Keine Bezeichnung geerbten österreichischen Grundstücks in europäischem Nachlasszeugnis

Juni 2, 2018
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Keine Bezeichnung geerbten österreichischen Grundstücks in europäischem Nachlasszeugnis

AG Augsburg 3 VI 94/17

RA und Notar Krau

Der Antrag des Alleinerben auf Ergänzung eines bereits ausgestellten Europäischen Nachlasszeugnisses wurde abgelehnt.

Der Erbe wollte, dass die genaue Bezeichnung eines geerbten Grundstücks in Österreich in das Nachlasszeugnis aufgenommen wird.

Dies war jedoch nicht möglich, da nach deutschem Erbrecht der Grundsatz der Universalsukzession gilt.

Dieser besagt, dass das gesamte Vermögen des Erblassers als Einheit vererbt wird und nicht einzelne Vermögensgegenstände,

wie z.B. ein Grundstück, separat im Erbschein oder Nachlasszeugnis aufgeführt werden können.

Eine Sondererbfolge in einzelne Vermögenswerte ist im deutschen Recht grundsätzlich nicht zulässig.

Keine Bezeichnung geerbten österreichischen Grundstücks in europäischem Nachlasszeugnis

Der Zweck des Nachlasszeugnisses war lediglich, das Erbrecht für die Grundbuchumschreibung in Österreich nachzuweisen, nicht jedoch, um konkrete Vermögenswerte aufzuführen.

Eine Änderung des Nachlasszeugnisses wäre nur bei Schreibfehlern oder inhaltlichen Unrichtigkeiten möglich gewesen, was hier nicht der Fall war.

Die Entscheidung stützt sich auch auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg, das in einem ähnlichen Fall entschieden hatte.

Allgemein:

Das Europäische Nachlasszeugnis ist ein Dokument, das die Erben eines Erblassers verwenden können,

um ihren Status als Erbe in der gesamten Europäischen Union (mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich) nachzuweisen.

Es wurde eingeführt, um die Abwicklung von Erbschaften mit Auslandsbezug zu vereinfachen.

Hier sind einige wichtige Punkte zum Europäischen Nachlasszeugnis:

  • Zweck: Das Europäische Nachlasszeugnis dient dazu, die Erbenstellung in EU-Ländern nachzuweisen und die Abwicklung von Nachlässen mit Auslandsbezug zu erleichtern. Es ermöglicht Erben, beispielsweise Bankkonten im Ausland aufzulösen oder Immobilien zu übertragen.
  • Gültigkeit: Das Zeugnis ist in allen EU-Mitgliedstaaten gültig, mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich.
  • Beantragung: Der Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses kann beim Nachlassgericht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Erblassers gestellt werden.
  • Voraussetzungen: Um ein Europäisches Nachlasszeugnis zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, z. B. muss der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat gehabt haben.
  • Inhalt: Das Europäische Nachlasszeugnis enthält Informationen über den Erblasser, die Erben und den Nachlass.
  • Vorteile: Das Europäische Nachlasszeugnis bietet gegenüber nationalen Erbscheinen einige Vorteile, wie z. B. eine höhere Akzeptanz in anderen EU-Ländern und eine einfachere Handhabung.

Zusätzliche Informationen:

  • Das Europäische Nachlasszeugnis ist seit dem 17. August 2015 in Kraft.
  • Es ersetzt nicht die nationalen Erbscheine, sondern existiert parallel dazu.
  • Die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist in der Regel kostenpflichtig.
RA und Notar Krau

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