Keine Ausgleichszahlung für Flugverspätung wegen Blitzeinschlags

Januar 8, 2026

Keine Ausgleichszahlung für Flugverspätung wegen Blitzeinschlags

EuGH (3. Kammer) Urteil vom 16.10.2025 – C-399/24 (AirHelp Germany GmbH/Austrian Airlines AG)

In diesem Text erkläre ich Ihnen ein wichtiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16. Oktober 2025. Es geht um die Frage, ob Fluggesellschaften zahlen müssen, wenn ein Flugzeug wegen eines Blitzeinschlags verspätet ist.


Das Wichtigste auf einen Blick

Wenn Sie mit dem Flugzeug reisen und Ihr Ziel viel zu spät erreichen, haben Sie oft Recht auf eine Entschädigung. Das steht in der sogenannten EU-Fluggastrechteverordnung. Es gibt jedoch Ausnahmen. Eine Ausnahme sind außergewöhnliche Umstände.

Der EuGH hat nun entschieden: Ein Blitzeinschlag ist ein solcher außergewöhnlicher Umstand. Das bedeutet für Sie: Wenn Ihr Flugzeug vom Blitz getroffen wird und deshalb zu spät kommt, erhalten Sie normalerweise kein Geld von der Fluggesellschaft.


Was genau ist passiert? (Der Fall)

In dem Rechtsstreit ging es um einen Passagier, der von Rumänien nach London fliegen wollte. Er hatte einen Flug mit Umstieg in Wien gebucht.

Der Blitzeinschlag und die Folgen

Das Flugzeug, das ihn abholen sollte, wurde auf dem Flug davor vom Blitz getroffen. Das passierte kurz vor der Landung in Rumänien. Nachdem das Flugzeug gelandet war, mussten Techniker es sofort untersuchen. Das ist eine gesetzliche Vorschrift, um die Sicherheit der Passagiere zu garantieren.

Die große Verspätung

Bei der Untersuchung fanden die Techniker einen Schaden an einem Messgerät außen am Flugzeug. Deshalb durfte die Maschine erst einmal nicht weiterfliegen. Die Fluggesellschaft „Austrian Airlines“ schickte daraufhin ein Ersatzflugzeug aus Wien los.

Durch diese Organisation und die Reparatur verzögerte sich alles massiv. Der Passagier kam am Ende mit mehr als sieben Stunden Verspätung an seinem Ziel in London an. Er wollte deshalb eine Entschädigung von 400 Euro haben.


Warum wurde gestritten?

Die Firma „AirHelp“ klagte für den Passagier. Ihre Argumente waren:

  • Ein Blitzschlag ist kein „außergewöhnlicher Umstand“.
  • Gewitter gehören zum normalen Wetter. Fluggesellschaften müssen damit rechnen.
  • Das Flugzeug hätte schneller repariert oder ersetzt werden müssen.

Die Fluggesellschaft sah das anders. Sie sagte:

  • Ein Blitzschlag ist ein Naturereignis von außen.
  • Man kann einen Blitzeinschlag nicht kontrollieren oder verhindern.
  • Die Sicherheitsprüfung ist Pflicht und dient dem Schutz der Menschen.

Ein österreichisches Gericht bat schließlich den Europäischen Gerichtshof um Hilfe, um das Gesetz ein für alle Mal klar auszulegen.


Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

Der EuGH gab der Fluggesellschaft recht. Er legte fest, dass ein Blitzeinschlag tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand ist. Hier sind die Gründe für diese Entscheidung:

1. Der Blitz kommt von außen

Ein außergewöhnlicher Umstand muss zwei Bedingungen erfüllen:

  1. Er darf nicht Teil der normalen Arbeit einer Fluggesellschaft sein.
  2. Die Fluggesellschaft darf keine Kontrolle darüber haben.

Der Blitz ist ein Naturereignis. Auch wenn Flugzeuge so gebaut sind, dass sie Blitze aushalten, bleibt der Einschlag ein Ereignis von außen. Er ist nicht vergleichbar mit einem technischen Defekt, der durch schlechte Wartung entsteht.

2. Vergleich mit einem Vogelschlag

Das Gericht verglich den Blitz mit einem Zusammenstoß mit einem Vogel. Schon früher wurde entschieden, dass ein Vogelschlag ein außergewöhnlicher Umstand ist. Beides passiert plötzlich, unvorhersehbar und wird durch die Natur verursacht.

3. Sicherheit geht vor Pünktlichkeit

Nach einem Blitzeinschlag ist eine Sicherheitsprüfung vorgeschrieben. Das Gericht betonte, dass diese Prüfungen extrem wichtig sind. Man möchte nicht, dass Fluggesellschaften aus Angst vor hohen Entschädigungszahlungen auf nötige Kontrollen verzichten. Die Sicherheit der Fluggäste hat oberste Priorität.

Keine Ausgleichszahlung für Flugverspätung wegen Blitzeinschlags


Müssen Fluggesellschaften gar nichts mehr tun?

Doch, ganz so einfach ist es für die Unternehmen nicht. Auch wenn ein Blitz einschlägt, muss die Fluggesellschaft beweisen, dass sie alles Zumutbare getan hat, um die Verspätung so kurz wie möglich zu halten.

Was sind zumutbare Maßnahmen?

Die Fluggesellschaft muss zeigen, dass sie:

  • Versucht hat, das Gewitter zu umfliegen (soweit das möglich war).
  • Schnell Techniker zur Prüfung geschickt hat.
  • Sich um Ersatzflüge oder Umbuchungen für die Passagiere gekümmert hat.

Sie muss dabei aber keine „untragbaren Opfer“ bringen. Das heißt, sie muss nicht Dinge tun, die ihre wirtschaftliche Kraft komplett übersteigen würden. Im aktuellen Fall war es zum Beispiel richtig, ein Ersatzflugzeug zu schicken, anstatt auf das beschädigte Flugzeug zu warten.


Was bedeutet das Urteil für Sie als Fluggast?

Wenn Sie in Zukunft wegen eines Blitzes festsitzen, sollten Sie Folgendes wissen:

Kein Geld bei echtem Blitzschlag

Wenn nachgewiesen ist, dass ein Blitz die Ursache war und die Fluggesellschaft sich bemüht hat, die Folgen zu begrenzen, steht Ihnen keine Ausgleichszahlung (die 250, 400 oder 600 Euro) zu.

Aber: Betreuungsleistungen bleiben Pflicht!

Auch wenn die Fluggesellschaft nicht für die Verspätung bezahlen muss, muss sie sich vor Ort um Sie kümmern. Das bedeutet:

  • Sie haben Anspruch auf kostenlose Mahlzeiten und Getränke.
  • Sie dürfen zwei Telefonate führen oder E-Mails schreiben.
  • Wenn der Flug erst am nächsten Tag geht, muss die Airline ein Hotelzimmer und den Transport dorthin bezahlen.

Die Häufigkeit spielt keine Rolle

Manche Experten sagten früher, dass Blitze oft vorkommen (statistisch gesehen wird jedes Flugzeug einmal pro Jahr getroffen) und deshalb „normal“ seien. Der EuGH hat nun klar gesagt: Wie oft etwas passiert, ist egal. Ein Blitz bleibt ein unkontrollierbares Ereignis von außen.


Zusammenfassung

Dieses Urteil sorgt für Klarheit an den Flughäfen. Blitzeinschläge führen zu notwendigen Sicherheitschecks, die den Flugplan durcheinanderbringen. Da die Fluggesellschaft das Wetter nicht beherrschen kann, muss sie für solche wetterbedingten Verspätungen keine Entschädigung zahlen. Dies schützt die Fluggesellschaften vor hohen Kosten bei Naturereignissen und sorgt dafür, dass die Sicherheit der Passagiere niemals aus Geldnot vernachlässigt wird.

RA und Notar Krau

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