keine Fortgeltung Testament nach Scheidung und Wiederheirat 

August 30, 2017

keine Fortgeltung Testament nach Scheidung und Wiederheirat

Bayerisches Oberstes Landesgericht 1 Z BR 128/94

RA und Notar Krau

Ein Ehepaar errichtete während ihrer ersten Ehe ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten

und die voreheliche Tochter der Frau als Schlusserbin bestimmten.

Nach der Scheidung heirateten die beiden wieder.

Die Ehefrau verfasste ein neues Testament, das der Ehemann jedoch nicht unterschrieb.

Nach dem Tod der Ehefrau errichtete der Ehemann ein Testament, in dem er seine Lebensgefährtin als Alleinerbin einsetzte.

Es entstand ein Streit über die Gültigkeit des ersten gemeinschaftlichen Testaments.

Kernaussagen des Beschlusses:

  • Unwirksamkeit bei Scheidung: Ein gemeinschaftliches Testament wird grundsätzlich unwirksam, wenn die Ehe der Testierenden vor dem Tod eines Ehegatten geschieden wird.
  • Kein „Wiederaufleben“ bei Wiederheirat: Wird die Ehe nach der Scheidung wiederhergestellt, so wird das gemeinschaftliche Testament nicht automatisch wieder wirksam.
  • Auslegung des Testaments: Es ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob die Weitergeltung des Testaments dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Ehegatten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung entspricht.
  • Berücksichtigung der Wiederheirat: Die spätere Wiederheirat der geschiedenen Ehegatten kann bei der Auslegung des Testaments berücksichtigt werden.

Begründung:

keine Fortgeltung Testament nach Scheidung und Wiederheirat

  • Schutz des Erblasserwillens: Die Regelungen zur Unwirksamkeit gemeinschaftlicher Testamente bei Scheidung dienen dem Schutz des Erblasserwillens. Es wird vermutet, dass Ehegatten bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments vom Fortbestand der Ehe ausgehen.
  • Testierfreiheit: Die Testierfreiheit ermöglicht es den Ehegatten, nach der Wiederheirat ein neues gemeinschaftliches Testament zu errichten, wenn sie dies wünschen.
  • Auslegung nach dem hypothetischen Willen: Kann der wirkliche Wille der Ehegatten nicht ermittelt werden, so ist auf ihren hypothetischen Willen abzustellen. Es ist zu fragen, ob sie die Verfügungen auch im Fall der Scheidung getroffen hätten.
  • Wiederheirat als Indiz: Die Wiederheirat kann ein Indiz dafür sein, dass die Ehegatten die Verfügungen auch im Fall der Scheidung getroffen hätten.

Fazit:

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat entschieden, dass ein gemeinschaftliches Testament, das durch Scheidung unwirksam geworden ist,

nicht automatisch mit der Wiederheirat der Ehegatten wirksam wird.

Es ist jedoch im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob die Weitergeltung des Testaments dem Willen der Ehegatten entspricht.

Dabei kann die Wiederheirat berücksichtigt werden.

keine Fortgeltung Testament nach Scheidung und Wiederheirat

Ergänzende Hinweise:

  • Der Beschluss befasst sich mit den Voraussetzungen für die Fortgeltung eines gemeinschaftlichen Testaments nach Scheidung und Wiederheirat der Ehegatten.
  • Er zeigt die Bedeutung der Auslegung des Testaments nach dem wirklichen oder hypothetischen Willen der Ehegatten.
  • Der Beschluss ist relevant für alle Fälle, in denen ein gemeinschaftliches Testament nach Scheidung und Wiederheirat der Ehegatten vorliegt.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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