Keine deutsche Gerichtsbarkeit für hoheitliches Handeln eines anderen Staates
LAG Hessen (10. Kammer), Urteil vom 18.07.2025 – 10 SLa 209/25
Dieses Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) befasst sich mit einer grundlegenden Frage des Völkerrechts: Wann dürfen deutsche Gerichte über die Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitern ausländischer Staaten entscheiden? Im Zentrum steht dabei der Begriff der Staatenimmunität.
Ein Mann war seit 2010 als Fahrer im Konsulat der Republik Kosovo in Frankfurt am Main angestellt. Nachdem sein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, klagte er vor dem Arbeitsgericht Frankfurt auf Gehaltszahlungen und Urlaub.
Zunächst schien der Kläger Erfolg zu haben. Da das Konsulat nicht auf die Klage reagierte, erließ das Gericht ein sogenanntes Versäumnisurteil. Das bedeutet: Der Kläger gewinnt automatisch, weil die Gegenseite nicht erschienen ist. Erst viel später wehrte sich der Staat Kosovo gegen dieses Urteil. Er behauptete, dass deutsche Gerichte in diesem Fall gar nicht entscheiden dürfen.
Der Grundsatz der Staatenimmunität besagt, dass kein Staat über einen anderen Staat zu Gericht sitzen darf. Das ist ein wichtiger Teil des Völkerrechts. Ein Staat ist in Deutschland vor Gericht geschützt, wenn es um sein hoheitliches Handeln geht.
Nicht jede Arbeit in einem Konsulat ist automatisch hoheitlich. Wenn ein Staat wie eine Privatperson handelt (zum Beispiel Büromaterial kauft), gibt es keine Immunität. Wenn die Arbeit aber direkt mit den Staatsaufgaben (Diplomatie, Konsularwesen) zu tun hat, greift der Schutz.
Das Gericht prüfte hier genau, was der Fahrer tatsächlich getan hat:
Das Gericht entschied: Diese Aufgaben sind so eng mit den staatlichen Aufgaben des Kosovo verknüpft, dass es sich um hoheitliches Handeln handelt. Deshalb sind deutsche Arbeitsgerichte für diesen Streit nicht zuständig.
Ein schwieriger Punkt in diesem Verfahren war die Zeit. Der Staat Kosovo hatte die Frist für den Einspruch gegen das Versäumnisurteil weit überschritten. Normalerweise wäre das Urteil damit endgültig (rechtskräftig) gewesen.
Das Gericht stellte fest: Urteile, die gegen die Staatenimmunität verstoßen, sind wirkungslos. Da die deutsche Justiz von Anfang an keine Befugnis hatte, über den fremden Staat zu urteilen, kann ein solches Urteil auch nicht dauerhaft gültig werden.
Das Gericht entschied daher:
Der Kläger versuchte zu beweisen, dass der Kosovo freiwillig auf seinen Schutz verzichtet habe. Er nannte dafür mehrere Gründe:
Das Gericht ließ diese Argumente nicht gelten. Ein Verzicht auf die Staatenimmunität muss eindeutig und klar sein. Nur weil deutsches Recht für den Vertrag gewählt wurde, bedeutet das nicht, dass man sich auch automatisch der deutschen Gerichtsbarkeit unterwirft.
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat die Klage des Fahrers abgewiesen.
Da dieser Fall juristisches Neuland betritt – besonders die Frage, ob man sich auch nach Jahren noch auf die Immunität berufen kann – hat das Gericht die Revision zugelassen. Das bedeutet, der Fall könnte nun noch vor das Bundesarbeitsgericht kommen.
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