keine einstweilige Verfügung gegen Amtsausübung Testamentsvollstrecker insgesamt

Juli 1, 2016

keine einstweilige Verfügung gegen Amtsausübung Testamentsvollstrecker insgesamt

OLG Schleswig 3 W 29/10

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Schleswig hat entschieden, dass ein Zivilgericht nicht die gesamte Amtsausübung

eines Testamentsvollstreckers im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagen darf.

Hintergrund des Falls:

Zwei Geschwister stritten um die Testamentsvollstreckung nach dem Tod ihrer Eltern.

Die Schwester, die im Testament zur Testamentsvollstreckerin bestimmt worden war, wurde von ihrem Bruder vor dem Landgericht auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung verklagt.

Gleichzeitig beantragte er beim Nachlassgericht ihre Entlassung und die Untersagung aller nicht notwendigen Amtshandlungen.

Das Nachlassgericht lehnte die Untersagung ab.

Daraufhin beantragte der Bruder beim Landgericht im Wege einer einstweiligen Verfügung, der Schwester jegliche Tätigkeit als Testamentsvollstreckerin zu untersagen.

keine einstweilige Verfügung gegen Amtsausübung Testamentsvollstrecker insgesamt

Entscheidung des Gerichts:

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen den Antrag zurück.

Das Oberlandesgericht Schleswig stellte klar, dass die Kontrolle des Testamentsvollstreckers in erster Linie dem Nachlassgericht obliegt.

Zivilgerichte dürfen zwar in bestimmten Fällen einzelne Handlungen des Testamentsvollstreckers untersagen, aber nicht seine gesamte Tätigkeit.

Eine allgemeine Untersagung der Amtsausübung ist unzulässig.

Begründung:

  • Zuständigkeit des Nachlassgerichts: Die Überwachung des Testamentsvollstreckers ist durch die §§ 2197 ff. BGB weitgehend dem Nachlassgericht zugewiesen. Dazu gehört insbesondere die Entscheidung über die Entlassung des Testamentsvollstreckers nach § 2227 BGB.

OLG Schleswig 3 W 29/10

  • Eingeschränkte Kontrolle durch Zivilgerichte: Zivilgerichte dürfen nur dann in die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers eingreifen, wenn es um die Durchsetzung konkreter Ansprüche der Erben geht, z.B. auf Auskunft oder Rechnungslegung. Eine allgemeine Kontrolle der Amtsführung ist ihnen verwehrt.
  • Vermeidung von Doppelzuständigkeiten: Würde das Zivilgericht die gesamte Tätigkeit des Testamentsvollstreckers untersagen, würde dies zu einer unerwünschten Überschneidung mit der Zuständigkeit des Nachlassgerichts führen.

Fazit:

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig verdeutlicht die Grenzen der zivilgerichtlichen Kontrolle von Testamentsvollstreckern.

Zivilgerichte dürfen zwar in Einzelfällen einschreiten, um die Rechte der Erben zu schützen, aber nicht die umfassende Kontrolle der Amtsführung übernehmen.

Diese Aufgabe ist dem Nachlassgericht vorbehalten.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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