Keine deutsche Gerichtsbarkeit für hoheitliches Handeln eines anderen Staates

Dezember 25, 2025

Keine deutsche Gerichtsbarkeit für hoheitliches Handeln eines anderen Staates

LAG Hessen (10. Kammer), Urteil vom 18.07.2025 – 10 SLa 209/25

Dieses Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) befasst sich mit einer grundlegenden Frage des Völkerrechts: Wann dürfen deutsche Gerichte über die Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitern ausländischer Staaten entscheiden? Im Zentrum steht dabei der Begriff der Staatenimmunität.


Worum geht es in diesem Fall?

Ein Mann war seit 2010 als Fahrer im Konsulat der Republik Kosovo in Frankfurt am Main angestellt. Nachdem sein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, klagte er vor dem Arbeitsgericht Frankfurt auf Gehaltszahlungen und Urlaub.

Zunächst schien der Kläger Erfolg zu haben. Da das Konsulat nicht auf die Klage reagierte, erließ das Gericht ein sogenanntes Versäumnisurteil. Das bedeutet: Der Kläger gewinnt automatisch, weil die Gegenseite nicht erschienen ist. Erst viel später wehrte sich der Staat Kosovo gegen dieses Urteil. Er behauptete, dass deutsche Gerichte in diesem Fall gar nicht entscheiden dürfen.


Das Kernproblem: Die Staatenimmunität

Was bedeutet Staatenimmunität?

Der Grundsatz der Staatenimmunität besagt, dass kein Staat über einen anderen Staat zu Gericht sitzen darf. Das ist ein wichtiger Teil des Völkerrechts. Ein Staat ist in Deutschland vor Gericht geschützt, wenn es um sein hoheitliches Handeln geht.

Wann ist eine Arbeit „hoheitlich“?

Nicht jede Arbeit in einem Konsulat ist automatisch hoheitlich. Wenn ein Staat wie eine Privatperson handelt (zum Beispiel Büromaterial kauft), gibt es keine Immunität. Wenn die Arbeit aber direkt mit den Staatsaufgaben (Diplomatie, Konsularwesen) zu tun hat, greift der Schutz.

Das Gericht prüfte hier genau, was der Fahrer tatsächlich getan hat:

  • Er fuhr regelmäßig die Generalkonsulin zu offiziellen Terminen.
  • Er transportierte vertrauliche diplomatische Post.
  • Er half bei Verwaltungsaufgaben, wie der Bearbeitung von Anträgen zur Staatsbürgerschaft.
  • Er unterschrieb Bescheinigungen im Namen des Konsulats.

Das Gericht entschied: Diese Aufgaben sind so eng mit den staatlichen Aufgaben des Kosovo verknüpft, dass es sich um hoheitliches Handeln handelt. Deshalb sind deutsche Arbeitsgerichte für diesen Streit nicht zuständig.

Keine deutsche Gerichtsbarkeit für hoheitliches Handeln eines anderen Staates


Das Problem mit den Fristen

Ein schwieriger Punkt in diesem Verfahren war die Zeit. Der Staat Kosovo hatte die Frist für den Einspruch gegen das Versäumnisurteil weit überschritten. Normalerweise wäre das Urteil damit endgültig (rechtskräftig) gewesen.

Warum konnte der Staat trotzdem noch gewinnen?

Das Gericht stellte fest: Urteile, die gegen die Staatenimmunität verstoßen, sind wirkungslos. Da die deutsche Justiz von Anfang an keine Befugnis hatte, über den fremden Staat zu urteilen, kann ein solches Urteil auch nicht dauerhaft gültig werden.

Das Gericht entschied daher:

  1. Der Schutz eines Staates ist so wichtig, dass er auch dann noch geltend gemacht werden kann, wenn Fristen abgelaufen sind.
  2. Dies gilt so lange, wie das Recht nicht „verwirkt“ ist (also wenn der Staat nicht zu lange absichtlich gewartet hat, um den Gegner zu täuschen).

Hat der Staat auf seinen Schutz verzichtet?

Der Kläger versuchte zu beweisen, dass der Kosovo freiwillig auf seinen Schutz verzichtet habe. Er nannte dafür mehrere Gründe:

  • Sein Arbeitsvertrag war auf Deutsch verfasst.
  • Es wurde deutsches Arbeitsrecht vereinbart.
  • Der Staat zahlte deutsche Sozialversicherungsbeiträge.
  • In einer internen Verordnung stand, dass Ortskräfte keine diplomatischen Privilegien haben.

Das Gericht ließ diese Argumente nicht gelten. Ein Verzicht auf die Staatenimmunität muss eindeutig und klar sein. Nur weil deutsches Recht für den Vertrag gewählt wurde, bedeutet das nicht, dass man sich auch automatisch der deutschen Gerichtsbarkeit unterwirft.


Zusammenfassung des Ergebnisses

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat die Klage des Fahrers abgewiesen.

Die wichtigsten Gründe auf einen Blick:

  • Keine Zuständigkeit: Da der Fahrer hoheitliche Aufgaben (Diplomatenfahrten, Staatsbürgerschafts-Assistent) wahrnahm, darf kein deutsches Gericht über den Fall entscheiden.
  • Völkerrecht bricht Fristen: Die Staatenimmunität ist so bedeutend, dass sie sogar nach Ablauf normaler Prozessfristen beachtet werden muss.
  • Strenge Regeln für Verzicht: Ein Staat verliert seinen Schutz nicht „aus Versehen“. Ein Verzicht muss absolut zweifelsfrei erkennbar sein.

Da dieser Fall juristisches Neuland betritt – besonders die Frage, ob man sich auch nach Jahren noch auf die Immunität berufen kann – hat das Gericht die Revision zugelassen. Das bedeutet, der Fall könnte nun noch vor das Bundesarbeitsgericht kommen.

RA und Notar Krau

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