Keine automatische Verwirkung Pflichtteil Entziehung muss verfügt werden
OLG Nürnberg 12 U 1668/17
Hinweisbeschluss 4.01.2018
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in seinem Hinweisbeschluss vom 04.01.2018 entschieden, dass das Pflichtteilsrecht eines Erbberechtigten nicht verwirkt werden kann,
wenn dadurch die gesetzlichen Wertungen der Paragrafen 2333 ff., 2339 und 2345 Abs. 2 BGB umgangen würden, insbesondere das Formerfordernis des Paragraf 2336 Abs. 1 BGB.
Das Gericht beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückzuweisen,
da es die Berufung für offensichtlich aussichtslos hält und keine grundsätzliche Bedeutung oder notwendige Rechtsfortbildung sieht.
Im zugrunde liegenden Fall forderte der Kläger, der Vater des Verstorbenen, von der Witwe des Erblassers Auskunft über den Nachlass und machte Pflichtteilsansprüche geltend.
Die Beklagte argumentierte, der Kläger habe sein Pflichtteilsrecht verwirkt, weil er den Erblasser in der Vergangenheit schwer misshandelt habe.
Das Landgericht gab der Klage in erster Instanz statt und wies darauf hin, dass eine Pflichtteilsentziehung
nach Paragraf 2336 BGB hätte testamentarisch verfügt werden müssen, was nicht der Fall war.
Zudem verneinte das Gericht eine Verwirkung des Pflichtteilsrechts, da die vom Gesetzgeber vorgegebenen Gründe
abschließend geregelt seien und nicht durch eine Verwirkung erweitert werden könnten.
Das OLG Nürnberg bestätigte diese Auffassung und erklärte, dass die gesetzlichen Vorgaben zur Entziehung und Unwürdigkeit
des Pflichtteilsrechts nicht durch eine Berufung auf eine Verwirkung umgangen werden dürfen.
Die Beklagte konnte weder neue Tatsachen vorbringen, noch konnte sie aufzeigen, dass das Landgericht die Rechtslage falsch beurteilt habe.
Daher riet das OLG zur Rücknahme der Berufung, um Kosten zu sparen.
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