Keine Berechnung Verwaltungsvermögen nach quotaler Beteiligung an Personengesellschaft bei Verbundvermögensaufstellung

März 14, 2025

Keine Berechnung Verwaltungsvermögen nach quotaler Beteiligung an Personengesellschaft bei Verbundvermögensaufstellung

RA und Notar Krau

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 8. Januar 2025 befasst sich mit der Frage, wie Verwaltungsvermögen und Finanzmittel im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer bei

mehrstufigen Beteiligungsstrukturen zuzurechnen sind.

Im konkreten Fall ging es um die Übertragung von Anteilen an einer GmbH, die als Kommanditistin an einer GmbH & Co. KG beteiligt war.

Sachverhalt

Die Klägerin zu 1 war eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG.

Die Klägerin zu 2 (GmbH) war mit einer geringen Einlage von 100 Euro als Kommanditistin an der KG beteiligt.

Durch eine Einlage des Klägers zu 4 erhöhte sich das Rücklagenkonto II der Klägerin zu 2 auf 30 Millionen Euro.

Der Kläger zu 4 übertrug schenkweise Anteile an der Klägerin zu 2 an seine Kinder, darunter die Klägerin zu 3.

Das Finanzamt stellte im Rahmen der Verbundvermögensaufstellung gemäß § 13b Abs. 9 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) fest,

dass die Finanzmittel der KG der Klägerin zu 2 in voller Höhe (30.000.100 Euro) zuzurechnen sind.

Die Kläger waren der Ansicht, dass die Zurechnung nur im Umfang der kapitalmäßigen Beteiligung (1 Prozent) erfolgen dürfe.

Entscheidung des FG München

Keine Berechnung Verwaltungsvermögen nach quotaler Beteiligung an Personengesellschaft bei Verbundvermögensaufstellung

Das FG München wies die Klage ab.

Das Gericht entschied, dass bei der Zurechnung von Verwaltungsvermögen und Finanzmitteln nicht auf die quotalen Beteiligungsverhältnisse,

sondern auf den Wert der Beteiligung am Gesamthandsvermögen abzustellen ist.

Die Finanzmittel der KG seien daher der Klägerin zu 2 in voller Höhe zuzurechnen.

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit dem Gesetzeszweck, wonach nur Produktivvermögen von der Erbschaftsteuer begünstigt werden soll

und Gestaltungen zur Vermeidung der Steuer (sog. „Cash-GmbHs“) unterbunden werden sollen.

Weiterhin legt das FG dar das durch die Neuregelung des §13b Abs.9 ErbStG eine Gleichbehandlung von direkt und indirekt gehaltenen Vermögen erzielt werden soll.

Das FG München schloss sich damit der aktuellen Verwaltungsauffassung an, die in den ErbStR 2019 und den GLE vom 11.2.2021 dargelegt ist.

Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen, da die Frage der Zurechnung von Verwaltungsvermögen und Finanzmitteln in mehrstufigen Beteiligungsstrukturen höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.

Bedeutung der Entscheidung

Das Urteil des FG München hat erhebliche Bedeutung für die Praxis der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Es verdeutlicht, dass bei der Zurechnung von Verwaltungsvermögen und Finanzmitteln in mehrstufigen Beteiligungsstrukturen nicht auf die quotalen Beteiligungsverhältnisse,

sondern auf den Wert der Beteiligung am Gesamthandsvermögen abzustellen ist.

Keine Berechnung Verwaltungsvermögen nach quotaler Beteiligung an Personengesellschaft bei Verbundvermögensaufstellung

Dies dient der Verhinderung von Steuergestaltungen, mit denen die Begünstigungen für Betriebsvermögen missbraucht werden könnten.

Das Urteil bestätigt damit die neue Verwaltungsauffassung.

Der Ausgang des Revisionsverfahrens vor dem Bundesfinanzhof bleibt abzuwarten.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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