keine beschränkte Erbschaftsteuerpflicht bei Vermächtnis

Dezember 30, 2024

keine beschränkte Erbschaftsteuerpflicht bei Vermächtnis

Zusammenfassung des Aufsatzes von Hannes und Holtz:

„Keine beschränkte Erbschaftsteuerpflicht bei vermächtnisweisen Erwerben“

ZEV 2023, 297.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der vermächtnisweise Erwerb einer inländischen Immobilie nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegt.

Dies liegt daran, dass das deutsche Erbrecht nur das sogenannte Damnationslegat kennt, welches dem Vermächtnisnehmer lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des

Vermögensgegenstandes gewährt.

Im Gegensatz dazu steht das Vindikationslegat, welches dem Vermächtnisnehmer unmittelbares Eigentum am Vermächtnisgegenstand verschafft.

Der Fall:

Eine in der Schweiz wohnhafte Erblasserin vermachte ihrer in den USA lebenden Nichte eine Immobilie in München.

Das Finanzamt wollte den Erwerb der Immobilie der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterwerfen, scheiterte jedoch vor dem BFH.

Die Begründung:

Der BFH argumentiert, dass der Begriff des Inlandsvermögens in § 121 Bewertungsgesetz abschließend auf inländische Vermögensgegenstände beschränkt ist

und nicht den schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung solcher Gegenstände umfasst.

Keine beschränkte Erbschaftsteuerpflicht bei vermächtnisweisen Erwerben

Da ein Vermächtnis nach deutschem Recht nur einen solchen schuldrechtlichen Anspruch begründet, unterliegt es nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht.

Ausländische Rechtsordnungen:

In vielen ausländischen Rechtsordnungen ist das Vindikationslegat vorgesehen, welches dem Vermächtnisnehmer unmittelbares Eigentum am Vermächtnisgegenstand verschafft.

Wäre im vorliegenden Fall ausländisches Erbrecht zur Anwendung gekommen, hätte sich die Frage gestellt, ob die dingliche Wirkung eines solchen Vermächtnisses auch in Deutschland zu beachten ist.

Der BFH deutet an, dass dies aufgrund der EuErbVO für Erbfälle ab dem 17.8.2015 der Fall sein könnte, musste dies aber im vorliegenden Fall nicht entscheiden.

Gestaltungsmöglichkeiten:

Bis zu einer möglichen Gesetzesänderung durch den Gesetzgeber eröffnet das BFH-Urteil Gestaltungsmöglichkeiten

zur steuerfreien Übertragung inländischer Immobilien auf ausländische Personen.

Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten, wenn ausländisches Erbrecht zur Anwendung kommt und dieses ein Vindikationslegat vorsieht.

Keine beschränkte Erbschaftsteuerpflicht bei vermächtnisweisen Erwerben

Fazit:

Das BFH-Urteil sorgt für Klarheit bei der erbschaftsteuerlichen Behandlung von Vermächtnissen an inländischen Immobilien.

Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber auf die vom BFH aufgezeigte Gesetzeslücke reagieren wird.

Zusätzliche Hinweise:

  • Vorausvermächtnisse: Auch Vorausvermächtnisse haben grundsätzlich keine dingliche Wirkung und fallen daher nicht unter die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht. Eine Ausnahme besteht beim Vorausvermächtnis an den alleinigen Vorerben.
  • Teilungsanordnungen: Teilungsanordnungen wirken ebenfalls nicht dinglich und sind erbschaftsteuerlich ohne Relevanz.
  • EuErbVO: Die EuErbVO könnte dazu führen, dass die dingliche Wirkung eines ausländischen Vindikationslegats auch in Deutschland anerkannt wird. Dies hätte Auswirkungen auf die erbschaftsteuerliche Behandlung solcher Vermächtnisse.

RA und Notar Krau

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