Keine Feststellung der Rechtswidrigkeit abgelehnter Geburtseintragsberichtigung
BGH Beschluss vom 11.6.2025 – XII ZB 354/22
Dieser Text beschreibt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Das ist das höchste Gericht in Deutschland für solche Fälle. Der Beschluss stammt vom 11. Juni 2025. Es geht um einen Streit zwischen Eltern und einem Standesamt.
Die Hauptfrage war: Kann ein Gericht nachträglich feststellen, dass ein Standesamt einen Fehler gemacht hat, wenn die Eltern ihren ursprünglichen Antrag gar nicht mehr weiterverfolgen? Der BGH hat „Nein“ gesagt.
Eine Mutter und eine weitere Person sind verheiratet. Die zweite Person identifiziert sich nicht als Mann oder Frau. Sie ist im Personenstandsregister als „divers“ eingetragen. Im Text wird sie als „Beteiligte zu 2“ bezeichnet.
Am 27. Februar 2020 bekam die Mutter eine Tochter. Die Eltern wollten, dass beide sofort als Eltern im Geburtenregister stehen. Sie begründeten dies mit ihrer Ehe.
Das Standesamt lehnte das ab. Die Beamtin trug am 6. März 2020 nur die Mutter in die Geburtsurkunde ein.
Die Eltern waren damit nicht einverstanden. Sie gingen vor Gericht. Sie wollten das Standesamt zwingen, auch die zweite Person als Elternteil einzutragen. Und zwar rückwirkend ab dem Tag der Geburt.
Während das Verfahren lief, passierte etwas Wichtiges: Die zweite Person adoptierte das Kind. Das Amtsgericht bestätigte die Adoption am 3. November 2020. Daraufhin trug das Standesamt die zweite Person als Elternteil ein.
Nun standen beide Eltern in der Urkunde. Aber es gab einen Haken: Die Eintragung galt erst ab dem Zeitpunkt der Adoption (Ende 2020). Die Eltern wollten aber rechtlich als Eltern ab der Geburt (Anfang 2020) gelten.
Nach der Adoption änderten die Eltern ihre Strategie vor Gericht. Sie dachten, ihr ursprüngliches Ziel sei erreicht oder erledigt. Sie zogen ihren Antrag auf Berichtigung der Urkunde zurück.
Stattdessen stellten sie einen neuen Antrag. Sie wollten vom Gericht nur noch eine offizielle Bestätigung. Das Gericht sollte sagen: „Es war rechtswidrig, dass das Standesamt die Eintragung damals bei der Geburt abgelehnt hat.“ Man nennt dies einen Feststellungsantrag.
Die unteren Gerichte lehnten diesen Antrag ab. Der Fall landete schließlich beim Bundesgerichtshof.
Der BGH hat entschieden, dass die Eltern mit diesem speziellen Antrag keinen Erfolg haben können. Die Richter nannten dafür vor allem verfahrensrechtliche Gründe.
1. Kein Gesetz für diesen speziellen Wunsch Das Personenstandsgesetz (PStG) regelt genau, was man vor Gericht verlangen kann. Man kann das Gericht bitten, das Amt zu einer Handlung zu zwingen (zum Beispiel: „Trag mich ein!“). Das hatten die Eltern zuerst getan.
Das Gesetz sieht aber nicht vor, dass man das Gericht nur fragt, ob eine vergangene Handlung des Amtes falsch war, wenn man gar keine Änderung der Urkunde mehr verlangt. Es gibt keine rechtliche Grundlage für diese bloße „Feststellung der Rechtswidrigkeit“ gegenüber dem Standesamt in dieser Situation.
2. Falsche Annahme der Eltern Die Eltern dachten, ihr Fall hätte sich durch die Adoption „erledigt“. Der BGH sagt: Das stimmt nicht.
Das Ziel der Eltern war noch gar nicht erreicht. Die Eintragung im Register entsprach immer noch nicht ihrem ursprünglichen Wunsch (Eltern ab Geburt). Deshalb hätten sie ihren alten Antrag weiterverfolgen müssen, statt ihn zurückzunehmen.
3. Keine Anwendung anderer Gesetze Die Anwälte der Eltern versuchten, einen anderen Paragrafen (§ 62 FamFG) zu nutzen. Dieser erlaubt es manchmal, Fehler im Nachhinein festzustellen. Der BGH erklärte aber, dass dieser Paragraf hier nicht passt. Er ist dafür gedacht, Entscheidungen von Gerichten zu überprüfen. Hier ging es aber um eine Entscheidung vom Standesamt, die noch gar nicht abschließend vom Gericht beurteilt wurde.
Der Antrag der Eltern wurde als unzulässig abgewiesen. Sie bekommen die gewünschte Feststellung nicht.
Aber es gibt eine gute Nachricht für die Familie: Das Gericht hat klargestellt, dass sie keine Rechte verloren haben. Da die ursprüngliche Frage (Elternschaft ab Geburt) noch gar nicht wirklich entschieden wurde, dürfen sie einen neuen Anlauf nehmen.
Sie können beim Standesamt oder Gericht ein neues Verfahren starten. Das Ziel wäre dann wieder die „Berichtigung des Geburtenregisters“. Sie können dort erneut versuchen zu klären, ob die zweite Person schon ab der Geburt rechtlich als Elternteil gilt.
Wer vom Standesamt etwas will (wie einen Eintrag), muss beantragen, dass das Amt etwas tut. Es reicht nicht, sich nur bestätigen zu lassen, dass das Amt früher unfreundlich oder im Unrecht war, wenn der eigentliche Fehler in der Urkunde noch besteht. Die Eltern haben hier die falsche Art von Antrag gestellt, können aber den richtigen Antrag immer noch stellen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.