, wenn Unsicherheiten

über die Erbenstellung oder die Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen bestehen.

RA und Notar Krau

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