Keine Beschwerdebefugnis entlassener Testamentsvollstrecker gegen Ernennung Nachfolger

Oktober 6, 2018

Keine Beschwerdebefugnis entlassener Testamentsvollstrecker gegen Ernennung Nachfolger

OLG Karlsruhe 25.08.2015 – 11 Wx 69/15

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied am 25. August 2015, dass ein entlassener Testamentsvollstrecker nicht berechtigt ist,

Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts einzulegen, keinen neuen Testamentsvollstrecker zu ernennen.

Im konkreten Fall wurde der Testamentsvollstrecker (Beteiligter zu 2) durch einen Beschluss des Nachlassgerichts vom 6. Oktober 2014 von seinem Amt entbunden.

Der Erbschein, der noch einen Vermerk über die Testamentsvollstreckung enthielt, wurde am 6. Mai 2015 vom Nachlassgericht als unrichtig eingezogen.

Der entlassene Testamentsvollstrecker legte dagegen am 15. Mai 2015 Beschwerde ein und argumentierte, dass die Dauertestamentsvollstreckung weiterhin bestehen müsse

und daher ein neuer Testamentsvollstrecker ernannt werden sollte.

Zudem verwies er darauf, dass seine Honorarfragen noch ungeklärt seien.

Keine Beschwerdebefugnis entlassener Testamentsvollstrecker gegen Ernennung Nachfolger

Das Gericht wies die Beschwerde als unzulässig zurück, da der entlassene Testamentsvollstrecker

durch die Entscheidung des Nachlassgerichts nicht in seinen Rechten beeinträchtigt sei und ihm somit die Beschwerdebefugnis fehle.

Das Gesetz verleiht einem entlassenen Testamentsvollstrecker keine Befugnis, gegen Entscheidungen

im Erbscheinsverfahren vorzugehen oder die Ernennung eines neuen Testamentsvollstreckers zu erzwingen.

Auch das Argument, eine Nachfolgeregelung sei nicht notwendig, weil der Testamentsvollstrecker für seinen Ausfall Vorsorge getroffen habe,

wurde abgelehnt, da dafür eine entsprechende letztwillige Verfügung erforderlich wäre, die in diesem Fall nicht vorlag.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beteiligten zu 2 auferlegt, und der Geschäftswert wurde auf 2.300 Euro festgesetzt.

Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da der Fall keine grundsätzliche Bedeutung oder Relevanz für die Fortbildung des Rechts hatte.

RA und Notar Krau

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