Keine Beschwerdebefugnis Erbeserbe gegen Beschluss Ablehnung Einziehung Erbschein

April 7, 2019
Keine Beschwerdebefugnis Erbeserbe gegen Beschluss Ablehnung Einziehung Erbschein

Keine Beschwerdebefugnis Erbeserbe gegen Beschluss Ablehnung Einziehung Erbschein

KG Berlin 19 W 127/17

RA und Notar Krau

Das Kammergericht Berlin hat in einem Beschluss vom 17. Oktober 2017 entschieden, dass ein Erbeserbe eines Miterben nicht befugt ist,

Beschwerde gegen einen Beschluss einzulegen, mit dem die Einziehung eines Erbscheins abgelehnt worden ist, der einen anderen Erbeserben als Miterben ausweist.

Hintergrund des Verfahrens

Der zugrundeliegende Fall betraf einen komplexen Erbschaftsstreit um die Nachfolge des am 25. Juni 1941 in Zürich verstorbenen A.

Zu dessen Nachlass gehörten Restitutionsansprüche bezüglich Kunstgegenständen, die dieser unter dem Druck der Nazi-Diktatur zwangsweise versteigern musste.

Als Erben kamen die Kinder von A in Betracht, darunter der 1972 verstorbene B und der 1963 verstorbene C.

Die Erbfolge nach C war bereits Gegenstand eines beim OLG München geführten Erbscheinsverfahrens.

Keine Beschwerdebefugnis Erbeserbe gegen Beschluss Ablehnung Einziehung Erbschein

Die Beschwerdeführerin (Enkelin von B) und der Beteiligte zu 2) (Enkel von C) waren an diesem Verfahren als mögliche Erbeserben beteiligt.

Das OLG München hatte mit Beschluss vom 3. April 2014 entschieden, dass dem Beteiligten zu 2) kein Erbschein als Alleinerbe nach C erteilt werden kann.

Zwischenzeitlich hatte das Amtsgericht Tiergarten dem Beteiligten zu 2) auf dessen Antrag insgesamt drei Erbscheine zum Nachweis der Erbfolge nach dem Sohn des C, dem P, erteilt.

Die Beschwerdeführerin legte gegen alle drei Erbscheine Beschwerde ein, woraufhin das Amtsgericht Mitte drei Erbscheinseinziehungsverfahren einleitete.

Das Amtsgericht Mitte wies die Einziehung der Erbscheine mit Beschlüssen vom 3. Juli 2017 zurück.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin.

Entscheidung des Gerichts

Das Kammergericht Berlin verwarf die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unzulässig. Zur Begründung führte das Gericht aus,

dass der Beschwerdeführerin die erforderliche Beschwerdebefugnis fehle.

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Gemäß Paragraf 59 Abs. 1 FamFG ist nur derjenige beschwerdebefugt, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Dies bedeutet bezogen auf Entscheidungen über die Einziehung eines Erbscheins, dass zwar jeder die Einziehung eines unrichtigen Erbscheins anregen kann,

sich hieraus aber nicht zugleich die Befugnis des “Antragstellers” ergibt, gegen die Ablehnung der Einziehung auch Beschwerde einzulegen.

Bei Ablehnung der Einziehung ist vielmehr nur derjenige beschwerdeberechtigt, der in seinen subjektiven Rechten

aufgrund des öffentlichen Glaubens des Erbscheins durch dessen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit unmittelbar beeinträchtigt wird.

Die Beschwerdeführerin machte nicht geltend, Erbin nach P zu sein.

Sie machte lediglich geltend, dass der Beteiligte zu 2) im Erbschein des Amtsgerichts Tiergarten zu Unrecht als Erbe von P ausgewiesen sei.

Zwar können auch die Erbeserben eines Erblassers beschwerdebefugt sein, allerdings nur insoweit,

als in dem Erbschein eine unzutreffende Tatsache hinsichtlich des Erben ausgewiesen ist, in dessen Rechtsstellung sie gemäß Paragraf 1922 BGB eingetreten sind.

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Auch dies war hier aber nicht der Fall, da die Beschwerdeführerin bereits nach dem eigenen Vortrag nicht als Erbeserbin nach P oder seinen Erben in Betracht kam.

Die Erbfolge nach P hatte auch keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen auf die Entscheidung

über die Erteilung eines Erbscheins bezüglich des Nachlasses nach A, der Gegenstand des Erbscheinsverfahrens beim OLG München war.

Eine Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin ergab sich auch nicht aus dem Umstand, dass sie

und der Beteiligte zu 2) möglicherweise als Erbeserben nach A eine Miterbengemeinschaft bildeten.

Das Recht schützt aber bereits nicht das Interesse von Miterben, wer nach dem Tod eines anderen Miterben gemäß Paragraf 1922 BGB in dessen Miterbenstellung einrückt.

Die Erbfolge nach einem Miterben ist jeglicher rechtlichen Einflussnahme durch die anderen Miterben entzogen.

Schließlich konnte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdebefugnis auch nicht aus den von ihr vorgebrachten Rügen betreffend das Verfahren des Nachlassgerichts ableiten.

Ein Verfahrensfehler allein kann eine Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers nicht begründen,

wenn es bei einer korrekten Verfahrensgestaltung nicht auch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu einer günstigeren Entscheidung für den Beschwerdeführer hätte kommen können.

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Schlussfolgerung und Rechtsmittelweg

Das Kammergericht Berlin hat klargestellt, dass ein Erbeserbe eines Miterben nicht befugt ist, Beschwerde gegen einen Beschluss einzulegen,

mit dem die Einziehung eines Erbscheins abgelehnt worden ist, der einen anderen Erbeserben als Miterben ausweist.

Die Beschwerdebefugnis ist in diesen Fällen auf die Personen beschränkt, die in ihren subjektiven Rechten aufgrund

des öffentlichen Glaubens des Erbscheins durch dessen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit unmittelbar beeinträchtigt werden.

Gegen die Entscheidung des Kammergerichts Berlin war die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

 

RA und Notar Krau

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