keine Auskunftspflicht Erbe gegenüber Miterben

Juli 23, 2017

keine Auskunftspflicht Erbe gegenüber Miterben

OLG Hamm 10 U 17/14

keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung an die Erbengemeinschaft zur Vorlage eines Bestandsverzeichnisses

RA und Notar Krau

Nach dem Tod der Mutter der Parteien stritten die Brüder (Kläger und Beklagter) im Rahmen einer Erbengemeinschaft um Auskunftspflichten des Beklagten.

Der Beklagte hatte zu Lebzeiten der Mutter mit ihr in einem Haushalt gelebt und aufgrund von Vollmachten Bankgeschäfte für sie erledigt.

Der Kläger verlangte vom Beklagten Auskunft über den Nachlass, die geführten Geschäfte und etwaige Zuwendungen der Mutter an den Beklagten.

Das Landgericht Arnsberg verurteilte den Beklagten zur Auskunftserteilung.

Problem:

keine Auskunftspflicht Erbe gegenüber Miterben

Das OLG Hamm musste entscheiden, ob der Beklagte als Miterbe zur Auskunftserteilung verpflichtet ist und welche Informationen er offenlegen muss.

Lösung:

Das OLG Hamm gab der Berufung des Beklagten statt und wies die Klage in der ersten Stufe vollständig ab.

Begründung:

  • Keine Verpflichtung zur Vorlage eines Bestandsverzeichnisses: Der Beklagte war nicht verpflichtet, ein Bestandsverzeichnis über den Nachlass vorzulegen. Die Voraussetzungen des § 2027 BGB lagen nicht vor, da der Beklagte sich kein Alleinerbrecht angemaßt hatte. Auch §§ 2027 Abs. 2, 2039, 2028 Abs. 1 und 2314 Abs. 1 BGB rechtfertigten keine Auskunftspflicht.
  • Keine Auskunft über erbliche Geschäfte: Der Beklagte musste auch keine Auskunft über erbliche Geschäfte erteilen, die er für seine Mutter geführt hatte. § 2028 Abs. 1 BGB bezieht sich nur auf Geschäfte nach dem Erbfall. Auskunftsansprüche aus §§ 666, 2039 BGB waren nicht schlüssig dargelegt.

keine Auskunftspflicht Erbe gegenüber Miterben

  • Keine Auskunft über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen: Der Beklagte war nicht verpflichtet, Auskunft über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen zu erteilen. § 2028 Abs. 1 BGB berechtigt nicht zur Forderung eines Bestandsverzeichnisses.
  • Keine Auskunft über ausgleichungspflichtige Zuwendungen: Der Beklagte musste keine Auskunft über ausgleichungspflichtige Zuwendungen erteilen, da er diese bereits erteilt hatte.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht die Grenzen der Auskunftspflicht von Miterben.

Ein Miterbe ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ein Bestandsverzeichnis über den Nachlass zu erstellen oder Auskunft über Geschäfte zu geben,

die er vor dem Erbfall für den Erblasser geführt hat.

Auskunftsansprüche müssen auf konkrete gesetzliche Grundlagen gestützt werden.

 

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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