Keine deutsche Gerichtsbarkeit für Erbe Papst Benedikt
OLG München 33 Wx 270/23
Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass deutsche Gerichte international nicht zuständig sind, um über den Nachlass des ehemaligen Papstes Benedikt XVI. zu entscheiden.
Dies geht aus einem Beschluss vom 12. Juni 2024 hervor (Az. 33 Wx 270/23).
Der Fall betraf einen Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft, der von einem Kläger gestellt wurde, der ein zivilgerichtliches Verfahren gegen den ehemaligen Papst angestrengt hatte.
Das Amtsgericht München wies den Antrag als unzulässig zurück, da es sich für international unzuständig erklärte.
Die Beschwerde des Klägers gegen diese Entscheidung blieb erfolglos.
Das OLG München bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.
Es stellte fest, dass der ehemalige Papst zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Staat Vatikanstadt hatte.
Daher sei die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 4 EuErbVO ausgeschlossen.
Art. 4 EuErbVO regelt die allgemeine Zuständigkeit in Erbsachen.
Demnach sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Da Benedikt XVI. im Vatikan lebte und verstarb, sind deutsche Gerichte nach dieser Regelung nicht zuständig.
Auch eine Zuständigkeit nach Art. 10 EuErbVO wurde verneint.
Diese Vorschrift sieht eine Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaates vor, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes besaß, sofern sich in diesem Staat Nachlassvermögen befindet.
Im vorliegenden Fall befand sich kein positives Nachlassvermögen des ehemaligen Papstes in Deutschland.
Weder sein Geburtshaus in Marktl am Inn noch sein ehemaliger Wohnsitz in Pentling gehörten zum Zeitpunkt seines Todes zu seinem Nachlass.
Art. 10 EuErbVO bezieht sich explizit auf „Vermögen“ und schließt Verbindlichkeiten oder Passiva aus.
Da der Kläger lediglich Forderungen gegen den Nachlass geltend machte, konnte auch keine Zuständigkeit nach dieser Vorschrift begründet werden.
Schließlich scheiterte auch eine Zuständigkeit nach Art. 11 EuErbVO.
Diese Vorschrift ermöglicht eine sogenannte Notzuständigkeit, wenn es unzumutbar oder unmöglich ist, ein Verfahren in einem Drittstaat einzuleiten oder zu führen, zu dem die Sache einen engen Bezug hat.
Das OLG München sah die Voraussetzungen für eine Notzuständigkeit im vorliegenden Fall nicht als gegeben an.
Es bestehe weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Unmöglichkeit, das Verfahren im Vatikanstaat zu führen.
Der Kläger hatte zwar argumentiert, dass der Vatikanstaat eine absolute Monarchie mit fehlender Gewaltenteilung sei.
Das Gericht erwiderte jedoch, dass es im Vatikanstaat unabhängige und funktionsfähige Gerichte gibt, die die Judikative sicherstellen.
Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger bei einer Verfahrenseinleitung im Vatikanstaat Rechtsverletzungen, Ungleichbehandlungen oder andere persönliche Risiken drohen würden.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass deutsche Gerichte im vorliegenden Fall keine internationale Zuständigkeit für den Nachlass des ehemaligen Papstes Benedikt XVI. hatten.
Weder der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers in Deutschland noch das Vorhandensein von Nachlassvermögen in Deutschland lagen vor.
Auch die Voraussetzungen für eine Notzuständigkeit waren nicht erfüllt.
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