Keine Besteuerung des geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs nach § 23 ErbStG

Mai 15, 2025

Keine Besteuerung des geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs nach § 23 ErbStG

BFH Beschluss vom 11. Februar 2010, II B 123/09

RA und Notar Krau

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

heute möchten wir Ihnen einen interessanten Fall vorstellen, der vor einigen Jahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelt wurde.

Es geht um die Frage, ob auf einen sogenannten Pflichtteilsanspruch Erbschaftsteuer anfällt, wenn dieser in jährlichen Raten ausgezahlt wird.

Was ist ein Pflichtteil eigentlich?

Stellen Sie sich vor, ein Elternteil verstirbt und hat im Testament nicht alle Kinder bedacht oder enterbt. In solchen Fällen sieht das Gesetz vor, dass den übergangenen Kindern einMindestanteil am Erbe zusteht – der sogenannte Pflichtteil.

Dieser Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben.

Der Fall vor dem Bundesfinanzhof

In dem konkreten Fall hatte eine Frau die Erbschaft nach ihrem Vater ausgeschlagen. Dadurch hatte sie einen Anspruch auf ihren Pflichtteil.

Anstatt einer einmaligen Auszahlung einigten sich die Erben und die Frau bzw. später ihr Erbe auf eine Zahlung in 20 jährlichen Raten.

Keine Besteuerung des geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs nach § 23 ErbStG

Das Finanzamt sah diese jährlichen Zahlungen als steuerpflichtigen Erwerb an und wollte Erbschaftsteuer erheben.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass auf den reinen Pflichtteilsanspruch keine Erbschaftsteuer anfällt, auch wenn dieser in Raten ausgezahlt wird.

Das Gericht stellte klar, dass der Pflichtteil selbst ein Geldanspruch ist und nicht mit einer wiederkehrenden Leistung (wie zum Beispiel einer Rente) gleichgesetzt werden kann, die möglicherweise steuerpflichtig wäre.

Was bedeutet das für Sie?

Dieses Urteil ist wichtig für alle, die möglicherweise einen Pflichtteilsanspruch haben oder geltend machen müssen.

Es zeigt, dass der reine Anspruch auf den Pflichtteil grundsätzlich nicht der Erbschaftsteuer unterliegt. Die Art und Weise der Auszahlung – ob einmalig oder in Raten – ändert daran nichts.

Wir hoffen, wir konnten Ihnen diesen juristischen Sachverhalt verständlich näherbringen.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Team von RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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