Keine erforderliche Nennung eines Partners im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft (PartGG)

Oktober 26, 2025

Keine erforderliche Nennung eines Partners im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft (PartGG)

BGH Beschluss vom 6.2.2024 – II ZB 23/22

Dieser Text befasst sich mit einer wichtigen Änderung im deutschen Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) und einem dazu ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).

Die Kernbotschaft

Die wichtigste Neuerung ist: Der Name einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG oder PartGmbB) muss seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr zwingend den Namen eines der Partner enthalten.

Die Gesetzesänderung (§ 2 I PartGG)

Bis Ende 2023 galt in Deutschland die Regelung, dass der Name einer Partnerschaftsgesellschaft – neben der Angabe der vertretenen Berufe (z. B. „Rechtsanwälte“) und dem Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ – mindestens den Namen eines Partners führen musste.

Durch eine Gesetzesänderung, die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, wurde diese Pflicht abgeschafft.

Neue Regelung (§ 2 I PartGG a. F. – geänderte Fassung):

Der Name der Partnerschaft muss jetzt nur noch die Berufsbezeichnung und den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ (oder bei der PartGmbB entsprechend „PartGmbB“) enthalten.

Begründung:

Der Gesetzgeber hat anerkannt, dass die Vertrauensbeziehung zwischen Freiberufler und Klient heute oft nicht mehr so stark vom Namen des einzelnen Partners abhängt. Die Identifizierung der Gesellschaft mit dem Namen der Partner hat in der Praxis an Bedeutung verloren.

Der BGH-Beschluss vom 6. Februar 2024 (II ZB 23/22)

Der BGH-Beschluss zeigt, wie diese neue Gesetzeslage direkt bei laufenden Gerichtsverfahren angewandt wird.

Der Fall

Ein Zusammenschluss von Rechtsanwälten wollte den Namen ihrer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB in „C Rechtsanwälte PartGmbB“ ändern lassen.

Dieser Name enthielt nicht den Namen eines Partners, sondern lediglich den Buchstaben „C“ als Kennzeichnung.

Registergericht AG Frankfurt a. M. lehnte die Namensänderung im Jahr 2021 ab.

Begründung:

Der Name verstößt gegen die damals gültige Fassung des § 2 I PartGG, da er den Namen keines Partners enthält.

Keine erforderliche Nennung eines Partners im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft (PartGG)

Oberlandesgericht (OLG} Frankfurt a. M.:

Wies die Beschwerde 2022 zurück und bestätigte die Ablehnung.

Begründung:

Es fehlte der gesetzlich vorgeschriebene Name eines Partners.

Die Entscheidung des BGH

Der Fall landete beim BGH zur Rechtsbeschwerde.

Der entscheidende Punkt:

Der BGH musste entscheiden, welches Gesetz er anwenden sollte: das alte Gesetz, das zum Zeitpunkt der Anmeldung (2021) und der Entscheidungen der Vorinstanzen AG und OLG galt, oder das neue Gesetz, das zum Zeitpunkt seiner eigenen Entscheidung (Februar 2024) bereits in Kraft getreten war.

Das Urteil:

Der BGH entschied, dass grundsätzlich das Recht anzuwenden ist, das zum Zeitpunkt seiner eigenen Entscheidung gilt – auch wenn die Vorinstanzen es noch nicht berücksichtigen konnten.

Die Folge:

Da das neue, seit 1. Januar 2024 gültige PartGG die Nennung des Partnernamens nicht mehr vorschreibt, war die ursprüngliche Begründung für die Ablehnung der Namensänderung nicht mehr gültig.

Das Ergebnis:

Der BGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und wies das Registergericht an, den Antrag auf Namensänderung unter Beachtung der neuen, liberaleren Rechtslage neu zu prüfen.

Fazit

Für Freiberufler, die eine Partnerschaftsgesellschaft gründen oder umbenennen wollen, gilt:

Sie haben seit 2024 mehr Freiheit bei der Namenswahl.

Sie können einen rein sachlichen oder Fantasienamen (wie z. B. den „C“) wählen, solange dieser die Berufsbezeichnung und den gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsformzusatz (z. B. „PartG“ oder „PartGmbB“ enthält.

Die Nennung des Namens mindestens eines Partners ist freiwillig, aber nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben.

RA und Notar Krau

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