Keine Erhöhung der gesetzlichen Erbquote nach deutschem Recht bei Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach serbischem Recht

November 22, 2025

Keine Erhöhung der gesetzlichen Erbquote nach deutschem Recht bei Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach serbischem Recht

Der Fall vor dem Oberlandesgericht Köln

Das Oberlandesgericht Köln hat am 29. Juli 2025 einen Beschluss gefasst. Das Aktenzeichen lautet 2 W 129/25. Es geht um einen Streit über ein Erbe. Der Fall ist kompliziert. Er betrifft das deutsche und das serbische Recht.

Die beteiligten Personen

Es gibt drei Hauptpersonen in diesem Fall. Erstens gibt es die Verstorbene. Wir nennen sie die Erblasserin. Sie war serbische Staatsbürgerin. Sie lebte zuletzt in Serbien. Sie starb im Juni 2025. Zweitens gibt es ihren Ehemann. Er ist der Beteiligte Nummer 2. Das Paar hat im Jahr 2016 geheiratet. Sie hatten keine Kinder. Drittens gibt es die Mutter der Verstorbenen. Sie ist die Antragstellerin. Der Vater der Verstorbenen lebt nicht mehr.

Die Verstorbene hatte kein Testament. Sie hat also nicht aufgeschrieben, wer was bekommen soll. Sie hinterließ Geld auf der Bank. Dieses Geld liegt in Deutschland und in Portugal.

Der Streit um das Erbe

Die Mutter möchte einen Teil des Erbes haben. Sie beantragte ein offizielles Papier. Dieses Papier heißt Europäisches Nachlasszeugnis. Dieses Zeugnis ist wichtig. Man braucht es, um sein Erbe in anderen Ländern der EU zu beweisen. Die Mutter sagt: Ich bekomme ein Achtel vom Erbe. Sie glaubt, dass deutsches Recht gilt. Der Ehemann ist dagegen. Er sagt: Das ist falsch. Die Mutter wohnt in Serbien. Das Zeugnis darf so nicht ausgestellt werden.

Das untere Gericht gab der Mutter zunächst recht. Es wollte das Zeugnis ausstellen. Der Ehemann legte Beschwerde ein. Der Fall landete beim Oberlandesgericht in Köln.

Keine Erhöhung der gesetzlichen Erbquote nach deutschem Recht bei Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach serbischem Recht

Die Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht hat den Beschluss des unteren Gerichts aufgehoben. Das untere Gericht muss den Fall neu prüfen. Das Oberlandesgericht fand zwei große Fehler.

Fehler 1: Das falsche Verfahren

Das untere Gericht hat einen sogenannten Feststellungsbeschluss gemacht. Ich erkläre diesen Begriff kurz. Ein Feststellungsbeschluss legt Fakten verbindlich fest. Das Gericht in Köln sagt: Das ist hier verboten. Bei einem Europäischen Nachlasszeugnis darf man das nicht machen. Das Gesetz erlaubt das nicht. Wenn jemand gegen den Antrag protestiert, muss das Gericht anders handeln. Der Ehemann hat protestiert. Das Gericht darf den Antrag dann nicht einfach durchwinken. Es muss die Einwände genau prüfen. Wenn die Einwände stimmen, muss der Antrag abgelehnt werden.

Fehler 2: Das Problem mit dem Güterstand

Das ist der schwierigste Teil des Falls. Es geht um den Güterstand. Der Güterstand regelt, wem das Vermögen in einer Ehe gehört. Gehört es beiden zusammen? Oder gehört jedem sein eigenes Geld? Das Gericht muss klären, welches Recht gilt. Gilt deutsches Recht? Oder gilt serbisches Recht?

Die deutsche Regel: Die Zugewinngemeinschaft

In Deutschland ist der normale Güterstand die Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Während der Ehe bleiben die Vermögen getrennt. Aber am Ende wird abgerechnet. Wenn ein Partner stirbt, bekommt der andere Partner einen Ausgleich. Dieser Ausgleich passiert oft über das Erbe. Der überlebende Ehepartner bekommt pauschal ein Viertel des Erbes extra. Dadurch sinkt der Anteil der anderen Erben, wie zum Beispiel der Mutter.

Die serbische Regel: Die Errungenschaftsgemeinschaft

In Serbien gilt oft die Errungenschaftsgemeinschaft. Das ist etwas ganz anderes. Hier gehört alles, was das Paar in der Ehe erwirtschaftet, sofort beiden gemeinsam. Sie sind Miteigentümer. Wenn ein Partner stirbt, gehört dem anderen Partner sowieso schon die Hälfte. Er braucht keinen extra Ausgleich über das Erbe.

Warum das wichtig ist

Die Mutter der Verstorbenen rechnet nach deutschem Recht. Sie sagt: Der Ehemann bekommt sein Viertel extra. Dann bleibt für mich ein Achtel übrig. Das Gericht sagt aber: Vorsicht! Vielleicht gilt hier serbisches Recht. In Serbien gibt es dieses extra Viertel nicht. Das serbische System funktioniert anders. Man kann die deutsche Regel nicht einfach auf das serbische Recht übertragen. Das passt nicht zusammen. Das wäre wie Äpfel mit Birnen zu mischen. Wenn serbisches Güterrecht gilt, gibt es keine Erhöhung der Erbquote für den Mann. Das würde bedeuten: Der Mann erbt weniger als gedacht. Die Mutter würde dann sogar mehr erben. Sie bekäme ein Viertel statt einem Achtel. Ihr eigener Antrag wäre dann falsch, weil sie zu wenig gefordert hat.

Was jetzt passieren muss

Das untere Gericht muss nun Hausaufgaben machen. Es muss in die Vergangenheit schauen. Es geht um den Zeitpunkt der Hochzeit im Jahr 2016. Welche Staatsangehörigkeit hatte der Mann genau an diesem Tag? War er nur Serbe? Oder war er auch Deutscher? Wo haben die beiden genau an diesem Tag gewohnt? Das ist entscheidend.

Wenn beide damals nur serbische Staatsbürger waren, gilt serbisches Recht. Dann gilt die Errungenschaftsgemeinschaft. Dann bekommt der Mann keine Erhöhung der Erbquote. Wenn der Mann damals auch Deutscher war, wird es komplizierter. Dann kommt es darauf an, wo sie gewohnt haben.

Das Gericht hat auch noch etwas Klares gesagt. Die Tatsache, dass die Mutter in Serbien wohnt, ist egal. Das verhindert das Nachlasszeugnis nicht. Wichtig ist nur, dass sie den Antrag bei einem deutschen Gericht gestellt hat.

Zusammenfassend:

Der Fall ist offen. Das Gericht muss erst prüfen, wie die Eheleute im Jahr 2016 rechtlich standen. Erst dann kann man sagen, wer wie viel Geld erbt. Das vorläufige Papier des unteren Gerichts war jedenfalls ungültig.

RA und Notar Krau

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