Keine Aussetzung des Informationsverfahrens bei vorläufig wiedereingesetztem Gesellschafter
BayObLG Beschluss vom 19.11.2025 – 101 W 141/25e
Hier finden Sie eine präzise Zusammenfassung der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) vom 19. November 2025. Dieser Text erläutert Ihnen die rechtlichen Hintergründe und die Bedeutung für die Praxis in einfacher Sprache.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat eine wichtige Entscheidung getroffen, die Ihre Rechte als Gesellschafter stärkt. Es geht darum, ob Sie Informationen von Ihrer GmbH verlangen können, wenn Ihr Rauswurf aus der Gesellschaft rechtlich noch umstritten ist.
Das Gericht hat klargestellt: Wenn Sie durch ein Eilverfahren (eine sogenannte einstweilige Verfügung) vorläufig wieder als Gesellschafter anerkannt wurden, darf die GmbH Ihnen wichtige Auskünfte nicht verweigern. Das Verfahren über Ihre Informationsrechte darf auch nicht einfach gestoppt werden, nur weil noch ein anderer Prozess über Ihren endgültigen Status läuft.
In dem Fall ging es um eine Gesellschafterin, die 50 % der Anteile an einer GmbH hielt. Die andere Gesellschafterin wollte sie loswerden.
Es gab Streit über ein Wettbewerbsverbot. Die Gegenseite behauptete, die Gesellschafterin habe gegen Regeln verstoßen. Daraufhin beschloss die Gegenseite in einer Versammlung, die Anteile der Frau einzuziehen. Das bedeutet, sie sollte sofort ihre Rechte verlieren und nicht mehr Teil der Firma sein.
Nach diesem Beschluss reichte der Geschäftsführer eine neue Liste beim Handelsregister ein. In dieser Liste stand die Frau nicht mehr drin. Das ist ein großes Problem: Im GmbH-Recht gilt man gegenüber der Firma nur dann als Gesellschafter, wenn man in dieser Liste steht. Man nennt das die Legitimationswirkung.
Die Frau wehrte sich erfolgreich mit einem Eilverfahren vor dem Landgericht München I.
Das Gericht entschied vorläufig zu ihren Gunsten. Die GmbH wurde verpflichtet, eine korrigierte Liste beim Handelsregister einzureichen, in der die Frau wieder als 50-prozentige Eigentümerin steht. Zudem ordnete das Gericht an, dass sie bis zur endgültigen Klärung wie eine volle Gesellschafterin behandelt werden muss.
Trotz dieses Erfolgs verweigerte die GmbH ihr Informationen über die Firma. Als die Frau versuchte, diese Informationen gerichtlich zu erzwingen, stoppte das Landgericht dieses Verfahren. Das Landgericht meinte, man müsse erst abwarten, wie der Hauptprozess über den Rauswurf ausgeht. Dagegen wehrte sich die Frau mit einer Beschwerde beim BayObLG.
Das BayObLG gab der Frau recht. Es entschied, dass das Informationsverfahren sofort weitergehen muss.
Das Gericht betonte das Gebot des effektiven Rechtsschutzes. Wenn Sie als Gesellschafter im Eilverfahren gewinnen, muss dieser Sieg auch etwas wert sein. Würde man das Informationsverfahren stoppen, könnten Sie Monate oder Jahre keine Kontrolle über die Firma ausüben. Das wäre unfair, besonders wenn ein Gericht bereits gesagt hat, dass Ihr Rauswurf wahrscheinlich rechtswidrig war.
Das Gericht erklärte: Sobald ein Richter angeordnet hat, dass Sie als Gesellschafter zu behandeln sind, darf die GmbH sich nicht mehr auf die „falsche“ Liste im Handelsregister berufen. Es spielt keine Rolle, ob die Korrektur der Liste technisch schon erfolgt ist oder ob die Gegenseite noch Berufung eingelegt hat. Die Entscheidung im Eilverfahren ist sofort wirksam.
Diese Entscheidung ist ein Sieg für alle Gesellschafter, die sich gegen einen unberechtigten Ausschluss wehren.
Ohne Auskunft wissen Sie nicht, ob das Vermögen der Firma verschleudert wird oder ob die Geschäftsführung Fehlentscheidungen trifft. Das BayObLG stellt sicher, dass Ihnen dieses Werkzeug zur Kontrolle nicht weggenommen wird, solange Sie vorläufig als Gesellschafter gelten.
Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden oder Fragen zu Ihren Rechten als Gesellschafter haben, bietet Ihnen die fachkundige Beratung Sicherheit. Bitte nehmen Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt auf, um Ihre rechtlichen Möglichkeiten individuell prüfen zu lassen.
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