Keine Beschwerde gegen Ankündigung der Aufnahme in Gesellschafterliste
OLG Celle Beschluss vom 12.9.2022 – 9 W 76/22
Zusammenfassung des Beschlusses des OLG Celle (9 W 76/22) zur Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Ankündigung der Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner einer GmbH
Das Oberlandesgericht Celle hat in einem Beschluss vom 12. September 2022 (9 W 76/22) entschieden, dass die Ankündigung der Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner einer GmbH nicht mit der Beschwerde anfechtbar ist.
Ebenso kann mit einer im Registerverfahren erhobenen Beschwerde nicht die Ablehnung der Aufnahme einer solchen Liste erreicht werden.
Die Beteiligten sind in der derzeit im Registerordner eingetragenen Gesellschafterliste der betreffenden Gesellschaft als deren Gesellschafter verzeichnet.
Zwischen den Beteiligten besteht ein Streit über die Wirksamkeit der Abberufung des Beteiligten zu 1 als Geschäftsführer und die Bestellung des Beteiligten zu 2 zum Geschäftsführer sowie über eine mögliche
Veränderung im Gesellschafterbestand aufgrund einer vermeintlich beschlossenen Einziehung der Geschäftsanteile des Beteiligten zu 1.
Bezüglich der vermeintlich gefassten Beschlüsse ist eine Beschlussmängelklage anhängig.
Das Registergericht hatte das Eintragungsverfahren bezüglich des Geschäftsführerwechsels ausgesetzt und dem Beteiligten zu 1 eine Frist gesetzt, um eine einstweilige Verfügung zu erwirken,
die die Aufnahme einer die vermeintliche Einziehung widerspiegelnden Gesellschafterliste in den Registerordner verhindert.
Der Beteiligte zu 1 legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, die jedoch erfolglos blieb.
Das OLG Celle stellte fest, dass die Beschwerde in weiten Teilen bereits unzulässig ist.
Gemäß § 58 Abs. 1 FamFG findet die Beschwerde gegen Endentscheidungen des ersten Rechtszugs statt.
Die angekündigte Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner stellt jedoch keine solche anfechtbare Entscheidung dar.
Im Registerverfahren sind grundsätzlich nur Beschlüsse, mit denen ein Eintragungsantrag abgelehnt wird (§ 382 Abs. 3 FamFG), und Zwischenverfügungen (§ 382 Abs. 4 FamFG) mit der Beschwerde anfechtbar.
Die Eintragung selbst ist nicht mit Rechtsbehelfen anfechtbar (§ 383 Abs. 3 FamFG).
Dies gilt auch für die Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner.
Der Beteiligte zu 1 ist dadurch nicht rechtlos gestellt. Ihm steht es frei, einstweiligen Rechtsschutz zu suchen.
Zudem handelt es sich bei der bloßen Ankündigung der Aufnahme der Gesellschafterliste nicht um eine gesondert anfechtbare Entscheidung.
Hinsichtlich des Begehrens, die Aussetzung des Verfahrens zur Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste zu erreichen, ist die Beschwerde zulässig, aber unbegründet.
Das Verfahren betreffend die Aufnahme einer Gesellschafterliste darf nicht allein aufgrund einer anhängigen Anfechtungsklage gegen einen Einziehungsbeschluss ausgesetzt werden.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses ist durch die Entscheidung über die Beschwerde gegenstandslos geworden.
Der Antrag auf Gewährung einer weiteren Karenzfrist ist unbegründet, da nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens keine Rechtsgrundlage für eine solche Anordnung besteht.
Zudem wurde der Beteiligte zu 1 zutreffend über seine Rechtsschutzmöglichkeiten informiert.
Die Ankündigung der Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner einer GmbH ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Mit einer im Registerverfahren erhobenen Beschwerde kann nicht die Ablehnung der Aufnahme einer Gesellschafterliste erreicht werden.
Betroffenen stehen andere Rechtsschutzmöglichkeiten, insbesondere der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, zur Verfügung.
Die reine Ankündigung einer Eintragung ist nicht beschwerdefähig.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.