Keine Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister bei unzureichender Firmenbezeichnung

November 22, 2025

Keine Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister bei unzureichender Firmenbezeichnung

OLG Brandenburg Beschluss vom 2.9.2025 – 7 W 48/25

Das Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg

Dieser Text fasst einen Beschluss zusammen. Der Beschluss kommt vom Oberlandesgericht Brandenburg. Das Datum der Entscheidung ist der 2. September 2025. Es geht um einen rechtlichen Streit. Ein Unternehmen wollte in das Gesellschaftsregister eingetragen werden. Das Gericht hat diese Eintragung abgelehnt. Hier erfahren Sie die genauen Hintergründe.

Was ist passiert?

Es gab eine Anmeldung bei einem Notar. Das war am 5. März 2025. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wollte sich registrieren lassen. Eine solche Gesellschaft nennt man abgekürzt GbR. Wenn sie eingetragen ist, heißt sie eGbR. Die Firma existiert schon seit dem 1. Januar 2024. Der Sitz der Firma ist in einem bestimmten Ort. Es gibt zwei Gesellschafter in dieser Firma. Ein Gesellschafter ist eine natürliche Person. Das ist ein ganz normaler Mensch. Der andere Gesellschafter ist eine Firma. Diese Partner-Firma kommt aus Rumänien. Es ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Zusammen wollten sie als handwerkliche Firma arbeiten. Ihr Fachgebiet sind Elektroinstallationen. Sie haben sich einen Namen gegeben. Der Name lautete sinngemäß „Elektro Instal“.

Die Entscheidung des ersten Gerichts

Der Notar hat die Unterlagen eingereicht. Das zuständige Registergericht hat die Unterlagen geprüft. Das Gericht war mit der Anmeldung nicht zufrieden. Es hat die Eintragung am 26. März 2025 abgelehnt. Dafür gab es zwei wichtige Gründe.

Der erste Grund war der Name der Firma. Das Gericht sagte: Der Name ist zu allgemein. Er beschreibt nur die Branche. Er beschreibt nur die Art der Arbeit. Der Name hat keine Besonderheit. Er unterscheidet die Firma nicht von anderen Firmen.

Der zweite Grund waren fehlende Informationen. Die Anmeldung war nicht vollständig. Es fehlten Daten über die Partner-Firma aus Rumänien. Man wusste nicht genau, wo diese Firma sitzt. Man kannte ihr Registergericht nicht. Auch die Registernummer fehlte. Außerdem war nicht klar, wer die rumänische Firma vertritt. Es fehlten Beweise für die Vertretungsberechtigung.

Der Widerspruch des Notars

Die Frist lief ab. Niemand hat auf die Kritik des Gerichts reagiert. Deshalb hat das Gericht die Anmeldung endgültig zurückgewiesen. Dagegen hat der Notar Beschwerde eingelegt. Das war am 2. Juli 2025. Der Notar hatte Argumente für den Namen. Er sagte: Der Name ist gut genug. Das Wort „Instal“ sei ein Fantasiewort. Es sei ein sogenannter Kunstbegriff. Deshalb sei der Name besonders genug. Außerdem hatte der Notar noch ein Argument. Die Firma arbeitet schon lange mit diesem Namen. Sie ist seit vielen Jahren erfolgreich am Markt. Deshalb sollte sie den Namen behalten dürfen. Auch die fehlenden Unterlagen wurden nachgereicht. Der Notar schickte Auszüge aus dem rumänischen Register.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts

Der Fall ging an das nächste Gericht. Das Amtsgericht in Cottbus blieb bei seiner Meinung. Es half der Beschwerde nicht ab. Es sagte weiterhin: „Elektro“ beschreibt nur das Fachgebiet. Und „Instal“ ist nur eine Abkürzung. Es steht einfach für „installieren“. Das ist kein Fantasiewort. Es beschreibt nur eine Tätigkeit. Deshalb ging der Fall zum Oberlandesgericht. Aber auch das Oberlandesgericht gab dem Notar nicht recht. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Die Richter bestätigten die erste Ablehnung.

Keine Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister bei unzureichender Firmenbezeichnung

Die Gründe für die Ablehnung im Detail

Die Richter erklärten das Gesetz sehr genau. Ein Firmenname muss eine wichtige Aufgabe erfüllen. Er muss die Firma kennzeichnen. Er muss Unterscheidungskraft besitzen. Das bedeutet: Der Name muss einzigartig sein. Kunden müssen die Firma am Namen erkennen können. Sie müssen sie von anderen Firmen unterscheiden können. Der Name „Elektro Instal“ schafft das nicht. Er sagt nur, was die Firma macht. Er sagt nicht, wer die Firma ist.

In dem Ort gibt es noch andere Firmen. Diese Firmen haben sehr ähnliche Namen. Das führt zu Verwirrung. Eine reine Beschreibung der Tätigkeit reicht nicht als Name. Jeder Elektriker installiert Dinge. Das Wort „Instal“ ist für alle da. Es darf nicht von einer Firma allein besetzt werden. Es ist auch kein Kunstbegriff. Jeder versteht sofort, dass es Installation bedeutet.

Warum die lange Dauer egal ist

Die Richter gingen auch auf das Zeit-Argument ein. Der Notar hatte gesagt: Wir heißen schon lange so. Das Gericht sagte: Das ist egal. Es spielt keine Rolle für das Register. Auch wenn man den Namen schon Jahre nutzt. Wenn der Name schlecht ist, bleibt er schlecht. Er erfüllt nicht die Regeln des Gesetzes. Das Gesetz ist hier sehr streng. Es verlangt Klarheit und Wahrheit. Gewohnheit ersetzt nicht das Gesetz. Es gibt hier keine Ausnahme.

Das Ergebnis

Die Firma wird nicht eingetragen. Der Name muss geändert werden. Er muss individueller werden. Außerdem müssen die Daten vollständig sein. Die Angaben zur rumänischen Firma müssen korrekt in das Formular. Es reicht nicht, nur Anlagen zu schicken. Die Anmeldung muss aus sich selbst heraus verständlich sein.

Die Firma muss die Kosten tragen. Das Gericht hat den Streitwert festgelegt. Eine weitere Beschwerde ist nicht erlaubt. Das Urteil ist damit fest. Die Firma muss sich nun einen neuen Namen überlegen. Erst dann kann sie wieder eine Eintragung versuchen.

Was lernen wir daraus?

Wer eine Firma gründet, braucht einen guten Namen. Der Name darf nicht nur die Arbeit beschreiben. „Bäckerei Brot“ wäre zum Beispiel auch nicht erlaubt. Der Name braucht einen kreativen Zusatz. Oder er muss den Namen des Inhabers enthalten. Nur so kann man Verwechslungen vermeiden. Das Registergericht prüft das sehr genau. Das schützt den Verkehr in der Wirtschaft. Jeder soll wissen, mit wem er Geschäfte macht.

Zusammenfassung der wichtigsten Regeln

Erstens: Ein Firmenname braucht Unterscheidungskraft. Zweitens: Reine Tätigkeitswörter sind keine Namen. Drittens: Abkürzungen machen aus einem Wort keinen Fantasienamen. Viertens: Eine lange Nutzung heilt keinen falschen Namen. Fünftens: Alle Angaben im Register müssen vollständig sein. Das sind die Lehren aus diesem Fall vor dem Oberlandesgericht Brandenburg.

RA und Notar Krau

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