Keine Billigkeitsmaßnahmen bei Schenkungsteuer wegen nachträglicher Wertminderungen

Mai 23, 2018

Keine Billigkeitsmaßnahmen bei Schenkungsteuer wegen nachträglicher Wertminderungen

BFH II B 16/17

Beschluss 30.8.2017

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. August 2017 geht es um die Frage, ob eine nachträgliche Wertminderung eines Grundstücks,

das unentgeltlich übertragen wurde, einen Erlass der Schenkungsteuer aus Billigkeitsgründen rechtfertigen kann.

Der BFH entschied, dass dies nicht der Fall ist.

Eine nach der Entstehung der Steuer eintretende Wertminderung stellt keinen sachlichen Billigkeitsgrund dar, der einen Steuererlass rechtfertigen würde.

Der entscheidende Zeitpunkt für die Bewertung ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung, und spätere Wertänderungen bleiben unberücksichtigt.

Keine Billigkeitsmaßnahmen bei Schenkungsteuer wegen nachträglicher Wertminderungen

Der BFH lehnte die Beschwerde des Klägers, die auf eine Revision des Urteils des Finanzgerichts Baden-Württemberg abzielte, ab.

Das Gericht befand, dass die Revision nicht zugelassen werde, da die aufgeworfenen Rechtsfragen

keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf aufwiesen und die Rechtslage eindeutig sei.

Auch persönliche Billigkeitsgründe, die einen Erlass der Steuer rechtfertigen könnten, lagen nach Ansicht des Finanzgerichts nicht vor,

und der Kläger habe keine ausreichenden Gründe für die Zulassung der Revision dargelegt.

Somit wurde die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt, und die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt.

Der Beschluss verdeutlicht, dass Billigkeitsmaßnahmen im Steuerrecht nicht dazu dienen, die gesetzlich vorgesehene Besteuerung aufgrund nachträglicher Entwicklungen zu korrigieren,

sondern lediglich dazu, ungewollte Härten auszugleichen, die nicht im Einklang mit den gesetzgeberischen Wertungen stehen.

RA und Notar Krau

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