Keine Ersetzung der 2-Wochenfrist des § 626 II BGB durch die 2-Wochenfrist des § 174 II SGB IX bei nicht schwerbehinderten Menschen
Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 4. Kammer
Entscheidungsdatum: 19.12.2025
Aktenzeichen: 4 Sa 56/23
ECLI: ECLI:DE:LAGBW:2025:1219.4SA56.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Hier finden Sie eine leicht verständliche Zusammenfassung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Az. 4 Sa 56/23) vom 19. Dezember 2025.
In diesem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob eine fristlose Kündigung wirksam ist, wenn der Arbeitgeber zu lange mit dem Ausspruch der Kündigung wartet. Besonders wichtig war hierbei die Rolle des Schwerbehindertenschutzes.
Der Arbeitgeber glaubte, er müsse erst die Zustimmung einer Behörde (dem Integrationsamt) abwarten, weil die Mitarbeiterin einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung gestellt hatte. Da die Mitarbeiterin am Ende aber gar nicht als schwerbehindert anerkannt wurde, stellte sich die Frage: Gilt die strenge Zwei-Wochen-Frist für fristlose Kündigungen trotzdem?
Die Klägerin arbeitete seit dem Jahr 2000 als Produktionsfachkraft in einem großen Betrieb. Bereits im Jahr 2022 gab es Streit um eine krankheitsbedingte Kündigung, die das Arbeitsgericht jedoch für unwirksam erklärte.
Im März 2023 kündigte der Arbeitgeber der Frau erneut – diesmal außerordentlich und fristlos. Der Grund: Der Arbeitgeber war überzeugt, dass die Mitarbeiterin im ersten Gerichtsprozess gelogen hatte (sogenannter Prozessbetrug). Sie habe behauptet, ein wichtiges Dokument rechtzeitig abgeschickt zu haben, was laut Arbeitgeber nicht stimmte.
Die Mitarbeiterin hatte im Juli 2022 einen Antrag gestellt, um als schwerbehinderter Mensch anerkannt zu werden. Dieser Antrag wurde zwar zunächst abgelehnt, aber die Frau wehrte sich dagegen vor dem Sozialgericht. Zum Zeitpunkt der geplanten Kündigung wusste der Arbeitgeber also nicht sicher, ob die Frau besonderen Kündigungsschutz genießt oder nicht.
Wenn ein Arbeitgeber jemanden fristlos kündigen möchte, muss er schnell handeln. Das Gesetz schreibt in § 626 Abs. 2 BGB vor, dass die Kündigung innerhalb von zwei Wochen erfolgen muss, nachdem der Arbeitgeber von den wichtigen Gründen erfahren hat.
Bei Schwerbehinderten gibt es eine Besonderheit: Der Arbeitgeber muss erst beim Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung beantragen. Solange dieses Verfahren läuft, pausiert die Zwei-Wochen-Frist.
Der Arbeitgeber in diesem Fall beantragte die Zustimmung beim Integrationsamt. Er wartete den Bescheid ab und kündigte erst danach. Das Problem: Die Mitarbeiterin wurde letztlich nicht als schwerbehindert anerkannt. Damit war das Verfahren beim Integrationsamt eigentlich unnötig.
Das Landesarbeitsgericht entschied, dass die Kündigung unwirksam ist. Das Arbeitsverhältnis besteht also weiter.
Das Gericht stellte fest, dass der Arbeitgeber bereits am 17. Februar 2023 alle wichtigen Informationen hatte, um über die Kündigung zu entscheiden. Da die Kündigung aber erst am 8. März 2023 ausgesprochen wurde, waren die erlaubten zwei Wochen bereits verstrichen.
Der Arbeitgeber konnte sich nicht darauf berufen, dass er auf das Integrationsamt gewartet hatte. Da die Frau nicht schwerbehindert war, gab es keinen gesetzlichen Grund, die Zwei-Wochen-Frist zu verlängern.
Der Arbeitgeber argumentierte, die Mitarbeiterin verhalte sich unfair (rechtsmissbräuchlich). Sie habe schließlich selbst behauptet, sie sei vielleicht schwerbehindert, und dürfe sich jetzt nicht darauf berufen, dass die Frist abgelaufen sei.
Das Gericht sah das anders:
Dieses Urteil ist eine Warnung an Arbeitgeber. Wenn unklar ist, ob ein Mitarbeiter schwerbehindert ist, darf der Arbeitgeber nicht einfach die allgemeine Zwei-Wochen-Frist für fristlose Kündigungen verstreichen lassen. Er muss schnell handeln, um seine Rechte zu sichern.
Das Gericht ist hier bewusst von einer älteren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 1987 abgewichen. Deshalb wurde die Revision zugelassen. Das bedeutet, der Fall könnte nun noch einmal vor dem höchsten deutschen Arbeitsgericht verhandelt werden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.