Keine Befreiung von der Bestattungspflicht durch eine Erbausschlagung

Januar 24, 2026

Keine Befreiung von der Bestattungspflicht durch eine Erbausschlagung

VG Cottbus, Gerichtsbesch. v. 25.7.2025 – VG 4 K 624/24,

Hier finden Sie eine verständliche Zusammenfassung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 25.07.2025.


Wer muss für die Beerdigung zahlen? Ein wichtiges Urteil für Angehörige

Wenn ein Familienmitglied stirbt, ist das oft eine schwere Zeit. Zu der Trauer kommen häufig rechtliche Fragen hinzu: Wer muss die Bestattung organisieren? Und wer trägt am Ende die Kosten? Ein aktueller Fall vor dem Verwaltungsgericht Cottbus (Aktenzeichen: VG 4 K 624/24) zeigt, dass man sich dieser Pflicht kaum entziehen kann – selbst wenn man das Erbe ausschlägt oder jahrelang keinen Kontakt zum Verstorbenen hatte.

In diesem Fall stritt ein Mann mit einer Behörde. Seine Schwester war verstorben. Da sich niemand meldete, übernahm das Ordnungsamt die Bestattung und verlangte später fast 2.000 Euro für die Kosten und zusätzlich über 500 Euro an Verwaltungsgebühren zurück. Der Bruder wollte nicht zahlen. Das Gericht gab der Behörde teilweise recht, rügte aber die Berechnung der Gebühren deutlich.

Die Pflicht zur Bestattung: Das Gesetz ist streng

In Deutschland gibt es die sogenannte Bestattungspflicht. Das bedeutet, dass die nächsten Angehörigen dafür sorgen müssen, dass ein Verstorbener würdig beigesetzt wird. Im Bundesland Brandenburg regelt das Bestattungsgesetz eine genaue Reihenfolge, wer zuständig ist.

Die Rangfolge der Angehörigen

Zuerst sind Ehepartner an der Reihe, dann Kinder, dann die Eltern und schließlich die Geschwister. In dem Fall in Cottbus war der Kläger der älteste Bruder. Da die Schwester nicht verheiratet war, keine Kinder hatte und die Eltern bereits verstorben waren, fiel die Pflicht automatisch auf ihn. Er versuchte zwar zu argumentieren, dass es noch jüngere Schwestern gebe, aber das Gesetz ist hier eindeutig: Innerhalb einer Gruppe (wie den Geschwistern) ist stets die älteste Person zuerst verantwortlich.

Kontaktmangel spielt keine Rolle

Ein häufiges Argument in solchen Prozessen ist das zerrüttete Verhältnis. Der Bruder erklärte, er habe seit über zehn Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Schwester gehabt. Er wisse nichts über ihr Leben und sie habe den Kontakt zu ihm sogar abgelehnt. Doch das Gericht stellte klar: Die Bestattungspflicht dient der öffentlichen Sicherheit und Hygiene (Gefahrenabwehr). Es geht darum, dass ein Leichnam zeitnah und würdig bestattet wird. Die Behörde kann nicht erst lange prüfen, wer wen mochte. Die bloße Verwandtschaft reicht aus, um jemanden zur Kasse zu bitten.

Keine Befreiung von der Bestattungspflicht durch eine Erbausschlagung


Erbausschlagung schützt nicht vor Beerdigungskosten

Viele Menschen glauben, dass sie mit der Ausschlagung eines Erbes auch alle Pflichten los sind. Das ist ein großer Irrtum. Erbrecht und Bestattungsrecht sind zwei völlig verschiedene Dinge.

Warum das Erbe hier egal ist

Der Kläger hatte das Erbe seiner Schwester offiziell ausgeschlagen. Er dachte, damit müsse die Behörde sich an die restlichen Erben wenden. Das Gericht entschied jedoch anders: Die Bestattungspflicht ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht. Sie trifft Sie als Angehörigen persönlich, egal ob Sie etwas erben oder nicht. Sie können zwar versuchen, sich das Geld später von den tatsächlichen Erben zurückzuholen, aber gegenüber dem Staat müssen Sie erst einmal zahlen.

Was tun bei Geldnot?

Der Bruder gab an, krank zu sein und kein Geld für die hohen Kosten zu haben. Auch hier war das Gericht deutlich: Die Zahlungsunfähigkeit hebt die Pflicht nicht auf. Wenn man die Kosten wirklich nicht tragen kann, muss man einen Antrag beim Sozialamt stellen. Das Sozialamt übernimmt unter bestimmten Bedingungen die Bestattungskosten nach dem Sozialgesetzbuch (§ 74 SGB XII). Das ändert aber nichts daran, dass der Kostenbescheid der Ordnungsbehörde erst einmal rechtmäßig ist.


Erfolg für den Kläger: Behörden dürfen Gebühren nicht willkürlich festlegen

Obwohl der Bruder die eigentlichen Bestattungskosten (ca. 1.960 Euro) zahlen muss, verbuchte er bei den Verwaltungsgebühren einen Erfolg. Die Stadt hatte für ihren Arbeitsaufwand pauschal 563,50 Euro verlangt. Das Gericht hob diesen Teil des Bescheids auf.

Fehler bei der Ermessensentscheidung

Wenn eine Behörde eine Gebühr innerhalb eines Rahmens (hier zwischen 10 und 1.000 Euro) festlegt, muss sie genau begründen, warum sie gerade diesen Betrag wählt. Die Stadt hatte einfach Stundensätze addiert (24,50 Euro pro halbe Stunde). Das ist laut Gericht nicht erlaubt. Eine solche „Rahmengebühr“ darf nicht wie eine einfache Rechnung nach Zeit behandelt werden.

Fehlende Dokumentation

Zudem konnte die Behörde nicht nachweisen, was sie in den angeblichen 11,5 Arbeitsstunden genau gemacht hat. Das Gericht forderte, dass Bearbeitungszeiten mit Datum, Uhrzeit und Pausen genau dokumentiert werden müssen. Da die Behörde hier einfach pauschal abgerechnet hatte, ohne den Einzelfall mit einem „Durchschnittsfall“ zu vergleichen, war die Gebühr rechtswidrig.


Zusammenfassung: Das bedeutet das Urteil für Sie

Das Urteil macht deutlich: Wenn Sie der nächste Angehörige sind, sind Sie in der Pflicht. Persönliche Streitigkeiten oder eine Erbausschlagung befreien Sie fast nie von den Kosten einer Bestattung. Nur in extremen Ausnahmefällen, etwa wenn der Verstorbene schwere Straftaten gegen Sie begangen hat, könnte die Zahlung unzumutbar sein.

Allerdings müssen Sie nicht jede Verwaltungsgebühr klaglos hinnehmen. Behörden müssen bei der Berechnung ihrer eigenen Gebühren transparent und fair vorgehen.

Nehmen Sie Kontakt auf

Haben Sie Fragen zu einem ähnlichen Fall oder benötigen Sie Unterstützung im Bestattungsrecht? Die Rechtslage ist oft kompliziert und an enge Fristen gebunden. Bitte nehmen Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt auf, um Ihre Situation individuell prüfen zu lassen.

RA und Notar Krau

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