Keine Einberufungsbefugnis des abberufenen aber noch eingetragenen GmbH-Geschäftsführers

März 8, 2025

Keine Einberufungsbefugnis des abberufenen aber noch eingetragenen GmbH-Geschäftsführers

RA und Notar Krau

Das Kammergericht (KG) hat in seinem Beschluss vom 25. November 2024 (23 U 97/21) klargestellt, dass ein abberufener GmbH-Geschäftsführer,

selbst wenn er noch im Handelsregister eingetragen ist, keine Befugnis zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung hat.

Diese Entscheidung wirft ein Licht auf die Abgrenzung der Kompetenzen von GmbH-Geschäftsführern und die Bedeutung der Eintragung im Handelsregister.

Kernpunkte der Entscheidung:

  • Keine Einberufungsbefugnis:
    • Ein abberufener GmbH-Geschäftsführer verliert seine Einberufungsbefugnis, unabhängig von seiner Eintragung im Handelsregister.
  • Keine analoge Anwendung des Aktiengesetzes (AktG):
    • § 121 Abs. 2 S. 2 AktG, der Regelungen zur Einberufung von Hauptversammlungen enthält, ist nicht analog auf die GmbH anwendbar.
    • Das Gericht begründet dies mit den strukturellen Unterschieden zwischen Aktiengesellschaften (AG) und GmbHs. Gesellschafter einer GmbH stehen den Vorgängen um die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern näher als Aktionäre den entsprechenden Vorgängen in einer AG.
  • Heilung von Einberufungsmängeln:
    • Ein Einberufungsmangel wird nicht durch eine sogenannte Vollversammlung nach § 51 Abs. 3 GmbHG geheilt, wenn ein Gesellschafter der Ordnungsmäßigkeit der Ladung widerspricht.
    • Für die Anwesenheit eines Gesellschafters im Sinne des § 51 Abs. 3 GmbHG ist es unerheblich, aus welchem Grund der Widerspruch gegen die Ordnungsmäßigkeit der Ladung erfolgt.
  • Handelsregistereintragung:
    • Die Eintragung im Handelsregister hat für interne Organe der GmbH nur eine sehr begrenzte bedeutung.
    • Gesellschafter und Organmitglieder als solche sind nicht Dritte im Sinne des § 15 I HGB.
    • Daher kann sich ein interner Akteur, wie ein ehemaliger Geschäftsführer nicht auf den guten Glauben des Handelsregisters berufen.

Keine Einberufungsbefugnis des abberufenen aber noch eingetragenen GmbH-Geschäftsführers

Hintergrund des Falls:

  • Der Fall drehte sich um die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen, insbesondere um die Einziehung von Geschäftsanteilen.
  • Ein abberufener, aber noch eingetragener Geschäftsführer hatte eine Gesellschafterversammlung einberufen, was zur Frage seiner Einberufungsbefugnis führte.
  • Die Entscheidung des Gerichts betont die Bedeutung der tatsächlichen Abberufung und nicht der bloßen Eintragung im Handelsregister.

Bedeutung der Entscheidung:

  • Die Entscheidung des KG schafft Klarheit über die Kompetenzen von abberufenen GmbH-Geschäftsführern.
  • Sie unterstreicht die Unterschiede zwischen AG und GmbH in Bezug auf die Einberufung von Gesellschafterversammlungen.
  • Die Entscheidung verdeutlicht auch, dass die Handelsregistereintragung nicht in jedem falle, ausschlaggebend ist.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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