Keine Beschwerdebefugnis Erbeserbe gegen Beschluss Ablehnung Einziehung Erbschein
KG Berlin 19 W 127/17
RA und Notar Krau
Das Kammergericht Berlin hat in einem Beschluss vom 17. Oktober 2017 entschieden, dass ein Erbeserbe eines Miterben nicht befugt ist,
Beschwerde gegen einen Beschluss einzulegen, mit dem die Einziehung eines Erbscheins abgelehnt worden ist, der einen anderen Erbeserben als Miterben ausweist.
Hintergrund des Verfahrens
Der zugrundeliegende Fall betraf einen komplexen Erbschaftsstreit um die Nachfolge des am 25. Juni 1941 in Zürich verstorbenen A.
Zu dessen Nachlass gehörten Restitutionsansprüche bezüglich Kunstgegenständen, die dieser unter dem Druck der Nazi-Diktatur zwangsweise versteigern musste.
Als Erben kamen die Kinder von A in Betracht, darunter der 1972 verstorbene B und der 1963 verstorbene C.
Die Erbfolge nach C war bereits Gegenstand eines beim OLG München geführten Erbscheinsverfahrens.
Die Beschwerdeführerin (Enkelin von B) und der Beteiligte zu 2) (Enkel von C) waren an diesem Verfahren als mögliche Erbeserben beteiligt.
Das OLG München hatte mit Beschluss vom 3. April 2014 entschieden, dass dem Beteiligten zu 2) kein Erbschein als Alleinerbe nach C erteilt werden kann.
Zwischenzeitlich hatte das Amtsgericht Tiergarten dem Beteiligten zu 2) auf dessen Antrag insgesamt drei Erbscheine zum Nachweis der Erbfolge nach dem Sohn des C, dem P, erteilt.
Die Beschwerdeführerin legte gegen alle drei Erbscheine Beschwerde ein, woraufhin das Amtsgericht Mitte drei Erbscheinseinziehungsverfahren einleitete.
Das Amtsgericht Mitte wies die Einziehung der Erbscheine mit Beschlüssen vom 3. Juli 2017 zurück.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin.
Entscheidung des Gerichts
Das Kammergericht Berlin verwarf die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unzulässig. Zur Begründung führte das Gericht aus,
dass der Beschwerdeführerin die erforderliche Beschwerdebefugnis fehle.
Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG ist nur derjenige beschwerdebefugt, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Dies bedeutet bezogen auf Entscheidungen über die Einziehung eines Erbscheins, dass zwar jeder die Einziehung eines unrichtigen Erbscheins anregen kann,
sich hieraus aber nicht zugleich die Befugnis des “Antragstellers” ergibt, gegen die Ablehnung der Einziehung auch Beschwerde einzulegen.
Bei Ablehnung der Einziehung ist vielmehr nur derjenige beschwerdeberechtigt, der in seinen subjektiven Rechten
aufgrund des öffentlichen Glaubens des Erbscheins durch dessen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit unmittelbar beeinträchtigt wird.
Die Beschwerdeführerin machte nicht geltend, Erbin nach P zu sein.
Sie machte lediglich geltend, dass der Beteiligte zu 2) im Erbschein des Amtsgerichts Tiergarten zu Unrecht als Erbe von P ausgewiesen sei.
Zwar können auch die Erbeserben eines Erblassers beschwerdebefugt sein, allerdings nur insoweit,
als in dem Erbschein eine unzutreffende Tatsache hinsichtlich des Erben ausgewiesen ist, in dessen Rechtsstellung sie gemäß § 1922 BGB eingetreten sind.
Auch dies war hier aber nicht der Fall, da die Beschwerdeführerin bereits nach dem eigenen Vortrag nicht als Erbeserbin nach P oder seinen Erben in Betracht kam.
Die Erbfolge nach P hatte auch keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen auf die Entscheidung
über die Erteilung eines Erbscheins bezüglich des Nachlasses nach A, der Gegenstand des Erbscheinsverfahrens beim OLG München war.
Eine Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin ergab sich auch nicht aus dem Umstand, dass sie
und der Beteiligte zu 2) möglicherweise als Erbeserben nach A eine Miterbengemeinschaft bildeten.
Das Recht schützt aber bereits nicht das Interesse von Miterben, wer nach dem Tod eines anderen Miterben gemäß § 1922 BGB in dessen Miterbenstellung einrückt.
Die Erbfolge nach einem Miterben ist jeglicher rechtlichen Einflussnahme durch die anderen Miterben entzogen.
Schließlich konnte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdebefugnis auch nicht aus den von ihr vorgebrachten Rügen betreffend das Verfahren des Nachlassgerichts ableiten.
Ein Verfahrensfehler allein kann eine Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers nicht begründen,
wenn es bei einer korrekten Verfahrensgestaltung nicht auch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu einer günstigeren Entscheidung für den Beschwerdeführer hätte kommen können.
Schlussfolgerung und Rechtsmittelweg
Das Kammergericht Berlin hat klargestellt, dass ein Erbeserbe eines Miterben nicht befugt ist, Beschwerde gegen einen Beschluss einzulegen,
mit dem die Einziehung eines Erbscheins abgelehnt worden ist, der einen anderen Erbeserben als Miterben ausweist.
Die Beschwerdebefugnis ist in diesen Fällen auf die Personen beschränkt, die in ihren subjektiven Rechten aufgrund
des öffentlichen Glaubens des Erbscheins durch dessen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit unmittelbar beeinträchtigt werden.
Gegen die Entscheidung des Kammergerichts Berlin war die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.