
Keine Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Genehmigung einer Erbausschlagung bei evidenter Überschuldung des Nachlasses
OLG Hamm, Beschluss vom 22. 3. 2012 – 2 WF 274/11
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 22. März 2012 besagt, dass eine mittellose Person, die für ihr Kind eine Erbschaft ausschlagen muss, nicht zwangsläufig einen Anwalt beigestellt bekommt, wenn der Nachlass offensichtlich überschuldet ist.
In Deutschland müssen die gesetzlichen Vertreter, in der Regel die Eltern, die Ausschlagung einer Erbschaft für ein minderjähriges Kind vom Familiengericht genehmigen lassen. Wenn die Eltern nicht genug Geld haben, um einen Anwalt zu bezahlen, können sie Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen. Ein Teil der VKH ist die Möglichkeit, einen Anwalt beigeordnet zu bekommen. Das Gericht entscheidet aber nicht einfach so, sondern nur, wenn die Situation rechtlich oder sachlich kompliziert ist.
Der OLG Hamm hat in diesem Fall entschieden, dass die Situation nicht kompliziert war. Warum? Weil der Nachlass, also das, was vom Verstorbenen übrig ist, eindeutig überschuldet war. Das bedeutet, es gab mehr Schulden als Vermögen. Es war also offensichtlich, dass das Kind die Erbschaft ausschlagen muss, um nicht die Schulden des Verstorbenen zu übernehmen. Die Entscheidung, die Erbschaft auszuschlagen, war in diesem Fall also eine einfache und vernünftige Schutzmaßnahme.
Eine Mutter wollte die Erbschaft für ihr Kind ausschlagen, weil ihr Verwandter verstorben war und der Nachlass stark überschuldet schien (mindestens 10.000 € Schulden).
Das Nachlassgericht gab ihr den Hinweis, dass sie hierfür eine Genehmigung vom Familiengericht benötigt.
Die Mutter beantragte beim Familiengericht die Genehmigung und gleichzeitig Verfahrenskostenhilfe sowie die Beiordnung einer Rechtsanwältin. Sie meinte, die rechtlichen Abläufe seien für Laien zu kompliziert.
Das Familiengericht genehmigte die Erbausschlagung und die Verfahrenskostenhilfe, lehnte aber die Beiordnung der Anwältin ab.
Die Mutter legte Beschwerde ein, weil sie die Rechtslage als verwirrend empfand.
Das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung des Familiengerichts. Es begründete dies wie folgt:
In diesem Verfahren, der Genehmigung einer Erbausschlagung für ein Kind, muss man sich nicht zwingend von einem Anwalt vertreten lassen.
Ein Anwalt wird nur dann beigeordnet, wenn die Vertretung notwendig erscheint, weil die Sache rechtlich oder sachlich besonders schwierig ist.
Um zu beurteilen, ob die anwaltliche Vertretung notwendig ist, fragt das Gericht: Würde eine Person, die sich einen Anwalt leisten könnte, in dieser Situation vernünftigerweise auch einen beauftragen?
Da die Überschuldung des Nachlasses so klar war, war die Entscheidung, die Erbschaft auszuschlagen, unkompliziert. Es gab keine schwierigen rechtlichen Fragen zu klären oder komplizierte Sachverhalte zu ermitteln. Die Mutter wurde außerdem vom Nachlassgericht bereits darauf hingewiesen, dass eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist.
Wenn eine Erbschaft so offensichtlich überschuldet ist, dass es keine andere vernünftige Option gibt als die Ausschlagung, dann ist die Angelegenheit für das Gericht einfach und klar. In solchen Fällen ist die Einschaltung eines Anwalts nicht zwingend erforderlich, auch wenn es für einen Laien zunächst kompliziert erscheinen mag. Das Gericht geht davon aus, dass in solch einem einfachen Fall auch eine wohlhabende Person keinen Anwalt beauftragen würde, weil die Angelegenheit ohne anwaltliche Hilfe erledigt werden kann.
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