Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 entschieden, dass eine Abfindung,
die ein weichender Erbprätendent im Rahmen eines Erbvergleichs erhält, nicht der Erbschaftsteuer unterliegt.
Sachverhalt
Der Kläger war der Neffe der Erblasserin.
Die Erblasserin hatte mehrere Testamente errichtet, in denen sie jeweils verschiedene Personen als Alleinerben einsetzte.
Die Wirksamkeit des letzten Testaments war zwischen den potentiellen Erben streitig.
Der Kläger schloss mit der Alleinerbin einen Vergleich, in dem er gegen Zahlung einer Abfindung auf die Geltendmachung seiner Erbansprüche verzichtete.
Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer auf die Abfindung fest.
Das Finanzgericht wies die Klage des Klägers ab.
Entscheidung des BFH
Der BFH gab der Revision des Klägers statt.
Die Abfindung unterliege nicht der Erbschaftsteuer.
Erwerb von Todes wegen
Der BFH stellte zunächst klar, dass die in § 3 ErbStG genannten Erwerbe von Todes wegen abschließend sind.
Nicht im Katalog des § 3 ErbStG genannte Erwerbsgründe unterliegen nicht der Erbschaftsteuer.
Erbvergleich
Der BFH änderte seine bisherige Rechtsprechung zu Erbvergleichen.
Ein Erbvergleich ist nur dann erbschaftsteuerrechtlich relevant, wenn er seinen letzten Rechtsgrund im Erbrecht findet.
Kann der Erwerb aufgrund eines Erbvergleichs nicht auf einen erbrechtlichen Rechtsgrund zurückgeführt werden, unterliegt er nicht der Erbschaftsteuer.
Abfindung
Die Abfindung, die der Kläger im Streitfall erhalten hat, ist kein Erwerb von Todes wegen.
Der Kläger hat die Abfindung nicht durch Erbanfall, Vermächtnis oder Pflichtteilsanspruch erworben.
Sie ist auch nicht als Vermächtnis der Erblasserin anzusehen, da diese keine entsprechende Verfügung getroffen hat.
Keine analoge Anwendung des § 3 ErbStG
Eine analoge Anwendung des § 3 ErbStG auf Abfindungen scheidet aus.
Der gesetzliche Tatbestand ist nicht lückenhaft.
Fazit
Das Urteil des BFH stellt klar, dass Abfindungen, die ein weichender Erbprätendent im Rahmen eines Erbvergleichs erhält, nicht der Erbschaftsteuer unterliegen.
Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser mehrere Testamente errichtet hat und die Wirksamkeit des letzten Testaments streitig ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.