Keine Eintragungsfähigkeit einer Haftungsbeschränkung des Nießbrauchers auf eigenübliche Sorgfalt

März 27, 2025

Keine Eintragungsfähigkeit einer Haftungsbeschränkung des Nießbrauchers auf eigenübliche Sorgfalt

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat in einem Beschluss vom 8. November 2021 (15 W 3774/21) entschieden,

dass eine Vereinbarung, die die Haftung eines Nießbrauchers auf die Sorgfalt beschränkt, die er in eigenen Angelegenheiten anwendet, nicht ins Grundbuch eingetragen werden kann.

Hintergrund des Falls

Die Beteiligten zu 1 und 2, Eigentümer eines Grundstücks, übertrugen dieses per Vertrag an die Beteiligte zu 3.

Im Vertrag wurde ein Nießbrauch für die Übergeber auf Lebenszeit vereinbart.

Zusätzlich wurde festgelegt, dass der Nießbraucher nur die Sorgfalt schuldet, die er in eigenen Angelegenheiten anwendet (§ 277 BGB).

Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung dieser Haftungsbeschränkung ab.

Entscheidung des OLG Nürnberg

Das OLG Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts und begründete dies wie folgt:

Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nach § 1036 Abs. 2 BGB ist ein Kernbestandteil des Nießbrauchs und kann nicht vollständig abbedungen werden.

Keine Eintragungsfähigkeit einer Haftungsbeschränkung des Nießbrauchers auf eigenübliche Sorgfalt

Die in § 277 BGB definierte Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten ist ein subjektiver Maßstab, der den individuellen Gewohnheiten des Nießbrauchers folgt.

Dies widerspricht dem objektiven Maßstab der ordnungsgemäßen Wirtschaft, der für den Nießbrauch gilt.

Die Eintragung eines subjektiven Haftungsmaßstabs würde den Inhalt des dinglichen Nutzungsrechts unklar machen.

Für Dritte wäre der Umfang der Nießbraucherpflichten nur durch tatsächliche Ermittlungen feststellbar, was dem Grundbuchrecht widerspricht.

Der Grundsatz der Typenfixierung im Sachenrecht verbietet die Abänderung wesentlicher Rechte und Pflichten eines dinglichen Rechtes wie dem Nießbrauch.

Es besteht ein klarer Unterschied, zwischen der Pflicht des Nießbrauchers des Wirtschaftlichen Bestandes der Sache zu erhalten, und einer Vereinbarung bezüglich des Sorgfaltsmaßstabes.

Der Umfang der ersteren kann objektiv bestimmt werden, was bei dem Sorgfaltsmaßstab des §277 BGB nicht der Fall ist.

Für einen Grundstückerwerber muß ersichtlich sein, was für Rechte und Pflichten aus dem Grundbuch ersichtlich sind.

Zusätzliche tatsächliche Ermittlungen sollen vermieden werden.

Keine Eintragungsfähigkeit einer Haftungsbeschränkung des Nießbrauchers auf eigenübliche Sorgfalt

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung des OLG Nürnberg stellt klar, dass die Haftung eines Nießbrauchers nicht durch eine Vereinbarung auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten beschränkt werden kann.

Dies dient dem Schutz des Grundstückseigentums und der Rechtssicherheit im Grundbuchverkehr.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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