Keine Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde für Nachlass- oder Generalvollmacht – OLG Köln 2 Wx 327/19

September 25, 2020

Keine Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde für Nachlass- oder Generalvollmacht – OLG Köln 2 Wx 327/19

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau:

Tenor

    • Beschwerde zurückgewiesen
    • Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten
    • Zulassung der Rechtsbeschwerde
  1. Tatbestand
    • Sachverhalt und Ausgangssituation
    • Vorsorgevollmacht und ihre Regelungen
    • Beglaubigung durch Betreuungsbehörde
    • Notarieller Vertrag und Antrag auf Eigentumsumschreibung
    • Zwischenverfügung und Beanstandung durch Grundbuchamt
    • Beschwerdeeinlegung und Vorlage an OLG Köln
  2. Entscheidungsgründe
    • Zulässigkeit und Statthaftigkeit der Beschwerde
    • Anforderungen des § 29 GBO und Beglaubigungsbefugnis
    • Gesetzgeberische Klarstellung durch Art. 11 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs und Vormundschaftsrechts
    • Diskussion zur Reichweite der Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde
      • Argumentation OLG Karlsruhe
      • Gegenpositionen in der Literatur und Anmerkungen
      • Verfassungsrechtliche Bedenken
    • Kostenentscheidung
    • Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage
  3. Zusammenfassung und Ausblick
    • Kernaussagen der Entscheidung
    • Bedeutung für künftige Fälle und Rechtsprechung

Keine Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde für Nachlass- oder Generalvollmacht – OLG Köln 2 Wx 327/19

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 30.10.2019 befasst sich mit der Frage, ob eine von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht

auch nach dem Tod des Vollmachtgebers wirksam ist, wenn sie über den Tod hinaus erteilt wurde.

Sachverhalt:

Ein Erblasser hatte eine Vorsorgevollmacht errichtet, die über den Tod hinaus gelten sollte und von der Betreuungsbehörde beglaubigt worden war.

Nach dem Tod des Erblassers verkaufte der Bevollmächtigte ein Grundstück des Erblassers.

Das Grundbuchamt beanstandete die Eintragung des Eigentumswechsels, da es die Beglaubigung der Vollmacht durch die Betreuungsbehörde für nicht ausreichend hielt.

Entscheidung des OLG Köln:

Das OLG Köln entschied, dass die von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht nach dem Tod des Vollmachtgebers nicht mehr wirksam ist

und die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch zu Recht beanstandet wurde.

Keine Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde für Nachlass- oder Generalvollmacht – OLG Köln 2 Wx 327/19

Wesentliche Punkte der Entscheidung:

  1. Anforderungen an die Form der Vollmacht:

    • Nach § 29 GBO muss die Vollmacht im Grundstücksverkehr in grundbuchmäßiger Form vorliegen, d.h. öffentlich beglaubigt oder notariell beurkundet sein.
    • Die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde genügt diesen Anforderungen nur, wenn sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit erfolgt.
  2. Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde:

    • Die Betreuungsbehörde ist nach § 6 Abs. 2 Betreuungsbehördengesetz (BtBG) zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten befugt.
    • Diese Befugnis ist jedoch auf Vorsorgevollmachten beschränkt, die der Vermeidung einer Betreuung dienen.
    • Nach dem Tod des Vollmachtgebers entfällt das Bedürfnis für ein Betreuungsverfahren, sodass die Beglaubigung ihre Wirkung verliert.
  3. Transmortale Vollmacht:

    • Eine Vorsorgevollmacht kann zwar über den Tod hinaus erteilt werden, wandelt dann aber ihren Charakter und wird zu einer Nachlassvollmacht.
    • Für die Beglaubigung von Nachlassvollmachten hat die Betreuungsbehörde keine Befugnis.
  4. Kritik an der Entscheidung des OLG Karlsruhe:

    • Das OLG Köln kritisierte die Entscheidung des OLG Karlsruhe (11 Wx 71/15), das die Wirksamkeit einer von der Betreuungsbehörde beglaubigten transmortalen Vollmacht bejaht hatte.
    • Es argumentierte, dass die Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde allein der Vermeidung einer Betreuung dient und nach dem Tod des Vollmachtgebers entfällt.
  5. Verfassungsrechtliche Bedenken:

    • Das OLG Köln äußerte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Beglaubigungszuständigkeit der Betreuungsbehörde, da diese nicht zu den klassischen Aufgaben der Justizverwaltung gehöre.

Keine Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde für Nachlass- oder Generalvollmacht – OLG Köln 2 Wx 327/19

Fazit:

Das OLG Köln hat in diesem Beschluss die Grenzen der Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde aufgezeigt.

Es entschied, dass eine von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht ihre Wirkung mit dem Tod des Vollmachtgebers verliert, wenn sie über den Tod hinaus erteilt wurde.

Die Entscheidung ist von Bedeutung für die Praxis und schränkt die Möglichkeiten der Verwendung von Vorsorgevollmachten im Grundstücksverkehr nach dem Tod des Vollmachtgebers ein.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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