
Keine Beschwerdeberechtigung des Jugendamtes gegen Anordnung der Ergänzungspflegschaft
BGH, Beschluss vom 23. 11. 2011 – XII ZB 293/11
RA und Notar Krau
In Deutschland entscheidet ein Gericht in bestimmten Fällen, einen Ergänzungspfleger zu bestellen, der die Interessen eines minderjährigen Kindes vertritt, wenn dessen Eltern dazu nicht in der Lage sind. Dies ist oft notwendig, wenn die Eltern einen Interessenkonflikt haben, beispielsweise wenn es um eine Erbschaft geht, die das Kind betrifft, aber auch die Eltern selbst.
In dem vorliegenden Fall schlug eine Mutter die Erbschaft des verstorbenen Vaters für sich selbst und ihr minderjähriges Kind aus. Die Mutter beantragte beim Familiengericht die notwendige Genehmigung für die Erbausschlagung im Namen ihres Kindes. Das Amtsgericht sah die Mutter in einem Interessenskonflikt und ordnete eine Ergänzungspflegschaft an. Es bestellte das Jugendamt als Ergänzungspfleger, damit es die Interessen des Kindes im Genehmigungsverfahren vertreten konnte.
Das Jugendamt legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein. Es argumentierte, dass die Bestellung eines Ergänzungspflegers gar nicht notwendig sei, weil die Mutter das Kind auch in diesem Fall vertreten könne. Es wollte also die Anordnung der Ergänzungspflegschaft an sich überprüfen lassen.
Der BGH stellte klar, dass das Jugendamt diese Beschwerde nicht einlegen durfte. Der Grund ist, dass das Jugendamt nur ein Recht auf Beschwerde hat, wenn es in seinen eigenen Rechten betroffen ist.
Der BGH unterschied dabei zwischen zwei Schritten des Gerichts:
Hierbei entscheidet das Gericht, dass die Vertretung durch einen Ergänzungspfleger überhaupt notwendig ist.
Hierbei benennt das Gericht eine konkrete Person oder Institution (in diesem Fall das Jugendamt), um die Aufgaben zu übernehmen.
Der BGH urteilte, dass das Jugendamt nur gegen seine eigene Bestellung als Ergänzungspfleger Beschwerde einlegen kann, nicht aber gegen die Anordnung der Pflegschaft an sich. Die Anordnung betrifft das Kind, nicht das Jugendamt. Das Jugendamt wird erst durch die Bestellung mit den Aufgaben betraut, die es aus eigenen Rechten anfechten könnte – zum Beispiel wenn es meint, es sei nicht die richtige Institution für diesen Fall. Da das Jugendamt aber die Anordnung der Ergänzungspflegschaft und nicht die eigene Bestellung angefochten hat, war seine Beschwerde unzulässig.
Der BGH begründete die Entscheidung damit, dass es sich um zwei getrennte juristische Handlungen handelt. Jede betroffene Partei kann nur die Entscheidung anfechten, die sie direkt in ihren Rechten betrifft.
Das Jugendamt hat kein generelles Recht, jede gerichtliche Entscheidung in Kindschaftssachen anzufechten, die nicht die Person des Kindes betrifft, wie z.B. bei Angelegenheiten der Vermögenssorge (zu denen auch eine Erbschaft gehört). Eine Ausnahmeregelung für Behörden gilt in diesem Fall nicht.
Die Anordnung der Pflegschaft und die Bestellung des Pflegers sind zwei verschiedene Dinge. Das Jugendamt war nur gegen die Anordnung vorgegangen, durfte das aber nicht, weil es dadurch nicht in seinen eigenen Rechten betroffen war. Seine Beschwerde war daher unzulässig.
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