
Keine Bezeichnung geerbten österreichischen Grundstücks in europäischem Nachlasszeugnis
AG Augsburg 3 VI 94/17
Der Antrag des Alleinerben auf Ergänzung eines bereits ausgestellten Europäischen Nachlasszeugnisses wurde abgelehnt.
Der Erbe wollte, dass die genaue Bezeichnung eines geerbten Grundstücks in Österreich in das Nachlasszeugnis aufgenommen wird.
Dies war jedoch nicht möglich, da nach deutschem Erbrecht der Grundsatz der Universalsukzession gilt.
Dieser besagt, dass das gesamte Vermögen des Erblassers als Einheit vererbt wird und nicht einzelne Vermögensgegenstände,
wie z.B. ein Grundstück, separat im Erbschein oder Nachlasszeugnis aufgeführt werden können.
Eine Sondererbfolge in einzelne Vermögenswerte ist im deutschen Recht grundsätzlich nicht zulässig.
Der Zweck des Nachlasszeugnisses war lediglich, das Erbrecht für die Grundbuchumschreibung in Österreich nachzuweisen, nicht jedoch, um konkrete Vermögenswerte aufzuführen.
Eine Änderung des Nachlasszeugnisses wäre nur bei Schreibfehlern oder inhaltlichen Unrichtigkeiten möglich gewesen, was hier nicht der Fall war.
Die Entscheidung stützt sich auch auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg, das in einem ähnlichen Fall entschieden hatte.
Das Europäische Nachlasszeugnis ist ein Dokument, das die Erben eines Erblassers verwenden können,
um ihren Status als Erbe in der gesamten Europäischen Union (mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich) nachzuweisen.
Es wurde eingeführt, um die Abwicklung von Erbschaften mit Auslandsbezug zu vereinfachen.
Hier sind einige wichtige Punkte zum Europäischen Nachlasszeugnis:
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