keine Befreiung von der Grunderwerbsteuer

September 13, 2017

keine Befreiung von der Grunderwerbsteuer

FG Köln 5 K 585/14

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Kläger hatte von seinem Vater ein Ankaufsrecht an einer Eigentumswohnung geerbt.

Der Ankaufspreis entsprach dem Verkehrswert der Wohnung.

Der Kläger machte geltend, dass der Erwerb von der Grunderwerbsteuer befreit sei, da es sich um einen Erwerb von Todes wegen handele.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Steuerbefreiung nicht greife, da das Kaufrechtsvermächtnis keinen Zuwendungscharakter habe.

Entscheidung des FG Köln:

Das FG Köln wies die Klage ab.

Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer liegen nicht vor.

Begründung:

keine Befreiung von der Grunderwerbsteuer

  • Grunderwerbsteuerbefreiung: Gemäß § 3 Nr. 2 GrEStG ist der Grundstückserwerb von Todes wegen im Sinne des ErbStG von der Grunderwerbsteuer befreit.

  • Kaufrechtsvermächtnis: Ein Kaufrechtsvermächtnis ist grundsätzlich ein Erwerb von Todes wegen und damit von der Grunderwerbsteuer befreit.

  • Kein Zuwendungscharakter: Im vorliegenden Fall hat das Kaufrechtsvermächtnis jedoch keinen Zuwendungscharakter, da der Kläger die Wohnung zum Verkehrswert erwerben musste. Er hat also keinen vermögenswerten Vorteil erlangt.

  • Zweck der Steuerbefreiung: Zweck der Steuerbefreiung ist es, eine Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Da im Streitfall keine Erbschaftsteuer angefallen ist, besteht kein Anlass für eine Steuerbefreiung.

Ausführliche Darstellung der Begründung:

Das FG Köln hat die Voraussetzungen für die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG dargelegt.

Es hat klargestellt, dass ein Kaufrechtsvermächtnis grundsätzlich ein Erwerb von Todes wegen ist und damit von der Grunderwerbsteuer befreit ist.

Das Gericht hat die Besonderheit des vorliegenden Falls hervorgehoben.

keine Befreiung von der Grunderwerbsteuer

Das Kaufrechtsvermächtnis hatte keinen Zuwendungscharakter, da der Kläger die Wohnung zum Verkehrswert erwerben musste.

Er hatte also keinen vermögenswerten Vorteil erlangt.

Das FG Köln hat den Zweck der Steuerbefreiung dargelegt.

Die Steuerbefreiung soll eine Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer vermeiden.

Da im Streitfall keine Erbschaftsteuer angefallen ist, besteht kein Anlass für eine Steuerbefreiung.

Die Entscheidung des FG Köln ist für die Praxis relevant, da sie die Grenzen der Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG aufzeigt.

Fazit:

Das FG Köln hat in seiner Entscheidung die Rechte des Finanzamts gestärkt, die Grunderwerbsteuer auch dann zu erheben,

wenn ein Kaufrechtsvermächtnis vorliegt, das keinen Zuwendungscharakter hat.

Die Entscheidung ist für die Praxis relevant, da sie die Grenzen der Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG aufzeigt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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