Keine Entschädigung Erbengemeinschaft wegen unentgeltlicher Nutzung Nachlassgegenstand durch Miterben

Juni 4, 2018

Keine Entschädigung Erbengemeinschaft wegen unentgeltlicher Nutzung Nachlassgegenstand durch Miterben

LG Münster 10 O 160/08

Urteil 26.09.2014

RA und Notar Krau

Das Landgericht Münster entschied am 26. September 2014 in dem Fall, dass die Erbengemeinschaft keine Entschädigung für die unentgeltliche Nutzung

eines Nachlassgegenstandes durch einen Miterben verlangen kann.

Die Klägerin, Mitglied der Erbengemeinschaft, forderte eine Nutzungsentschädigung von ihrem Bruder, der eine Halle und ein Grundstück aus dem Nachlass der verstorbenen Mutter nutzte.

Sie argumentierte, dass die Nutzung ohne Absprache mit der Erbengemeinschaft erfolgte und daher entschädigungspflichtig sei.

Das Gericht stellte fest, dass der Anspruch auf Nutzungsentschädigung weder aus § 812 BGB noch aus § 535 BGB ableitbar ist.

Keine Entschädigung Erbengemeinschaft wegen unentgeltlicher Nutzung Nachlassgegenstand durch Miterben

§ 812 BGB, der ungerechtfertigte Bereicherung regelt, sei hier nicht anwendbar, da der Beklagte als Miterbe

ein Recht auf Nutzung des Nachlassgegenstandes habe, ohne dass dies entschädigungspflichtig wäre.

Die Nutzung durch einen Miterben sei durch das Erbrecht und die Bruchteilsgemeinschaft geregelt, die eine gleichberechtigte Nutzung durch alle Erben vorsehen,

es sei denn, es gibt eine ausdrückliche abweichende Vereinbarung.

Auch ein Anspruch auf Entschädigung nach §§ 2038, 743, 745, 746, 748 BGB wurde abgelehnt, da keine hartnäckige Verweigerung der Mitbenutzung durch den Beklagten vorlag.

Andere Miterben nutzten ebenfalls das Grundstück oder stimmten der Nutzung durch Dritte zu.

Zudem hatte der Vater der Parteien, der Miteigentümer war, der Nutzung durch den Beklagten zugestimmt.

Keine Entschädigung Erbengemeinschaft wegen unentgeltlicher Nutzung Nachlassgegenstand durch Miterben

Das Gericht hob hervor, dass für eine Entschädigungspflicht eine Vereinbarung über die Nutzung

oder eine konkrete Nutzungsregelung durch die Erbengemeinschaft erforderlich gewesen wäre.

Da dies nicht vorlag und die Nutzung des Beklagten nicht rechtswidrig war, wurde die Klage abgewiesen.

Die Höhe der Nutzungsentschädigung konnte auch nicht präzise bestimmt werden,

da die Halle und das Wohnhaus rechtlich und wirtschaftlich als Einheit zu bewerten sind, deren getrennte Vermietung bauordnungsrechtlich problematisch ist.

RA und Notar Krau

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