Keine Ausschlagungsfiktion bei Vorausvermächtnis

Dezember 9, 2017

Keine Ausschlagungsfiktion bei Vorausvermächtnis

OLG München 7 U 302/17

RA und Notar Krau

In dem vorliegenden Fall geht es um eine Streitigkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Sicherung eines Vermächtnisanspruchs bezüglich eines Grundstücks.

Der Kläger und seine Brüder erbten das Grundstück gemäß dem Testament der 2006 verstorbenen Erblasserin, wobei dem Kläger das Grundstück als Vorausvermächtnis zugesprochen wurde.

Nach dem Verkauf der Erbanteile der Brüder an die Beklagte wurde der Kläger zusammen mit der Beklagten als ungeteilte Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen.

Die Beklagte beantragte eine Teilungsversteigerung, woraufhin der Kläger eine einstweilige Verfügung zur Sicherung seines Anspruchs auf Alleineigentum beantragte.

Das Landgericht München I erließ die einstweilige Verfügung zugunsten des Klägers.

Die Beklagte legte Berufung ein, die jedoch zurückgewiesen wurde.

Keine Ausschlagungsfiktion bei Vorausvermächtnis

Der Senat entschied, dass die Ausschlagungsfiktion des § 2307 Abs. 2 BGB im Falle eines Vorausvermächtnisses nicht gilt, wenn der Erbe die Erbschaft bereits angenommen hat.

Weiterhin wurde festgestellt, dass die zehnjährige Verjährungsfrist für den Vermächtnisanspruch erst ab dem 1. Januar 2010 zu laufen beginnt und daher frühestens am 31. Dezember 2019 abläuft.

Der Senat folgte der Argumentation des Landgerichts, dass der Kläger Anspruch auf Übereignung des Grundstücks hat und dieser Anspruch durch eine Vormerkung gesichert werden kann.

Die Verjährung war noch nicht eingetreten, und die Beklagte konnte sich nicht auf die Ausschlagungsfiktion berufen.

Die prozessualen Bedenken gegen die Anschlussberufung des Klägers wurden verworfen, da diese sachdienlich war.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München zur Teilungsversteigerung steht dem Vermächtnisanspruch nicht entgegen,

da sie lediglich die Zulässigkeit der Versteigerung, nicht aber die Berechtigung des Vermächtnisanspruchs betrifft.

Schließlich wurden die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger auferlegt, da er nur aufgrund der Antragsumstellung obsiegte.

Keine Ausschlagungsfiktion bei Vorausvermächtnis

Die Kosten der ersten Instanz trägt die Beklagte, da sie insgesamt unterlag.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, eine Revision wurde nicht zugelassen.

Schlagworte

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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